Veröffentlichung JMBl. 2017/03 S. 47 vom 02.03.2017

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Az. B2 - 5226 - VI - 11403/2016
6322-J
6322-J
Zahlstellen besonderer Art der bayerischen Justizverwaltung
(Zahlstellenergänzungsbestimmungen - ZErgBest)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 2. März 2017, Az. B2 - 5226 - VI - 11403/2016
Aufgrund der Nr. 15 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO (Zahlstellenbestimmungen - ZBest) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Einwilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und - soweit erforderlich - des Bayerischen Obersten Rechnungshofs folgende ergänzenden Regelungen zu den Zahlstellenbestimmungen:
1.
Zahlstellen besonderer Art
1Nr. 10.1 ZBest sieht zur Annahme bzw. Leistung geringfügiger Barzahlungen die Bewilligung von Barzahlungsstellen, Handvorschüssen, Geldannahmestellen und Geldannahmeermächtigten (Zahlstellen besonderer Art) vor. 2Barzahlungsstellen stellen eine Kombination von Handvorschuss und Geldannahmestelle dar, deren Kassenbestand gemeinsam verwaltet wird. 3Die Organisationsform der Barzahlungsstelle ist als Regelfall einer Zahlstelle besonderer Art anzusehen, sofern bei einer Dienststelle geringfügige Barzahlungen sowohl angenommen als auch geleistet werden müssen. 4Sollten bei einer Dienststelle ausschließlich Einzahlungen oder Auszahlungen anfallen, so bietet sich die Einrichtung einer Geldannahmestelle bzw. eines Handvorschusses an; die Vorschriften über Barzahlungsstellen finden entsprechende Anwendung, soweit diese Einzahlungen (Geldannahmestellen) bzw. Auszahlungen (Handvorschüsse) betreffen.
2.
Barzahlungsstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
1Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften können Barzahlungsstellen eingerichtet werden. 2Ihnen ist die Annahme und Leistung geringfügiger Barzahlungen gestattet, soweit der bare Zahlungsverkehr ausnahmsweise zulässig ist. 3Die Buchungen erfolgen mit dem Zahlstellenbuchführungsverfahren „KABU-light“.
2.1
Zu Nr. 10 und Nr. 11 ZBest in Verbindung mit Nr. 2 ZBest
2.1.1
Aufgaben
Die Barzahlungsstelle hat grundsätzlich folgende Aufgaben:
2.1.1.1
Unter Beachtung der Vorgabe, dass Einzahlungen grundsätzlich unbar zu bewirken sind, die Annahme von geringfügigen baren Einzahlungen und eilbedürftigen Hinterlegungen sowie die Auszahlung von geringfügigen Verfahrensausgaben in Rechtssachen und von geringfügigen sächlichen Verwaltungsausgaben;
2.1.1.2
die Erstattung von Zahlungsanzeigen (Nr. 2.1.4);
2.1.1.3
die Auffüllung eines bewilligten gesonderten Handvorschusses mit Bargeld gemäß Nr. 14.1.2 ZBest.
2.1.2
Einzahlungen
2.1.2.1
Die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten in amtliche Verwahrung genommenen, an die Landesjustizkasse Bamberg abzuliefernden Geldbeträge und Fundgelder können betragsunabhängig angenommen werden; dies gilt auch für folgende bare Einzahlungen bzw. Einlieferungen, soweit Barzahlungen nach den Bestimmungen der Verordnung über den Zahlungsverkehr im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit (Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz - ZahlVJuFin) zulässig sind:
a)
Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen;
b)
Zahlungen auf die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 JBeitrG (bis 30. Juni 2017: § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 JBeitrO) bezeichneten Ansprüche und auf die mit einem solchen Anspruch zur Einziehung gelangenden Kosten des Verfahrens;
c)
in Eilfällen Geldhinterlegungen für die Landesjustizkasse Bamberg.
2.1.2.2
1An die Landesjustizkasse Bamberg sind gemäß Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nrn. 2.2 und 7.1 ZBest insbesondere weiterzuleiten:
a)
Verwahrungs- und Fundgelder nach Nr. 2.1.2.1 erster Halbsatz;
b)
Einlieferungen nach Nr. 2.1.2.1 Buchst. c, auch soweit noch keine Annahmeanordnung vorliegt;
c)
Einzahlungen auf die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung einzuziehenden Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrG (bis 30. Juni 2017: § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrO) und Verfahrenskosten.
2Die Unterlagen (Annahmeanordnungen usw.) sind noch am Einzahlungstag an die Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden.
2.1.2.3
1Die bei einem Amtsgericht eingerichtete Barzahlungsstelle darf auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen aus Briefen entnommene Bargeldbeträge annehmen und als Einzeleinzahlung über das Hauptkonto der Landesjustizkasse Bamberg abwickeln, sofern die Staatsanwaltschaft nicht über eine eigene Barzahlungsstelle verfügt. 2Im Verwendungszweck sind folgende Angaben zu machen:
EG (Abkürzung für Eigengeld) oder SG (Abkürzung für Sondergeld),
Name des Gefangenen,
Geburtsdatum des Gefangenen und
zuständige Justizvollzugsanstalt (ggf. mit Autokennzeichen abgekürzt).
2.1.2.4
Die bei einem Amtsgericht eingerichtete Barzahlungsstelle darf auch Einzahlungen für ein anderes Amtsgericht, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Staatsanwaltschaften, Generalstaatsanwaltschaften oder das Staatsministerium der Justiz annehmen.
