Veröffentlichung JMBl. 2015/07 S. 93 vom 22.07.2015

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Az.: B2 - 5607 E - VI - 1689/14
360-J
360-J
Änderung der Kostenverfügung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 22. Juli 2015  Az.: B2 - 5607 E - VI - 1689/14
1.
Abschnitt I der Bekanntmachung betreffend die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 26. März 2014 (JMBl S. 46, ber. S. 132) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird das Wort „stets“ gestrichen.
1.1.2
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
4Sie gelten nicht für die Kosten einer Beurkundung nach § 31 IntErbRVG (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).“
1.1.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.2
In Nr. 10.1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 8.2“ durch die Worte „Nrn. 8.2, 8.3“ ersetzt.
1.3
In Nr. 13 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „(z. B. gemäß § 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2 SGB X, § 31 Abs. 1 Buchst. c VermG i. V. m. § 181 BEG)“ eingefügt.
1.4
Nr. 16.1.1 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist spätestens nach Abhaltung des Prüfungstermins (§ 176 InsO) anzusetzen.“
1.5
Nr. 18 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift wird das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Worte „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Zahl „14122“ ein Komma und die Zahl „14131“ eingefügt.
1.5.3
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Worte „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Zahl „14221“ ein Komma und die Zahl „14231“ eingefügt.
1.5.4
In Satz 3 wird das Wort „Gebührenansatzes“ durch das Wort „Kostenansatzes“ ersetzt.
1.6
In Nr. 20.2 Satz 2 und Nr. 20.3 werden jeweils nach den Worten „§§ 12,“ die Worte „12a,“ eingefügt.
1.7
In Nr. 23.5 wird das Wort „Hypothekenbriefen“ durch das Wort „Grundpfandrechtsbriefen“ ersetzt.
1.8
In Nr. 26 werden nach dem Wort „GNotKG“ ein Komma und die Worte „§ 8 Abs. 2 JVKostG“ eingefügt.
1.9
Nr. 26.1 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Die Kostenanforderung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“
1.9.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.10
In Nr. 26.8 Satz 3 werden nach den Worten „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG“ ein Komma und die Worte „des § 12a GKG“ eingefügt.
1.11
In Nr. 41.1.4.3 werden die Worte „§ 124 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 ZPO“ durch die Worte „§ 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. August 2015 in Kraft.