Veröffentlichung JMBl. 2018/10 S. 103 vom 17.11.2018

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Az. D2b - 1432 - I - 11243/2017
3004.0-J
3004.0-J
Fünfzehnte Änderung der Anordnung
über Mitteilungen in Zivilsachen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 17. Oktober 2018, Az. D2b - 1432 - I - 11243/2017
1.
Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl. S. 64), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. November 2016 (JMBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. I/5 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
In Nr. 1 wird die Angabe „9,“ gestrichen.
1.1.1.2
Nr. 2 wird aufgehoben.
1.1.1.3
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
1.1.2
In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 7a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a“ ersetzt.
1.2
In Nr. I/10 wird die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;“.
1.3
In Nr. II/2 wird die Anmerkung 1) für Schleswig-Holstein wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter;“.
1.4
Nr. II/4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Anmerkungen 2) werden wie folgt geändert:
1.4.1.1
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird unter Buchst. b) wie folgt gefasst:
„b)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;“.
1.4.1.2
Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
„in Rheinland-Pfalz
a)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,
b)
für Bescheinigungen nach § 56 WaffG, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,
c)
im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;“.
1.4.1.3
Die Anmerkung für Sachsen wird unter Buchst. b) wie folgt gefasst:
„b)
für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;“.
1.4.1.4
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Ministerien für ihren Geschäftsbereich nach § 55 Absatz 2 WaffG, die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte;“.
1.4.2
Die Anmerkungen 3) werden wie folgt geändert:
1.4.2.1
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Abteilung Arbeitnehmerschutz;“.
1.4.2.2
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird unter Buchst. a) wie folgt gefasst:
„a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund,“.
1.4.2.3
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;“.
1.5
In Nr. II/5 wird in der Anmerkung 1) der Buchst. n) gestrichen und die bisherigen Buchst. o), p), q) und r) werden die Buchst. n), o), p) und q).
1.6
Nr. III/2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
1.
Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrEStG);
2.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrEStG);
3.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 und 2 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrEStG).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
1.
ein Erbbaurecht (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
2.
ein Gebäude auf fremdem Boden (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
3.
die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG).“
1.6.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4 GrEStG).“
1.6.3
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird gestrichen.
1.7
Nr. III/4 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nrn. 3 und 4 angefügt:
„3.
die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB),
4.
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.“
1.7.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
1.7.2.2
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu richten.“
1.8
In Nr. III/5 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 78b Absatz 4 in Verbindung mit § 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO)“ durch die Wörter „(§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO)“ ersetzt.
1.9
Nach dem Unterabschnitt V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG wird folgender neuer Unterabschnitt eingefügt:
Va. Mitteilungen in Verfahren
mit Bezug zum Zahlungskontengesetz
1
Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes
(1) Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002 Bonn, zu richten.“
1.10
Der Nr. VI/4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 auf geeignete Weise kenntlich zu machen.“
1.11
Nach Nr. VI/4 wird folgende Nr. VI/5 eingefügt:
„5
Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht
Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3 ZPO mit.“
1.12
In Nr. VII/1 Abs. 2 werden die Wörter „, soweit diese Angaben nicht schon aus der zu übersendenden Abschrift der Terminbestimmung hervorgehen“ gestrichen.
1.13
Nr. VII/2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
1.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5 GrEStG);
2.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/Erbbaurechte bezieht,
a)
die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§ 17 Absatz 2 GrEStG).
Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.“
1.14
In Nr. VIII/4 Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
1.15
Nr. IX/1 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Abs. 3 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort „Hauptzollamt“ durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nr. 8 angefügt:
„8.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 202 SGG).“
1.15.2
In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
1.16
Nr. IX/3 wird wie folgt geändert:
1.16.1
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.“
1.16.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.16.2.1
Nach Satz 1 Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
„7.
das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;“.
1.16.2.2
Vor dem Satzteil vor Satz 1 Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt:
„13.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht (§ 240 ZPO, § 202 SGG);“.