2.1.3
Auszahlungen
2.1.3.1
1Auszahlungen an Zeugen, Dritte, ehrenamtliche Richter, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, die stets unverzüglich zur Auszahlung anzuordnen sind, sind grundsätzlich unbar (Überweisung durch die Landesjustizkasse Bamberg) zu leisten. 2Ausnahmsweise sind bare Auszahlungen betragsunabhängig zulässig, wenn eine unbare Auszahlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte oder die gegenwärtige persönliche Situation des Zahlungsempfängers eine bare Zahlung zwingend erfordert. 3Den Barzahlungsstellen wird im Übrigen gestattet, folgende Auszahlungen betragsunabhängig zu leisten:
a)
Auszahlungen an mittellose Parteien, Beschuldigte oder andere Beteiligte nach der Bekanntmachung über die Gewährung von Reiseentschädigungen (Reiseentschädigungsbekanntmachung - ReiBek), wenn die Bewilligung einer Vorschusszahlung vorliegt und eine Fahrkarte nicht mehr beschafft werden kann. Der Grundsatz, dass eine Auszahlung nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (Nr. 1.1.3 Satz 2 ReiBek), bleibt unberührt.
b)
Ausgaben für Wareneinkäufe, soweit Letztere unbar nicht durchgeführt werden können und Einsparungen zur Folge haben. Es sind vorrangig alle Möglichkeiten eines unbaren Einkaufs (z. B. Anschaffung von Kundenkarten u. dgl.) zu nutzen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgaben für Dienstleistungen.
c)
Auszahlungen von zur Verfügung des Staatsministers oder der Staatsministerin der Justiz für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen zur Verfügung stehenden Beträgen (Kap. 04 01 Tit. 529 01) durch den Handvorschuss beim Amtsgericht München (Pacellistraße 5).
4Bei der Entscheidung, ob eine Barauszahlung ausnahmsweise zulässig ist, ist stets ein strenger Maßstab anzulegen. 5Im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter dürfen nicht geringfügige Barauszahlungen nicht zu einer Erhöhung der den Handvorschüssen zu bewilligenden Bargeldbestände führen. 6Die Notwendigkeit einer nicht geringfügigen Auszahlung ist der Barzahlungsstelle unverzüglich anzuzeigen, damit diese die insoweit notwendigen Geldmittel rechtzeitig bei der Landesjustizkasse Bamberg anfordern kann.
2.1.3.2
Die Barzahlungsstelle darf auch Auszahlungen für das am selben Ort befindliche Landgericht oder Oberlandesgericht bzw. eine am selben Ort befindliche Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft leisten, sofern bei diesen keine eigenen Barzahlungsstellen oder Handvorschüsse eingerichtet sind; Auszahlungen für das Staatsministerium der Justiz werden von der Barzahlungsstelle des Amtsgerichts München geleistet.
2.1.4
Zahlungsanzeige/Quittung
2.1.4.1
Die Barzahlungsstelle hat eine Zahlungsanzeige zu erstellen
a)
über die Einzahlungen in den Fällen der Nr. 2.1.2.1 Buchst. a und b zu den Sachakten; in den Fällen der EDV-Geldstrafenvollstreckung (Nr. 2.1.2.2 Satz 1 Buchst. c) ist keine Zahlungsanzeige zu erteilen;
b)
über die eilbedürftigen Einlieferungen bei Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt (Nr. 2.1.2.2 Buchst. b), an die Hinterlegungsstelle.
2.1.4.2
1Die Quittungen (Nr. 16 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO, VV Nr. 34 zu Art. 70 BayHO) und Zahlungsanzeigen über bare Einzahlungen werden im elektronischen Zahlstellenbuchführungsverfahren KABU-light erstellt. 2Die Quittungen und Zahlungsanzeigen sind vom Verwalter der Barzahlungsstelle zu unterschreiben und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2.1.4.3
1Bei gerichtlichen Hinterlegungen können Quittungen über das Zahlstellenbuchführungsverfahren KABU-light erstellt werden. 2Ein Ausdruck der Quittung ist mit der für den Hinterleger bestimmten Durchschrift der Annahmeanordnung zu verbinden oder ihr anzuheften. 3Ein weiterer Ausdruck der Quittung ist mit den Hinterlegungsunterlagen der Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden.
2.2
Zu VV Nr. 5.2 zu Art. 79 BayHO, VV Nr. 33 zu Art. 70 BayHO
Weitergabe von Schecks an die Landesjustizkasse Bamberg
1Schecks, deren Einreichung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist, werden in einer besonderen Aufschreibung mit dem Tag der Weitergabe, dem bezogenen Kreditinstitut, der Nummer des Schecks, dem Einzahler und dem Betrag vermerkt. 2Sie werden unverzüglich der Landesjustizkasse Bamberg mit einem Abdruck der Aufschreibung nach Satz 1 zugeleitet.
2.3
Zu Nrn. 10.1, 11.2 und 13.5 ZBest
Bewilligung von Barzahlungsstellen
2.3.1
1Die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte werden ermächtigt, in eigener Zuständigkeit über die Bewilligung einer Barzahlungsstelle zu entscheiden. 2Der Handvorschuss der Barzahlungsstelle ist in der Bewilligungsverfügung gesondert festzulegen. 3Handvorschüsse von mehr als 2.000 € bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Justiz, bei Beträgen von mehr als 5.000 € auch der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
2.3.2
Bei Ausübung der Ermächtigungen ist im Einzelfall ein strenger Maßstab anzulegen.
2.3.3
Bewilligungsverfügungen sind
a)
der Landesjustizkasse Bamberg,
b)
der Kassenprüfung beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, und
c)
dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg
in elektronischer Form zu übermitteln.
2.4
Zu Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 ZBest, VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO, Nr. 11.1 Satz 2, Nrn. 13.2, 14 ZBest
Einrichtung eines Kontos
2.4.1
Die Barzahlungsstellen haben ein möglichst zins- und spesenfrei zu führendes Girokonto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten (Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 ZBest, VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO).
2.4.2
1Nimmt die Barzahlungsstelle zulässigerweise Gelder für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft eines anderen Landes entgegen (insbesondere Geldstrafen/Geldbußen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe/Erzwingungshaft), dürfen die angenommenen Gelder über das bestehende Konto unmittelbar an die zuständige Kasse des anderen Landes abgeführt werden. 2Im Übrigen dürfen über dieses Konto nur Ablieferungen oder Auffüllungen durch die Landesjustizkasse Bamberg abgewickelt werden (Nr. 11.1 Satz 2, Nrn. 13.2 und 14.1.2 ZBest).
2.4.3
Änderungen der Bankverbindung (VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO) sind in elektronischer Form anzuzeigen
a)
dem Staatsministerium der Justiz sowie
b)
der Landesjustizkasse Bamberg.
2.4.4
Soweit der aktuelle Bargeldbestand der örtlichen Barzahlungsstelle ausreicht, kann diese bei Bedarf den Bargeldbestand eines bewilligten gesonderten Handvorschusses auffüllen; andernfalls wird der ständige Bargeldbestand von Handvorschüssen durch die Landesjustizkasse Bamberg aufgefüllt (Nr. 14.1.2 ZBest).
