Veröffentlichung JMBl. 2016/10 S. 132 vom 14.11.2016

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Az. B4 - 1518a - VI - 1886/2016
3101-J
3101-J
Änderung der Bekanntmachung über Datenübertragung für die
Datenübermittlung zu dem und aus dem bei dem bayerischen
Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und
Vermögensverzeichnisregister
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 11. November 2016, Az. B4 - 1518a - VI - 1886/2016
1.
Die Bekanntmachung über Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung zu dem und aus dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister (Bayerische DÜ-Regeln ZenVG) vom 14. Februar 2013 (JMBl. S. 22) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchuFV“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3 SchuFV“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3.1.1 wird im vierten Spiegelstrich die Angabe „§ 26 Abs. 2 InsO“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2, § 303a InsO“ ersetzt.
1.3
In Nr. 3.1.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 882f Satz 1 Nrn. 1 bis 6 ZPO“ durch die Angabe „§ 882f ZPO“ ersetzt.
1.4
In Nr. 4.1.3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vollstreckung“ durch die Wörter „Zentrales Vollstreckungsgericht“ ersetzt.
1.5
Nr. 4.2.2.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der erste Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
In der Überschrift wird das Wort „EGVP-Postfach“ durch das Wort „OSCI-Postfach“ ersetzt.
1.5.1.2
In Abs. 1 werden die Wörter „EGVP-Postfach (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)“ durch das Wort „OSCI-Postfach“ ersetzt.
1.5.1.3
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „EGVP-Postfach“ durch das Wort „OSCI-Postfach“ ersetzt.
1.5.1.4
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Software EGVP kann bis zur Abkündigung des EGVP-Bürger-Clients unter www.egvp.de bezogen werden.“
1.5.1.5
Nach Abs. 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Die zur Verfügung stehenden Drittprodukte sind unter http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php aufgeführt.“
1.5.1.6
In Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „EGVP-Postfach“ durch das Wort „OSCI-Postfach“ ersetzt.
1.5.1.7
In Abs. 4 wird das Wort „EGVP-Postfächern“ durch das Wort „OSCI-Postfächern“ ersetzt.
1.5.2
Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
1.5.2.1
Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung und Freigabe erfolgt durch den vom Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts beauftragten Identitätsadministrator.“
1.5.2.2
In Abs. 3 wird das Wort „EGVP-Postfachs“ durch das Wort „OSCI-Postfachs“ ersetzt.
1.5.3
Im vierten Spiegelstrich werden in Satz 2 die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.2.3.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Im zweiten Spiegelstrich wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen durch den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts beauftragten Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind.“
1.6.2
Im vierten Spiegelstrich werden in Satz 2 die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.7
Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 InsO“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2, § 303a InsO“ ersetzt.
1.7.2
In Satz 2 wird das Wort „Vollstreckung“ durch die Wörter „Zentrales Vollstreckungsgericht“ ersetzt.
1.7.3
In Nr. 4.3.1.2 Abs. 1 wird das Wort „Vollstreckung“ durch die Wörter „Zentrales Vollstreckungsgericht“ ersetzt.
1.8
In Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vollstreckung“ durch die Wörter „Zentrales Vollstreckungsgericht“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.