Veröffentlichung JMBl. 2018/11 S. 122 vom 23.11.2018

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Az. D1 - 2344 - I - 11710/2017
3101-J
3101-J
Änderung der Geschäftsanweisung der Gerichtsvollzieher
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 23. November 2018, Az. D1 - 2344 - I - 11710/2017
1.
Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013, JMBl. S. 94), die durch Bekanntmachung vom 5. September 2016 (JMBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland“.
1.1.2
Im Zweiten Teil Zweiter Abschnitt Buchst. E wird in der Überschrift nach dem Wort „Vermögensauskunft“ die Angabe „gemäß § 802c“ eingefügt.
1.1.3
Im Zweiten Teil werden in der Überschrift des Sechsten Abschnitts die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
1.1.4
In der Angabe zu § 198 werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.
1.1.5
Im Zweiten Teil wird der Siebente Abschnitt vollständig gestrichen.
1.2
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Abs. 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Abs. 2 ZPO)
1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. 2Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. 3Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Abs. 2 GVFV). 4Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“
1.3
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids hat der Gerichtsvollzieher die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung zu übergeben. 2Liegt eine solche nicht vor, ist eine beglaubigte Abschrift der für den Antragsteller gefertigten Ausfertigung zu übergeben.“
1.3.2
In Satz 4 werden die Wörter „des Vordrucksatzes nach Satz 2“ gestrichen.
1.4
In § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Kasse oder Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
1.5
In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „unsittlichem,“ die Wörter „offensichtlich rechtsmissbräuchlichem,“ eingefügt.
1.6
§ 31 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Erörterung erlassen, so gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG).“
1.6.2
Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Ansprüche ankommt (siehe § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X bezüglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), sind die zu vollstreckenden Ansprüche desselben Gläubigers innerhalb eines Auftrags zusammenzurechnen, auch wenn sie in unterschiedlichen Urkunden tituliert sind.“
1.6.3
Abs. 5 Satz 5 wird aufgehoben.
1.6.4
Nach Abs. 5 werden die folgenden Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) In den Fällen des § 754a ZPO bedarf es der Übergabe einer Ausfertigung des Schuldtitels nicht, soweit der Gerichtsvollzieher die Ausfertigung nicht gemäß § 754a Absatz 2 ZPO nachgefordert hat.
(7) Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu leisten, zum Beispiel eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Orderpapiers, so muss sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.“
1.6.5
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 8 und 9.
1.7
§ 34 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.7.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.8
§ 38 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 104 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 7“ ersetzt.
1.8.2
In Nr. 10 wird die Angabe „§ 27a Absatz 7“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.
1.8.3
In Nr. 11 wird die Angabe „§ 113 Absatz 17 Satz 7“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 17 Satz 8“ ersetzt.
1.8.4
In Nr. 28 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nrn. 29 bis 33 angefügt:
„29.
Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Insolvenzgerichts bei Nichteröffnung des Verfahrens (§ 26a InsO);
30.
Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 10 Absatz 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG));
31.
Vergleichen vor der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (§ 102 Absatz 2 Satz 2 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG));
32.
angenommenen Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (§ 105 Absatz 5 VGG);
33.
Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamtes als Aufsichtsbehörde nach dem VGG (§ 122 Absatz 3 VGG).“
1.9
§ 40 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.9.1.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Schuldtitel nach den in § 1 Absatz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) genannten zwischenstaatlichen Verträgen und europarechtlichen Verordnungen oder §§ 36 folgende des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel aufgrund des Beschlusses des Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht oder des Familiengerichts zur Zwangsvollstreckung geeignet.“
1.9.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 18 folgende AVAG)“ durch die Wörter „(§§ 18 folgende AVAG oder §§ 41, 49 folgende AUG)“ ersetzt.
1.9.1.3
In Satz 4 wird die Angabe „(§§ 23 folgende AVAG)“ durch die Wörter „(§§ 23 folgende AVAG oder §§ 53 folgende AUG)“ ersetzt.
1.9.2
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung der Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder aus Unterhaltstiteln, die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2008 zu vollstrecken sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1112 ZPO, § 30 AUG). 2Der Antragsteller hat eine Ausfertigung der Entscheidung und eine - auf dem nach der Verordnung zu verwendenden Formblatt ausgestellte - Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorzulegen. 3Die Bescheinigung enthält einen Auszug der Entscheidung. 4Der Gerichtsvollzieher darf vom Antragsteller eine Übersetzung nur verlangen, wenn er das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.“
1.10
§ 47 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Außenwirtschaftsverkehr ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 AWG:
1.
der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland,
2.
der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern.“
1.10.2
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 32 Absatz 2 AWG)“ durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Satz 2 AWG)“ ersetzt.
1.10.3
In Abs. 3 werden die Wörter „(§ 32 Absatz 1 Satz 3 AWG)“ durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Satz 3 AWG)“ ersetzt.
1.10.4
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.10.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWG“ und werden die Wörter „in einem fremden Wirtschaftsgebiet“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.
1.10.4.2
In Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbank“ durch die Wörter „Deutschen Bundesbank“ ersetzt.
1.11
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
6Im vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a ZPO bedarf es einer Quittierung auf dem Titel oder einer Aushändigung des Titels an den Schuldner nicht.“
1.11.2
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.
1.12
In § 61 Abs. 7 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG)“ ersetzt.