3.
Barzahlungsstellen bei den Justizvollzugsanstalten
3.1
Zu Nr. 10 ZBest
Bei den Justizvollzugsanstalten können Barzahlungsstellen eingerichtet werden. Ihnen ist die Annahme und Leistung von Barzahlungen nach Maßgabe der Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 gestattet.
3.1.1
Zu Nr. 11.1 Satz 1
Die bei den Justizvollzugsanstalten bewilligten Barzahlungsstellen dürfen folgende geringfügige Bareinzahlungen annehmen:
a)
Verpflegungsentgelte;
b)
Entgelte für Besichtigungen und Informationsschriften;
c)
Entgelte für Fotokopien und private Telefongespräche;
d)
Schadensersatzleistungen;
e)
Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen der Arbeitsbetriebe;
f)
sonstige geringfügige Entgelte ähnlicher Art.
3.1.2
Die bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Barzahlungsstellen dürfen folgende Auszahlungen betragsunabhängig aus dem Handvorschuss leisten:
a)
Ausgleichsentschädigungen (Art. 46 Abs. 11 Satz 1 und 2 BayStVollzG);
b)
Entlassungsbeihilfen (Art. 80 BayStVollzG);
c)
Ausgaben für Wareneinkäufe, soweit Letztere unbar nicht durchgeführt werden können und Einsparungen zur Folge haben; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es sind vorrangig alle Möglichkeiten eines unbaren Einkaufs zu nutzen.
3.2
Zu Nr. 12.6 ZBest
3.2.1
Die Barzahlungsstellen rechnen mit der Landesjustizkasse Bamberg über das EDV-Verfahren „Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV)“ ab.
3.2.2
1Der Verwalter der Barzahlungsstelle hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Monat, mit der Landesjustizkasse Bamberg abzurechnen. 2Hierbei ist das Muster 870 EDVBK zu verwenden. 3Bis Mitte Dezember müssen alle bis dahin für das abgelaufene Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen abgerechnet sein.
3.2.3
Der Handvorschuss ist bei Bedarf durch die Landesjustizkasse Bamberg aufzufüllen (Nr. 12.6 Satz 3 ZBest).
3.2.4
1Die bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Barzahlungsstellen dürfen erforderliche Bargeldauffüllungen durch die Landesjustizkasse Bamberg und an diese abzuliefernde Geldbeträge über ein bestehendes Konto der jeweiligen Ein- und Auszahlungsstelle (Nr. 4.12) abwickeln. 2Der Zahlungsverkehr einer Barzahlungsstelle der Bayerischen Justizvollzugsakademie mit der Landesjustizkasse Bamberg darf über ein bestehendes Konto der Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt Straubing abgewickelt werden.
4.
Ein- und Auszahlungsstellen bei Justizvollzugsanstalten
4.1
Errichtung und Aufgaben
4.1.1
Für die Verwaltung der Gelder und Wertsachen der Gefangenen und Verwahrten ist bei den Justizvollzugsanstalten jeweils eine Ein- und Auszahlungsstelle zu errichten.
4.1.2
Gelder der Gefangenen und Verwahrten sind das von ihnen eingebrachte und für sie eingezahlte Geld, die für sie von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge (Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe) sowie gewährtes Taschengeld, Verletztengeld, nach Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG zum Eigengeld gutgeschriebene Ausgleichsentschädigungen sowie zweckgebundene Leistungen der Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 19 Abs. 3 BaySvVollzG.
4.1.3
Die Ein- und Auszahlungsstelle rechnet mit der Landesjustizkasse Bamberg ab.
4.2
Verwaltung
4.2.1
1Die Ein- und Auszahlungsstelle verwaltet ein Beamter der zweiten Qualifikationsebene oder ein geeigneter Beschäftigter im Verwaltungsdienst. 2Stehen Bedienstete nach Satz 1 nicht zur Verfügung, ist ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes mit dieser Aufgabe zu betrauen. 3Der Anstaltsleiter bestimmt nach den für die Auswahl von Kassenbeamten geltenden Bestimmungen den Verwalter der Ein- und Auszahlungsstelle und einen Vertreter. 4Einer Übermittlung von deren Namen und Unterschriftsproben an die Landesjustizkasse Bamberg bedarf es nicht (entsprechend Nr. 10.6 Satz 2 ZBest).
4.2.2
Beim Wechsel oder der Verhinderung des Verwalters der Ein- und Auszahlungsstelle gelten die Nr. 2.3 ZBest in Verbindung mit VV Nrn. 5.2 und 14.2 zu Art. 79 BayHO entsprechend.
4.3
Prüfung
4.3.1
1Der Anstaltsleiter prüft die Geschäftsführung der Ein- und Auszahlungsstelle. 2Er trifft die zur sicheren Verwahrung der Zahlungsmittel, Wertsachen und Buchungsunterlagen notwendigen Anordnungen; die für das Kassenwesen geltenden Grundsätze sind hierbei zu beachten.
4.3.2
Die laufende Prüfung der Geschäftsführung (Nr. 4.3.1) und die entsprechend VV Nr. 10 zu Art. 78 BayHO durchzuführende und im Anhalt an Muster 4 zu den VV zu Art. 78 BayHO zu dokumentierende unvermutete Prüfung kann der Anstaltsleiter einem Beamten der dritten Qualifikationsebene übertragen.
4.4
Bargeldbestand
4.4.1
Die Ein- und Auszahlungsstelle erhält von der Landesjustizkasse Bamberg
a)
einen für Auszahlungen bestimmten Handvorschuss und
b)
bei Bedarf einen zusätzlichen ständigen Wechselgeldvorschuss,
deren Höhe der Anstaltsleiter nach dem voraussichtlichen Bedarf getrennt bestimmt (Bargeldbestand).
4.4.2
Beträge, die beim Tagesabschluss den Bargeldbestand übersteigen, sind ab einer Überschreitung von mehr als 100 € an die Landesjustizkasse Bamberg abzuliefern.
4.4.3
Der Handvorschuss des Bargeldbestands ist bei Bedarf durch die Landesjustizkasse Bamberg aufzufüllen.
4.4.4
Für die Fälle der Nrn. 4.4.2 und 4.4.3 ist der Vordruck HKR 302 zu verwenden.
