Veröffentlichung JMBl. 2017/08 S. 194 vom 23.06.2017

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Az. E2 - 4208 - II - 8301/2001
3121.0-J
3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über
die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 23. Juni 2017, Az. E2 - 4208 - II - 8301/2001
1.
Die Bekanntmachung über die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (EBekRiStBV) vom 2. Dezember 1976 (JMBl. S. 358), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2016 (JMBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Die Neufassung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die die Landesjustizverwaltungen und der Bundesminister der Justiz vereinbart haben, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für den Freistaat Bayern in Kraft gesetzt.“
1.2
Nr. 2.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot macht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Pflicht, jede mögliche organisatorische Maßnahme zur fristgemäßen Erledigung von Haftsachen auszuschöpfen.“
1.3
In Nr. 2.2 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.4
In Nr. 2.6 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(z. B. US-Soldaten, Ausländer, Farbige)“ gestrichen.
1.5
Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Abs. 1 wird aufgehoben.
1.5.2
Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und nach dem Wort „übersandt“ die Angabe „(§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO)“ eingefügt.
1.6
Nr. 2.13 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Gericht sind die Akten zum Zwecke noch erforderlicher Schlussbehandlung oder etwaiger Kenntnisnahme erst nach Einleitung der Strafvollstreckung sowie der Vornahme der erforderlichen Mitteilungen, insbesondere nach Nr. 13 MiStra, zuzuleiten.“
1.7
Nr. 2.14 wird wie folgt gefasst:
„2.14
Unterrichtung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Revisionsverfahrens
- Vgl. Nummer 169 RiStBV -
(1) Das Revisionsgericht übermittelt zeitgleich mit der Mitteilung an den Angeklagten einen Abdruck oder eine Ablichtung der Revisionsentscheidung unmittelbar an das vorinstanzliche Gericht.
(2) Wird ein Strafurteil durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so ist auch die bisher zuständige Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Revisionsverfahrens zu unterrichten. Zu diesem Zweck leitet, soweit ein Oberlandesgericht Revisionsgericht ist, die Generalstaatsanwaltschaft die Akten über die bisher zuständige Staatsanwaltschaft der nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaft zu.“
1.8
Nr. 2.18 wird wie folgt gefasst:
„2.18
Mitteilungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
- Vgl. Nummer 205 RiStBV -
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVSG verpflichtet u. a. Gerichte (hinsichtlich ihrer Register) sowie staatliche Behörden wie beispielsweise Staatsanwaltschaften (umfassend), ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordene Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen an das Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sein könnten.
Zu den Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz zählen nach Art. 3 Satz 1 BayVSG die in § 3 BVerfSchG bezeichneten Aufgaben, d. h. insbesondere die Sammlung und Auswertung von Informationen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht,
Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind,
sowie nach Art. 3 Satz 2 BayVSG zusätzlich Beobachtungen von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung.
Zu beachten sind die in Art. 27 BayVSG normierten Übermittlungsverbote bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, überwiegenden Sicherheitsinteressen sowie entgegenstehenden besonderen gesetzlichen Regelungen.
Hierbei ist zu berücksichtigen:
a)
An das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwalt Mitteilungen der in Nr. 205 Abs. 21 und 3 RiStBV genannten Art außer den in den Nr. 205 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 205 Abs. 2 Satz 2 RiStBV bezeichneten Verfahren in allen Verfahren zu machen wegen Straftaten nach den Vorschriften des ersten bis fünften Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 bis 109k StGB) sowie nach den §§ 21 bis 28 des Versammlungsgesetzes. Nr. 205 Abs. 1 Satz 2 RiStBV bleibt unberührt.
b)
In Verfahren, in denen dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Nr. 205 Abs. 2 und 3 RiStBV oder gemäß vorstehendem Abschnitt a) Mitteilung zu machen ist, ist diesem Amt über die sich aus Nr. 205 Abs. 2 Satz 1 RiStBV ergebenden Mitteilungen hinaus zusätzlich mitzuteilen die Übernahme eines Verfahrens von einer außerbayerischen Staatsanwaltschaft. Hierbei sind die Personalien des Beschuldigten anzugeben und der ihm zur Last gelegte Sachverhalt kurz darzustellen. Auf sichergestellte Beweismittel ist besonders hinzuweisen. Belegstücke etwaiger beschlagnahmter Druckschriften, Abbildungen oder Darstellungen sind beizufügen.