1.16.2.3
In Satz 1 werden die bisherigen Nrn. 7 bis 11 die Nrn. 8 bis 12 und die bisherigen Nrn. 12 und 13 werden die Nrn. 14 und 15.
1.16.2.4
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „Nummern 14 und 15“ ersetzt.
1.16.3
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
1.16.3.1
In Nr. 3) wird die Angabe „Nummer 13“ durch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt.
1.16.3.2
In Nr. 6) werden die Wörter „Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „Nummern 14 und 15“ ersetzt.
1.17
In Nr. XIII/2 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;“.
1.18
In Nr. XIII/3 Abs. 1 werden nach den Wörtern „freiheitsentziehenden Unterbringung“ sowie nach den Wörtern „bei einer die Unterbringung“ jeweils die Wörter „oder freiheitsentziehenden Maßnahme“ eingefügt.
1.19
In Nr. XIII/14 Abs. 1 werden die Wörter „oder sich im Inland aufhält“ gestrichen.
1.20
In der Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 wird innerhalb der Auswahlmöglichkeit „Annahme als Kind und zwar“ die dritte Unterauswahlmöglichkeit wie folgt gefasst:
„Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1754, 1755 Absatz 2 BGB),“.
1.21
In Nr. XV/5 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;“.
1.22
In Nr. XV/8 Abs. 1 werden die Wörter „oder sich im Inland aufhält“ gestrichen.
1.23
Nr. XVI/1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.23.1
In dem Satzteil vor Buchst. a) wird nach dem Wort „richten“ das Wort „an“ eingefügt.
1.23.2
In Buchst. a) wird das Wort „an“ gestrichen.
1.24
Nr. XVII/6 wird wie folgt gefasst:
„6
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist
(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
1.
der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
2.
die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.“
1.25
In Nr. XVIII/1 wird die Anmerkung 3) für Mecklenburg-Vorpommern wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zu richten;“.
1.26
Nr. XVIII/2 wird wie folgt geändert:
1.26.1
Nach der Anmerkung für Bayern wird folgende Anmerkung eingefügt:
„in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam zu richten;“.
1.26.2
In der Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern werden die Wörter „das Finanzministerium, Abteilung Staatsvermögen und Schulden“ durch die Wörter „den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern“ ersetzt.
1.26.3
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) Zentrale, Hoyerswerdaer Straße 18, 01099 Dresden zu richten;“.
1.27
In Nr. XVIII/5 werden in der Anmerkung für Sachsen-Anhalt die Wörter „Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB)“ durch die Wörter „Geodatendienst Liegenschaftskataster“ ersetzt.
1.28
Nr. XXI/1 wird wie folgt geändert:
1.28.1
Im Eingangssatz der Anmerkung werden die Wörter „(Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nrn. 4, 5 und 6 jeweils Buchst. c)“ durch die Wörter „(Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c)“ ersetzt.
1.28.2
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
die Landwirtschaftsämter bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;“.
1.29
In Nr. XXI/8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG)“ durch die Wörter „(§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG)“ ersetzt.
1.30
Nr. XXII/1 wird wie folgt geändert:
1.30.1
In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter „an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde“ durch die Wörter „an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)“ ersetzt.
1.30.2
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
1.30.2.1
Die Anmerkungen 1) werden gestrichen.
1.30.2.2
Die Angabe „2)“ vor dem Wort „Zollbehörden“ wird gestrichen.
1.30.2.3
Bei den Anmerkungen für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie Thüringen wird jeweils die Angabe „HZA Rostock“ durch die Angabe „HZA Stralsund“ ersetzt.
1.31
In Nr. XXII/2 werden die Anmerkungen wie folgt gefasst:
Anmerkungen:
Arbeitsschutzbehörden sind
in Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Berlin
die See-Berufsgenossenschaft (Seeschiffsregister), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Binnenschiffsregister);
in Brandenburg
die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam;
in Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Hamburg
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz - Amt für Verbraucherschutz - Abteilung Amt für Arbeitsschutz -;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
in Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen - Dezernate Arbeitsschutz -;
in Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -;
im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.“
1.32
In Nr. XXV/3 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg“.