4.5
Annahme der Einzahlungen, Leistung der Auszahlungen
4.5.1
1Die Annahme und Auszahlung der Gelder der Gefangenen erfolgt ohne besondere Anordnung; im Übrigen ist Nr. 14 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO zu beachten. 2Alle Ein- und Auszahlungen sind zu belegen. 3Die Belege sind mit durch das Haushaltsjahr fortlaufenden Nummern zu versehen und geordnet aufzubewahren.
4.5.2
1Bei der Ein- und Auszahlungsstelle dürfen Einzahlungen nur bar und nur insoweit entrichtet werden, als dies nach den Bestimmungen der Verordnung über den Zahlungsverkehr im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit (Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz - ZahlVJuFin) zulässig ist. 2Auszahlungen dürfen von der Ein- und Auszahlungsstelle nur bar und nur gegen Quittung des Empfangsberechtigten geleistet werden. 3Einzahlungen sind dem Einzahler unaufgefordert zu quittieren.
4.5.3
1Unbare Auszahlungen dürfen nur durch die Landesjustizkasse Bamberg, unbare Einzahlungen nur auf ein Konto der Landesjustizkasse Bamberg geleistet werden. 2Für die unbaren Auszahlungen übermittelt die Ein- und Auszahlungsstelle der Landesjustizkasse Bamberg eine Auszahlungsanordnung auf elektronischem Weg und ein Anordnungsprotokoll (Bescheinigung nach Nr. 13 EDVBK) per Telefax. 3Die Landesjustizkasse Bamberg bescheinigt formlos die fehlerlose Einspielung der übertragenen Daten bzw. übermittelt ein Fehlerprotokoll zur weiteren Bearbeitung. 4Ist eine Anordnung auf elektronischem Weg nicht möglich, übersendet die Ein- und Auszahlungsstelle der Landesjustizkasse Bamberg eine Auszahlungsanordnung mit Vordruck HKR 72.
4.5.4
1Bei Barzahlung (Nr. 4.5.2) sind die Einzahlungsquittung und der Beleg durchzuschreiben, wofür der Vordruck HKR 303 (Quittungsblock) zu verwenden ist; anstelle des Vordrucks HKR 303 kann der aus dem Verfahren IT-Vollzug/Geld ausgedruckte Buchungsbeleg als Quittung verwendet werden. 2Bar eingezahlt ist auch das vom Gefangenen eingebrachte oder später für ihn in Postsendungen oder mit Postanweisung eingezahlte Geld; nicht benötigte Benachrichtigungen oder Quittungen verbleiben in diesen Fällen im Quittungsblock, wobei etwaige Einzahlungsbelege mit ihnen zu verbinden sind. 3Bei Einzahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg sind deren mit oder in Anhalt an Vordruck HKR 309 erstellte Mitteilungen als Einzahlungsbelege zu verwenden. 4Bei der Gutschrift der von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge sind die für jeden Gefangenen erstellten Lohnscheine (Lohnabrechnungen) zur Benachrichtigung zu verwenden; außerdem erhält der Gefangene einen aktuellen Kontoauszug (Nr. 14.4 der Anlage 2 zu Art. 79 BayHO).
4.5.5
1Für die Quittierung von Barauszahlungen gilt VV Nr. 34.1 zu Art. 70 BayHO. 2Wird das Konto des Gefangenen geschlossen, so ist er aufzufordern, es insgesamt anzuerkennen. 3Eine Verweigerung des Anerkenntnisses ist festzustellen; ist der Gefangene nicht in der Lage, die erforderlichen Anerkenntnisse abzugeben, so gilt VV Nr. 34.1.11 zu Art. 70 BayHO entsprechend.
4.5.6
1Bei Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt sind die Gelder der Gefangenen dorthin zu überweisen. 2Die aufnehmende Vollzugsanstalt ist durch Übersendung einer im Verfahren IT-Vollzug/Geld erstellten Mitteilung zu unterrichten.
4.6
Beschaffung von Quittungsblöcken
Zu VV Nr. 34 zu Art. 70 BayHO, Nr. 16 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO
4.6.1
Die Landesjustizkasse Bamberg hat die Ein- und Auszahlungsstellen der Justizvollzugsanstalten mit den benötigten Quittungsblöcken zu versorgen.
4.6.2
1Die Quittungsblöcke tragen die Bezeichnung „Landesjustizkasse Bamberg“, das Herstellungsjahr und eine fortlaufende Blocknummer. 2Die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind in der Weise mit fortlaufenden Nummern zu versehen, dass je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen.
4.6.3
1Die notwendigen Quittungsblöcke fordert die Ein- und Auszahlungsstelle bei der Landesjustizkasse Bamberg an. 2Die Anforderung ist vom Verwalter der Ein- und Auszahlungsstelle und vom Prüfungsbeamten zu unterschreiben.
4.7
Ein- und Auszahlungsbuch, Führung der Gefangenenkonten
4.7.1
1Über die Ein- und Auszahlungen ist ein Ein- und Auszahlungsbuch zu führen, das täglich abzuschließen ist. 2Auf jedem Ausdruck des Ein- und Auszahlungsbuchs hat der Leiter der Ein- und Auszahlungsstelle die richtige und vollständige Datenerfassung und Datenverarbeitung zu bescheinigen. 3Das Ein- und Auszahlungsbuch ist im Dezember mit dem Druck der letzten Abrechnungsnachweisung abzuschließen.
4.7.2
1Für jeden Gefangenen und Verwahrten ist über seine Gelder und Wertsachen ein Konto zu eröffnen und bis zum Ausscheiden aus der Anstalt auf der Grundlage des Verfahrens IT-Vollzug/Geld zu führen. 2Die Gelder sind getrennt nach Hausgeld, Überbrückungsgeld, Eigengeld, Sondergeld und Taschengeld nachzuweisen. 3Zum Eigengeld gehören das von dem Gefangenen oder Verwahrten eingebrachte oder für ihn eingezahlte Geld, derjenige Anteil der von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge, der nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG), die gutzuschreibende Ausgleichsentschädigung (Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG), das nicht oder nicht in vollem Umfang eingesetzte Sondergeld (Art. 53 Satz 3 BayStVollzG) sowie die den Verwahrten gemäß Art. 19 Abs. 3 BaySvVollzG von der Justizvollzugsanstalt gewährten zweckgebundenen Unterstützungsleistungen.