c)
Für die Mitteilungen genügt in der Regel die Übersendung eines Abdrucks der Verfügungen oder Entscheidungen, ggf. mit einem Vermerk über die Rechtskraft. Ein Begleitschreiben ist nicht erforderlich.
d)
Für den Informationsaustausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zu dessen Erfüllung der Aufgabe der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität (Art. 3 Satz 2 BayVSG) gelten die als Verschlusssache ergangenen Richtlinien.
e)
Die Mitteilungen sind in einfacher Fertigung unmittelbar an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, München, zu übersenden.
f)
Die Übermittlung der Informationen kann gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVSG auch durch Einsichtnahme des Landesamts für Verfassungsschutz in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle bewirkt werden, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde.
g)
Soweit eine zur Informationsübermittlung verpflichtete öffentliche Stelle ein Ersuchen oder eine Einsichtnahme durch das Landesamt für Verfassungsschutz wegen der in Nr. 205 Abs. 4 RiStBV genannten Übermittlungsverbote für unzulässig erachtet, teilt sie das dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Ersuchen oder der Einsichtnahme, so entscheidet darüber die oberste fachliche Aufsichtsbehörde, die für die ersuchte Stelle zuständig ist (vgl. Art. 55 Nr. 5 bis 7 BV, Art. 14 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (GVBl S. 58)).“
1.9
Nr. 2.19 wird wie folgt gefasst:
„2.19
Behandlung von Quellenmaterial des Landesamts für Verfassungsschutz bei den Strafverfolgungsbehörden
– Vgl. Nummer 205 Abs. 1, Nummer 213 Abs. 1 RiStBV –
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz versieht Vorgänge, deren Inhalt im Interesse des Quellenschutzes eine Weiterleitung zu den Gerichtsakten nicht zulässt, mit dem Vermerk „Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“. Derartig gekennzeichnete Schriftstücke dienen ausschließlich der Information des Staatsanwalts und sind – entsprechend der Regelung in Nr. 1.5.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Einsatz Verdeckter Ermittler vom 27. März 1986 (JMBl S. 33, zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 24. Juni 2016, JMBl S. 34; inhaltlich entsprechend Nr. I.5.6 der Anlage D zur RiStBV) – im Rahmen der Strafverfolgung zu den Generalakten 4110 zu nehmen. Sie dürfen in keinem Fall zu den Gerichtsakten gebracht werden, es sei denn, dass im Einzelfall nachträglich die Genehmigung der herausgebenden Stelle herbeigeführt wird.“
1.10
Nr. 2.20 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 3 wird die Angabe „Nrn. 4d, 173 RiStBV“ durch die Angabe „Nrn. 173, 174a RiStBV“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 4 werden die Wörter „zu ermöglichen“ durch die Wörter „ermöglicht wird“ ersetzt.
1.11
Nr. 2.22 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In der Überschrift wird das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt.
1.11.2
In Abs. 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 OWiG“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 OWiG“ ersetzt.
1.11.3
In Abs. 5 Buchst. a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Dies kann beispielsweise in den Fällen der Fall sein, in denen das Gericht eine vom Bußgeldbescheid abweichende Sachentscheidung getroffen hat.“
1.12
Nr. 2.23 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Abs. 1 wird das Wort „Regensburg“ durch das Wort „Regen“ und die Angabe „Kto.Nr. 240 000 414, BLZ 741 514 50“ durch die Angabe „IBAN DE25 7415 1450 0240 0004 14“ ersetzt.
1.12.2
In Abs. 2 Buchst. a wird das Wort „zehnstelliges“ durch das Wort „dreizehnstelliges“ ersetzt.
1.13
Nr. 3 wird aufgehoben.
1.14
Die bisherigen Nrn. 4, 4.1 und 4.2 werden Nrn. 3, 3.1 und 3.2.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
_________________________
1
Der Verweis gilt mit der Maßgabe, dass der in Nr. 205 Abs. 2 Satz 3 RiStBV enthaltene Verweis auf § 18 Abs. 2 BVerfSchG veraltet ist und daher seit dem 21. November 2015 zutreffender Weise § 18 Abs. 1b BVerfSchG lauten müsste.