1.33
Das Abkürzungsverzeichnis, das der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vorangestellt ist, wird wie folgt geändert:
1.33.1
Die Abkürzungen „AGBG“, „AuslG“, „AV AuslG“, „BSHG“, „FGG“, „KostO“ und „SchuVVO“ sowie die jeweiligen dazugehörigen Angaben werden gestrichen.
„AO
Abgabeordnung i.d.F.d.B.v. 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“;
„BauGB
Baugesetzbuch i.d.F.d.B.v. 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193)“;
„BNotO
Bundesnotarordnung v. 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97/BGBl. III/FNA 303-I)“;
„BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung v. 1. August 1959 (BGBl. I S. 565/BGBl. III/FNA 303-8)“;
„BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke i.d.F.d.B.v. 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), geändert durch Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Ge-heimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“;
„ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658)“;
„EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland v. 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, ber. S. 1349)“;
„FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz i.d.F.d.B.v. 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geändert durch Art. 15 SteueränderungsG 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)“;
„GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-ten i.d.F.d.B.v. 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Art. 8 G zur Änd. des BundesversorgungsG und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“;
„GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F.d.B.v. 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245)“;
„RPflG
Rechtspflegergesetz i.d.F.d.B.v. 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, ber. 2014 I S. 46)”;
„SchRegDV
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung i.d.F.d.B.v. 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249)“;
„SGB IV
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-sicherung - i.d.F.d.B.v. 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, ber. S. 3973 und BGBl. 2011 I S. 363)“;
„SGB VI
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - i.d.F.d.B.v. 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, ber. S. 1404, 3384)“;
„SGB VIII
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F.d.B.v. 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022)“;
„SGB X
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-tenschutz - i.d.F.d.B.v. 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - 4 -“;
„SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe i.d.F.d.B.v. 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)“;
„StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679)“;
„VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F.d.B.v. 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)“;
„WaffG
Waffengesetz i.d.F.d.B.v. 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957)“;
„ZPO
Zivilprozessordnung i.d.F.d.B.v. 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781)“.
1.33.3
Es werden folgende Abkürzungen und dazugehörigen Angaben jeweils in alpha-betischer Anordnung eingefügt:
„AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz i.d.F.d.B.v. 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022)“;
„BayGZVJu
Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295)“;
„EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-schaftsgesetz) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621)“;
„GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossen-schaftsregisterverordung) i.d.F.d.B.v. 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268)“;
„JuZustVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justiz-verwaltungssachen vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281)“;
„SächsJOrgVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz i.d.F.d.B.v. 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103)“;
„VersStG
Versicherungssteuergesetz i.d.F.d.B.v. 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22)“;
„VRV
Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147)“;
„WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirt-schaftsprüferordnung) i.d.F.d.B.v. 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803)“;
„ZKG
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zah-lungskonten mit grundlegenden Funktionen - Zahlungskonten-gesetz v. 11. April 2016 (BGBl. I S. 720)“.
1.33.4
Die Abkürzung „JBeitrO“ und die dazugehörige Angabe werden wie folgt gefasst:
„JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz i.d.F.d.B.v. 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist“.
1.33.5
Die Abkürzung „LVG“ und die dazugehörige Angabe werden wie folgt gefasst:
„LVG Baden-Württemberg
Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)“.
1.33.6
Die Abkürzung „VerglO“ und die dazugehörige Angabe werden wie folgt gefasst:
„VerglO/VglO
Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356)“.
1.33.7
Die Abkürzung „Zuständigkeits-VO-OWiG“ und die dazugehörige Angabe werden wie folgt gefasst:
„ZustVO-OWiG Berlin
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249)“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 in Kraft.