1.13
§ 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland
(1) Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und dem Ausland unterliegen keinen Beschränkungen, soweit nicht nach den §§ 4 bis 8 AWG Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden.
(2) 1Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher von Ausländern (§ 63 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 AWV) oder für deren Rechnung von Inländern (§ 63 Satz 1 Nummer 2 AWV) entgegennimmt (eingehende Zahlungen) oder die der Gerichtsvollzieher an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leistet (ausgehende Zahlungen), sind gemäß den §§ 63 bis 73 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung einen Betrag von 12 500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. 2Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 AWV). 3Hierfür sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten (§ 72 Absatz 1 Satz 2 AWV). 4Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen des § 71 AWV zu beachten.“
1.14
In § 116 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
1.15
§ 117 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.15.2
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden die Abs. 2 bis 6.
1.15.3
In dem neuen Abs. 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 5“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
1.15.4
In dem neuen Abs. 6 werden die Wörter „Absätze 1 bis 6“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.
1.16
In § 118 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 117 Absatz 4“ ersetzt.
1.17
In § 128 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 214 Absatz 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 214 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2“ ersetzt.
1.18
Dem § 129 Abs. 2 wird folgender Satz 9 angefügt:
9Der genaue Speicherort der Dokumentation ist aktenkundig zu machen.“
1.19
§ 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.19.1
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
3Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG gilt zugleich als Auftrag zur Vollstreckung, wenn die einstweilige Anordnung ohne mündliche Erörterung erlassen wurde. 4Der Beschluss nach § 214 Absatz 1 FamFG ist von Amts wegen zuzustellen. 5Mit der Zustellung beauftragt die Geschäftsstelle den Gerichtsvollzieher auf die in § 176 Absatz 1 ZPO bestimmte Weise (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 176 Abs. 1 ZPO).“
1.19.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
1.20
Im Zweiten Teil Zweiter Abschnitt Buchst. E wird in der Überschrift nach dem Wort „Vermögensauskunft“ die Angabe „gemäß § 802c“ eingefügt.
1.21
Dem § 135 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Ein Verzicht des Gläubigers auf Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).“
1.22
In § 136 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „(§ 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO)“ die Wörter „oder sind seit einer vorherigen Zahlungsaufforderung zwei Wochen erfolglos verstrichen (§ 802f Absatz 1 Satz 4 ZPO)“ eingefügt.
1.23
§ 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.23.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Der Gläubiger, sein Verfahrensbevollmächtigter, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen.“
1.23.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
4Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.“
1.23.3
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.
1.24
In § 139 Satz 1 werden nach dem Wort „Ladungsfrist“ die Wörter „und die gegebenenfalls nach § 802f Absatz 1 ZPO erforderliche Frist“ eingefügt.
1.25
§ 140 wird wie folgt geändert:
1.25.1
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2 VermVV“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV“ ersetzt.
1.25.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.25.2.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).“
1.25.2.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
1.26
§ 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.26.1
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
2Der Gerichtsvollzieher darf diese Auskünfte nur einholen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. 3Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ankommt (vgl. § 74a SGB X), gilt § 31 Abs. 4 Satz 4 GVGA entsprechend.“
1.26.2
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
1.27
§ 145 wird wie folgt geändert:
1.27.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.27.1.1
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
5Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO).“
1.27.1.2
Die bisherigen Sätze 5 bis 14 werden die Sätze 6 bis 15.
1.27.1.3
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
1.27.2
Abs. 3 Satz 8 und 9 werden aufgehoben.
1.27.3
In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
1.28
§ 151 wird wie folgt geändert:
1.28.1
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchuFV“ ersetzt.
1.28.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Bei der Erstellung und Übermittlung der Eintragungsanordnungen sind die in der „Definition bundeseinheitlicher Standards zur Erstellung und Übermittlung von Eintragungsanordnungen gemäß § 882c ZPO“ niedergelegten bundeseinheitlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.“
1.29
Dem § 156 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Ein Ersuchen zur Herausgabe eines Kindes ist grundsätzlich vorrangig zu bearbeiten und beschleunigt durchzuführen (§ 88 Absatz 3 Satz 1 FamFG).“
1.30
§ 191 wird wie folgt geändert:
1.30.1
Abs. 3 wird aufgehoben.
1.30.2
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
1.31
Im Zweiten Teil werden in der Überschrift des Sechsten Abschnitts die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
1.32
§ 196 wird wie folgt geändert:
1.32.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
1.32.2
In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
1.33
§ 198 wird wie folgt geändert:
1.33.1
In der Überschrift werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.
1.33.2
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.33.2.1
In Satz 3 werden die Wörter „den Verfall oder“ gestrichen.
1.33.2.2
In Satz 1 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „verfallenen oder“ gestrichen.
1.33.3
In Abs. 2 wird das Wort „Verfall,“ gestrichen.
1.33.4
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
1.33.5
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „verfallener oder“ gestrichen.
1.33.6
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Der Versteigerungstermin ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. 2Die eingezogenen Sachen dürfen an Täter oder Teilnehmer der Straftat oder Beteiligte an der Ordnungswidrigkeit nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde veräußert werden. 3Der freihändige Verkauf an Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Justizverwaltung oder an Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.“
1.34
Der Siebente Abschnitt des Zweiten Teils wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.