4.8
Anschreiben der Zahlungen
4.8.1
Ein- und Auszahlungen sind aufgrund der gesammelten Belege täglich zu erfassen und auf dem Konto des Gefangenen zu buchen.
4.8.2
1Für die Gutschrift der Bezüge der Gefangenen (Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Verletztengeld, Freistellungsbezüge etc.) werden von der Arbeitsverwaltung die gutzuschreibenden Beträge in einer Übergabedatei zur Verfügung gestellt. 2Mit Vorlage der Auszahlungsnachweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle sind die Bezüge für die Verarbeitung freigegeben; die Gutschrift ist unverzüglich durchzuführen.
4.8.3
Vorschüsse auf das Arbeitsentgelt (die Ausbildungsbeihilfe) und eine Inanspruchnahme des Guthabens für den Ersatz von Aufwendungen (Art. 89 BayStVollzG) sind als Vormerkung in der dafür vorgesehenen Datei zu erfassen; das Konto gilt insoweit als gesperrt.
4.9
Abrechnung, Eintragungen bei der Landesjustizkasse Bamberg
4.9.1
1Nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, ist eine Abrechnungsnachweisung auszudrucken und mit der Landesjustizkasse Bamberg abzurechnen; bei mehrmaliger Abrechnung ist eine Abrechnung auf den Monatsabschluss der Landesjustizkasse Bamberg abzustimmen. 2Die Abrechnung ist der Landesjustizkasse Bamberg zweifach einzureichen.
4.9.2
1Die Abrechnung ist von der Landesjustizkasse Bamberg auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. 2Die Landesjustizkasse Bamberg übernimmt den in der Abrechnungsnachweisung ausgewiesenen anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag auf die Buchungsstelle für Einzahlungen oder Auszahlungen von Gefangenengeldern. 3Die Übereinstimmung des von der Ein- und Auszahlungsstelle nachgewiesenen abgerechneten Bestandes von Geldern der Gefangenen mit dem Bestand des Kontos der Ein- und Auszahlungsstelle bei der Landesjustizkasse Bamberg ist festzustellen. 4Die mit dem Buchungsvermerk versehene Zweitschrift der Abrechnungsnachweisung ist an die Ein- und Auszahlungsstelle zurückzugeben. 5Die Zweitschriften sind geordnet aufzubewahren.
4.10
Wertsachen
4.10.1
Für die Verwaltung der Wertsachen der Gefangenen gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
4.10.2
1Führt der Gefangene fremde Geldsorten mit sich, ist der Gefangene zu befragen, ob er einem Umtausch in Euro zustimmt. 2Die Befragung und ihr Ergebnis sind schriftlich festzuhalten.
4.10.3
1Die Wertsachen sind für jeden Gefangenen gesondert im Verfahren IT-Vollzug/Geld nachzuweisen. 2Die einzelnen Wertgegenstände sind genau zu beschreiben. 3Besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. 4Bei Ausgabe von Wertsachen ist das Konto unverzüglich zu aktualisieren.
4.10.4
Wird ein Gefangener in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so sind seine Wertsachen der aufnehmenden Vollzugsanstalt alsbald gegen Belegwechsel zu übersenden.
4.10.5
1Die Wertsachen sind in geeigneten Behältnissen sicher aufzubewahren; die Behältnisse sind mit einer Behältnis- oder Plombennummer, dem Namen und der Gefangenenbuchnummer zu versehen. 2Die Behältnis- oder Plombennummer wird in der Wertsachendatei mit verwaltet.
4.11
Vollzug von Jugendarrest
Verwaltung der Gelder und Wertsachen der Jugendlichen
4.11.1
Gelder der Jugendlichen
4.11.1.1
Gelder der Jugendlichen sind das von ihnen eingebrachte und für sie eingezahlte Geld.
4.11.1.2
1Über die Gelder der Jugendlichen ist ein Ein- und Auszahlungsbuch mit den Spalten
durch das Haushaltsjahr laufende Nummer
 
Tag der Eintragung
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Gelder der Jugendlichen
Unterschriften des Bediensteten und des Einzahlers (Quittung bei Einzahlungen) sowie des Jugendlichen (Quittung bei Rückzahlungen)
 
 
 
Einzahlungen (in Euro)
Auszahlungen (in Euro)
Bestand (in Euro)
 
1
2
3
4
5
6
7
zu führen, in dem für jeden Jugendlichen ein Konto eingerichtet wird. 2Die Auszahlungen sind bei den Einzahlungen zu buchen. 3Nach jeder Eintragung ist in Spalte 6 der jeweilige Bestand vorzutragen. 4Erledigte Konten sind dadurch zu kennzeichnen, dass die laufende Nummer rot unterstrichen wird. 5Das Ein- und Auszahlungsbuch ist am Ende jedes Haushaltsjahres oder, wenn es über einen längeren Zeitraum nur von demselben Bediensteten geführt wird, monatlich abzuschließen. 6Es kann für mehrere Haushaltsjahre angelegt werden.
4.11.1.3
Ein- und Auszahlungen sind in Spalte 7 des Ein- und Auszahlungsbuches zu quittieren; Einzahlungen sind von dem Jugendlichen oder dem sonstigen Einzahler gegenzuzeichnen.
4.11.1.4
1Die Gelder sind von einem der Dienst habenden Beamten zu verwalten. 2Beim Schichtwechsel gelten Nr. 2.3 ZBest in Verbindung mit VV Nr. 5.2 und Nr. 14.2 zu Art. 79 BayHO entsprechend. 3Die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme wird durch die Bescheinigung über die Führung des Ein- und Auszahlungsbuches bestätigt; in der Bescheinigung ist auch der festgestellte Ist- und Sollbestand festzuhalten. 4Die Bescheinigung hat folgende Spalten zu enthalten:
Geführt
mit einem übernommenen
Unterschrift und Amtsbezeichnung
von
bis
Istbestand
(in Euro)
Sollbestand
(in Euro)
 
1
2
3
4
5
4.11.1.5
Im Übrigen gelten Nrn. 4.3, 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.4 Sätze 1 bis 3 sowie Nr. 14.4 der Anlage 2 zu Art. 79 BayHO entsprechend.
4.11.2
Wertsachen der Jugendlichen
1Für die Verwaltung der Wertsachen der Jugendlichen gilt Nr. 4.10 entsprechend. 2Die Wertsachen sind in das Verzeichnis der abgenommenen Habe (Vordrucke StP 821 und StP 831) einzutragen.
4.12
Einrichtung eines Kontos
4.12.1
Die Ein- und Auszahlungsstellen können bei Bedarf ein möglichst zins- und spesenfrei zu führendes Girokonto bei einem Kreditinstitut unterhalten (entsprechend Nr. 5 ZBest, VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO).
4.12.2
Über dieses Konto dürfen nur Ablieferungen (Nr. 4.4.2) an oder Bestandsverstärkungen (Nr. 4.4.3) durch die Landesjustizkasse Bamberg abgewickelt werden.
4.12.3
Die Eröffnung eines Kontos (vgl. VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO) ist in elektronischer Form anzuzeigen
a)
dem Staatsministerium der Justiz sowie
b)
der Landesjustizkasse Bamberg.
4.13
Verwalter für die Ein- und Auszahlungsstelle und eine Zahlstelle besonderer Art
Für die Verwaltung der Ein- und Auszahlungsstelle und einer Zahlstelle besonderer Art kann ein gemeinsamer Verwalter bestellt werden.
5.
Einsatz von Registrierkassen durch Justizvollzugsanstalten beim Verkauf von Erzeugnissen an und bei Bezug von Leistungen durch Kleinverbraucher
Werden beim Verkauf von Erzeugnissen an oder bei der Erbringung von Leistungen für Kleinverbraucher (z. B. in der Gärtnerei, in der Bäckerei, in der Wäscherei oder im Friseurbetrieb) Registrierkassen eingesetzt, so gilt Folgendes:
5.1
1Sämtliche baren Einzahlungen bei der Verkaufsstelle für Erzeugnisse (Gärtnerei, Bäckerei usw.) oder der sonstigen Stelle (Wäscherei, Friseurbetrieb usw.) sind mit der Registrierkasse zu erfassen. 2Der Kontrollstreifen der Registrierkasse und der dem Kunden auszuhändigende Quittungsbon werden mit dem gleichen Eindruck (Einzelbetrag oder Summe der Einzelbeträge) versehen.
5.2
1Ist durch eine Fehleingabe ein unrichtiger Betrag gedruckt worden, so ist der richtige Betrag erneut in die Registrierkasse einzugeben. 2Der Quittungsbon mit dem unrichtigen Ergebnis ist vom Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle mit seinem Handzeichen zu versehen und mit der nächsten Abrechnung (Nr. 5.9) vorzulegen.
5.3
Sofern ein Bedürfnis besteht und die Registrierkasse mit entsprechenden Einrichtungen ausgestattet ist, können die Einzahlungen getrennt nach Waren- oder Leistungsgruppen registriert werden.
5.4
1Für die Ermächtigung zur Annahme von Einzahlungen gelten Nrn. 10.4, 10.6 ZBest entsprechend. 2Bei einem Wechsel in der Person des Annahmeberechtigten ist vor der Kassenübergabe die Abrechnung (Nr. 5.9) vorzunehmen; dies gilt auch für Vertretungsfälle.
5.5
1Die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle erhält von der bei der Justizvollzugsanstalt eingerichteten Barzahlungsstelle als Wechselgeld einen ständigen Bargeldvorschuss von höchstens 100 €. 2Die Abrechnung der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle erfolgt über diese Barzahlungsstelle. 3Sind bei der Justizvollzugsanstalt mehrere Barzahlungsstellen eingerichtet, bestimmt der Anstaltsleiter die nach Satz 1 und 2 zuständige Barzahlungsstelle.
5.6
1Für die erstmalige Auszahlung des Wechselgeldvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der der Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle als Empfänger anzugeben ist. 2Für die Buchung des Wechselgeldvorschusses gilt Nr. 12.5 Satz 5 ZBest entsprechend.
5.7
Der ständige Bargeldvorschuss (Nr. 5.5 Satz 1) kann in der Registrierkasse aufbewahrt werden, sofern diese abschließbar ist und in einem gesicherten Raum steht.
5.8
1Am Ende eines jeden Verkaufstages hat die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle anhand eines Zwischenabschlusses der Registrierkasse die Übereinstimmung des Sollbestandes mit dem Istbestand zu prüfen. 2Der den ständigen Wechselgeldvorschuss (Nr. 5.5 Satz 1) übersteigende Betrag ist täglich gegen Quittung an die zuständige Barzahlungsstelle (Nr. 5.5 Satz 2) abzuliefern. 3Die Barzahlungsstelle bucht die täglichen Ablieferungen der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle sogleich bei der endgültigen Buchungsstelle.
5.9
1Bei Erreichen der Speicherkapazität der Registrierkasse, mindestens jedoch einmal monatlich, hat die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle mit der zuständigen Barzahlungsstelle (Nr. 5.5 Satz 2) mit einem Abrechnungsnachweis nach beiliegendem Muster (Anlage) abzurechnen. 2Die Abrechnungsnachweisung ist in zweifacher Ausfertigung der Barzahlungsstelle vorzulegen, die auf der für die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle bestimmten Zweitschrift den Empfang des nach Nr. 7 des Abrechnungsnachweises noch abzuliefernden Betrages bescheinigt.
5.10
1Der Verwalter der zuständigen Barzahlungsstelle überprüft die in der Abrechnungsnachweisung angegebenen täglichen Ablieferungen mit seinen Buchungen und bucht den nach Nr. 7 des Abrechnungsnachweises noch abzuliefernden Betrag. 2Die Arbeitsverwaltung bucht anhand des ihr vom Verwalter der Barzahlungsstelle zugeleiteten Abrechnungsnachweises die Beträge in den entsprechenden Konten.
5.11
Die Abrechnungsnachweise sind vor der Zuleitung an die zuständige Barzahlungsstelle vom Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle zunächst entsprechend Nr. 13.6 ZBest zusammen mit dem Kontrollstreifen der zuständigen Stelle zur Überprüfung und zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
5.12
Sind für den Betrieb und die Überwachung der Registrierkasse mehrere Schlüssel erforderlich, so bestimmt der Anstaltsleiter, welche Schlüssel von dem Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle und welche aus Gründen der Kassensicherheit von dem Prüfungsbeamten (Nr. 5.13 Satz 1) verwahrt werden.
5.13
1Die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle ist mindestens dreimal im Jahr vom Anstaltsleiter oder einem von ihm Beauftragten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist festzustellen, ob der ständige Bargeldvorschuss und der aus dem Kontrollstreifen der Registrierkasse sich ergebende Bargeldbestand vorhanden und ob die angenommenen Beträge ordnungsgemäß abgeliefert worden sind. 3Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.
6.
Verwendung von EC-Karten
6.1
Verwendung von EC-Karten bei der Führung von Bankkonten
Bei der Führung von Bankkonten dürfen EC-Karten der jeweiligen Kreditinstitute mit PIN (z. B. PostbankCard, SparkassenCard) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingesetzt werden:
6.1.1
1Die Karten sind auf den Namen des jeweils Verfügungsberechtigten von Zahlstellen besonderer Art (Nr. 10 ZBest) bzw. dessen Vertreter personenbezogen auszustellen. 2Karte und PIN dürfen nur dem Inhaber zugänglich bzw. bekannt sein. 3Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 4Die Karteninhaber sind für die sichere Verwahrung der ihnen jeweils erteilten Karte und der zugehörigen PIN selbst verantwortlich. 5Karte und PIN dürfen nicht gemeinsam aufbewahrt werden. 6Bei Verlust oder Diebstahl hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich die Sperrung der Karte zu veranlassen sowie den Leiter der Dienstbehörde und den Zahlstellenprüfungsbeamten hiervon zu verständigen.
6.1.2
1Sofern für die Verwendung der PIN kein Bedarf besteht, ist diese nach Aushändigung durch das Kreditinstitut unter Hinzuziehung des für die Prüfung der Zahlstelle besonderer Art zuständigen Bediensteten (VV Nr. 10.3 zu Art. 78 BayHO in Verbindung mit Nr. 4 ZBest) unverzüglich zu vernichten. 2Hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen, die vom Karteninhaber und dem für die Prüfung der Zahlstelle besonderer Art zuständigen Bediensteten bzw. dem Prüfungsbeamten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienstbehörde zuzuleiten ist.
6.2
Zu VV Nr. 16 Satz 1 Buchst. c und Nr. 17.2 zu Art. 70 BayHO sowie Nr. 10.9 ZBest
Zulassung des EC-Karten-Verfahrens bei der Annahme von Einzahlungen
1Den bei den Amts- und Landgerichten eingerichteten Barzahlungsstellen ist die Nutzung des EC-Karten-Verfahrens mit PIN-Eingabe gestattet. 2Die Nutzung ist bei den Amtsgerichten am Sitz eines Landgerichts verbindlich, in Augsburg und München jedoch nur an den Standorten „Am Alten Einlaß 1“ bzw. „Pacellistraße 5“ und „Infanteriestraße 5“. 3Hierzu wird Folgendes bestimmt:
6.2.1
Zulässigkeit von Zahlungen im EC-Karten-Verfahren
6.2.1.1
Ergänzend zu § 2 Abs. 1 ZahlVJuFin dürfen betragsunabhängig folgende bargeldlose Zahlungen mit EC-Karte entgegengenommen werden:
Gerichtskosten, die der Landesjustizkasse Bamberg nicht zur Einziehung überwiesen worden sind, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten,
Vorauszahlungen bei der Wertvorgabe von Gerichtskostenstemplern gemäß Nr. 4 GK-Stempler-Best.
6.2.1.2
1Nr. 2.1.2.4 bleibt unberührt. 2Im Übrigen darf der Aufgabenumfang der jeweiligen Barzahlungsstelle nicht erweitert werden.
6.2.1.3
Zahlungen auf Kostenforderungen, die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesen worden sind, sowie auf Kostenforderungen, die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasst sind, dürfen nicht mit EC-Karte geleistet werden.
6.2.2
Beschaffung des EC-Karten-Terminals
1Die Beschaffung der EC-Karten-Lesegeräte sowie der Abschluss der Dienstleistungsverträge obliegen den jeweiligen Behördenleitern nach Abstimmung mit der Vergabestelle beim Oberlandesgericht. 2Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel (einschließlich der Kosten für etwaige Verkabelungsmaßnahmen) sind auf dem Dienstweg beim Staatsministerium der Justiz (Haushaltsabteilung) anzufordern.
6.2.3
Bedienungsbefugte, Aufstellungsort, Bedienungshinweise
6.2.3.1
1Das Kartenterminal ist - von der PIN-Eingabe abgesehen - ausschließlich vom Verwalter der Barzahlungsstelle (bzw. seinem Vertreter) zu bedienen. 2Der Leiter der Behörde kann weitere Bedienstete zur Annahme von EC-Karten-Zahlungen ermächtigen, die ebenfalls bedienungsbefugt sind. 3Sie haben die Ermächtigung und ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
6.2.3.2
1Das Kartenterminal kann auch außerhalb der Räume der Barzahlungsstelle eingesetzt werden. 2Es ist vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
6.2.3.3
1Die Bedienungsanleitung des Kartenterminals ist zu beachten. 2Fehlfunktionen des Kartenterminals, die die Bedienungsbefugten nicht selbst und sofort beheben können, sind dem Zahlstellenprüfungsbeamten mitzuteilen.
6.2.4
Zahlungsvorgang
6.2.4.1
1Gesamtzahlungen für mehrere Verfahren sind nicht zulässig; für jedes Verfahren ist ein Zahlungsvorgang durchzuführen. 2Der zu zahlende Betrag ist durch den Bedienungsbefugten und die PIN-Nummer ist durch den Einzahler einzugeben. 3Wird die Kontendeckung durch das Gerät bestätigt, gilt für den weiteren Verfahrensgang die Zahlung als eingegangen.
6.2.4.2
1Der die EC-Karten-Zahlung annehmende Bedienungsbefugte hat eine Zahlungsanzeige zu den Sachakten zu erteilen (Nr. 2.1.4.2 ) bzw. der einzureichenden Klage/dem einzureichenden Antrag beizufügen. 2Der Einzahler erhält den durch das Kartengerät ausgedruckten Beleg und eine den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Quittung. 3Ein weiterer durch das Kartengerät ausgedruckter Beleg ist in der Barzahlungsstelle zu verwahren und nach Eingang einer in Nr. 6.2.5.4 Satz 1 vorgesehenen Gesamtzahlungsanzeige mit dieser zu verbinden. 4Abweichend hiervon kann die Zahlung auch mittels Abdrucks eines nur für EC-Karten-Zahlungen vorgehaltenen Gebührenstemplers auf dem einzureichenden Schriftstück bestätigt werden. 5In diesem Fall ist dem Einzahler neben dem durch das Kartengerät ausgedruckten Beleg auf Verlangen eine den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Quittung zu erteilen (vgl. VV Nr. 34.1.1 zu Art. 70 BayHO).
6.2.4.3
1Zur Identifizierung des Einzahlers genügt in der Regel die EC-Karte. 2Die Vorlage eines Personal- oder sonstigen Lichtbildausweises soll nur in begründeten Zweifelsfällen verlangt werden.
6.2.5
Aufschreibungsliste, kassenrechtlicher Abschluss, Prüfung der Zahlungen, Aufbewahrung
6.2.5.1
1Die mittels EC-Karte entrichteten unbaren Einzahlungen sind in einer gesonderten Aufschreibungsliste mit folgenden Daten zu erfassen:
Datum der Einzahlung,
Name des Einzahlers,
geleisteter Betrag,
Bezeichnung der Sache und - soweit bekannt - das Geschäftszeichen.
2Sind an einer Dienststelle mehrere Lesegeräte im Einsatz, ist für jedes Gerät eine gesonderte Aufschreibungsliste zu führen. 3Der Bedienungsbefugte hat die Richtigkeit der Eintragungen für jeden Zahlungsvorgang mit Unterschrift zu bestätigen.
6.2.5.2
1Mindestens zweimal wöchentlich schließt der zuständige Bedienungsbefugte die EC-Karten-Zahlungen ab, indem er die Abbuchung der Zahlungen von den Konten der Einzahler technisch anstößt. 2Gleichzeitig addiert er die Einzahlungen seit dem letzten Abschluss in der Aufschreibungsliste auf und bestätigt die Summe mit Datum und Unterschrift. 3Bedienungsbefugte nach Nr. 6.2.3.1 Satz 2 übergeben die abgeschlossene Aufschreibungsliste dem Verwalter der Barzahlungsstelle.
6.2.5.3
1Soweit ein Lesegerät von mehreren Bedienungsbefugten genutzt wird, überträgt der Behördenleiter einem von ihnen die Aufgaben nach Nr. 6.2.5.2; für den Fall der Verhinderung (z. B. Urlaub, Krankheit) ist ein Vertreter zu bestellen. 2Wird ein gemeinsames Lesegerät auch vom Verwalter der Barzahlungsstelle genutzt, obliegen diesem bzw. dessen Vertreter die Aufgaben nach Nr. 6.2.5.2 Satz 1 und 2 für dieses Lesegerät.
6.2.5.4
1Sofern vom Verwalter der Barzahlungsstelle nicht das IHV-Verfahren genutzt werden kann, übersendet die Landesjustizkasse Bamberg über die Summe der EC-Karten-Zahlungen des jeweiligen Geräteabschlusses eine Gesamtzahlungsanzeige, anhand derer der Verwalter der Barzahlungsstelle die Summe der vereinnahmten EC-Karten-Zahlungen mit der Gesamtsumme der erfassten Buchungen (vgl. Nr. 6.2.5.1) abzugleichen hat; der Abgleich ist auf der Gesamtzahlungsanzeige und der Liste nach Nr. 6.2.5.1 zu bestätigen. 2Sofern das IHV-Verfahren genutzt werden kann, nimmt der Verwalter der Barzahlungsstelle den Abgleich in IHV vor und bestätigt diesen auf der Liste nach Nr. 6.2.5.1.
6.2.5.5
1Für die Aufbewahrung der Belege und Aufschreibungslisten (Nr. 6.2.5.1) gilt der Abschnitt C der VV zu Art. 71 BayHO (Aufbewahrungsbestimmungen) entsprechend. 2Die Aufbewahrung obliegt dem Verwalter der Barzahlungsstelle.
6.2.6
Aufgaben des Zahlstellenprüfungsbeamten
1Die Prüfung der Barzahlungsstelle umfasst auch die Einhaltung dieser Bestimmungen. 2Bei einer Fehlfunktion des Kartenterminals, die ein Bedienungsbefugter angezeigt hat (Nr. 6.2.3.3 Satz 2), entscheidet der Zahlstellenprüfungsbeamte über die weitere Vorgehensweise.
6.2.7
Mitteilungspflichten
Die Behördenleiter haben dem Staatsministerium der Justiz die Aufnahme des EC-Karten-Verfahrens auf dem Dienstweg anzuzeigen.
6.2.8
Verwendung von EC-Karten bei den Justizvollzugsanstalten
Die vorstehenden Bestimmungen über die Verwendung von EC-Karten gelten für die Justizvollzugsanstalten entsprechend.
7.
Abholung von Kontoauszügen unter Verwendung von Kundenkarten
7.1
1Sofern Kontoauszüge noch in Papierform bei den jeweiligen Banken abgeholt werden, können durch den Leiter der Dienstbehörde hierfür sonstige Bedienstete (z. B. Justizwachtmeister) besonders ermächtigt werden. 2Für diese, nicht mit den eigentlichen Aufgaben der Barzahlungsstelle oder der Ein- und Auszahlungsstelle betrauten Bediensteten kann eine Kundenkarte der jeweiligen Bank ohne PIN zur Verfügung gestellt werden. 3Der Bedienstete ist für die sichere Aufbewahrung der Karte selbst verantwortlich und hat einen Verlust unverzüglich dem Leiter der Dienstbehörde anzuzeigen.
7.2
Geldgeschäfte (Ein- oder Auszahlungen am Automaten oder Bankschalter) dürfen von den besonders ermächtigten Bediensteten (Nr. 7.1 Satz 1) nicht vorgenommen werden.
8.
Zu Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d und Satz 3, Nr. 10.3 ZBest
Geldannahmeermächtigte
Die Ermächtigung von Bediensteten zur Geldannahme wird auf die Leiter der Justizbehörden übertragen.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und gilt unbefristet.
9.2
Mit Ablauf des 31. März 2017 tritt die Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (JMBl. S. 46) außer Kraft.

Anlage