Veröffentlichung JMBl. 2018/11 S. 125 vom 23.11.2018

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Az. D1 - 2344 - I - 11710/2017
3101-J
3101-J
Änderung der Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 23. November 2018, Az. D1 - 2344 - I - 11710/2017
1.
Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013, JMBl. S. 95), die durch Bekanntmachung vom 5. September 2016 (JMBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Entgegennahme von Aufträgen“.
1.1.2
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Überlange Verfahrensdauer“.
1.2
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt:
„5.
EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,
6.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt und das Registerportal der Länder über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden.“
1.3
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
1.4
§ 16 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.4.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.5
In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsortes“ ein Komma und die Wörter „der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes“ eingefügt.
1.6
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr mit der Bevölkerung“ durch das Wort „Publikumsverkehr“ ersetzt.
1.7
§ 24 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Entgegennahme von Aufträgen“.
1.7.2
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf elektronischem Wege eingegangene Dokumente sind dem Gerichtsvollzieher nach landesrechtlicher Bestimmung zuzuleiten.“
1.8
§ 30 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Abs. 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze 5 bis 9 ersetzt:
5Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten. 6Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 7Im Falle der Änderung der Zugangsdaten sind die geänderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. 8Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 9Das elektronische Postfach oder die elektronischen Postfächer ist bzw. sind mindestens einmal arbeitstäglich abzurufen.“
1.8.2
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. 2Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. 3Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich.“
1.8.3
Nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) 1Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte Wegnahme, zu sichern. 2Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort“ (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. 3Das jeweils aktuelle Kennwort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 4Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 5Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 6Wegen der erforderlichen hohen Anforderungen an die Sicherheit der Datenbestände sind von den verwendeten Datenträgern arbeitstäglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d. h. ohne die Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatenträgern herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschädigung oder Vernichtung ausschließenden Weise zu verwahren sind. 7Eine Sicherungskopie darf erst dann überschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. 8Die verwendeten Programme und die programmierte Kennzeichnung der Register und Kassenbücher dürfen nicht verändert werden. 9Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu schützen und den Schutz regelmäßig zu aktualisieren. 10Näheres kann durch besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden.
(5) 1Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er täglich während der Geschäftszeiten des Amtsgerichts für Nachrichten der Verteilungsstelle und der Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und über sein IT-System empfangsbereit ist und zeitnah auf Rückfragen antworten kann. 2Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind.“
1.8.4
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 6 bis 8.
1.9
In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „insoweit als Unternehmer“ gestrichen.
1.10
In § 37 werden nach dem Wort „Schriftverkehr“ die Wörter „und den elektronischen Rechtsverkehr“ eingefügt.
1.11
§ 39 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Abs. 3 Satz 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze 6 bis 9 ersetzt:
6Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem Akteninhalt oder Verfügungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumenten und Unterlagen zu verfahren. 7Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck im XML-Format reicht nicht aus. 8Das gilt auch für die auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die zu speichern sind. 9§ 130a Absatz 6 und § 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu beachten.“
1.11.2
In Abs. 4 Satz 7 wird das Wort „gerötet“ durch die Wörter „erkennbar abgesetzt“ ersetzt.
1.12
§ 41 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ihm“ die Wörter „mit dem Auftrag in Papierform“ eingefügt.
1.12.2
In Abs. 2 werden die Wörter „Der Schuldtitel ist“ durch die Wörter „Soweit der Schuldtitel dem Gerichtsvollzieher vorliegt, ist er“ ersetzt.
1.13
§ 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In Satz 1 werden die Wörter „mit roter, urkundenechter Tinte“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
1.13.2
In Satz 2 wird das Wort „rotgebuchten“ durch die Wörter „erkennbar gebuchten“ ersetzt.
1.13.3
In Satz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
1.14
§ 49 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.14.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Bei der Einziehung einer Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers nicht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) führt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgeführten Beträge einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab.“
1.14.1.2
In Satz 3 wird das Wort „Kasse“ durch die Wörter „zuständige Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
1.14.1.3
In Satz 6 wird das Wort „Kasse“ durch die Wörter „Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
1.14.2
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1.14.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „mit der Kasse“ gestrichen.
1.14.2.2
In Satz 3 werden die Wörter „an die Kasse, gegebenenfalls durch Vermittlung der Gerichtszahlstelle,“ gestrichen.
1.14.2.3
In den Sätzen 5 bis 7 wird jeweils das Wort „Kasse“ durch die Wörter „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
1.14.2.4
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
8Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung einer weiteren zuständigen Stelle ab, so dient die Quittung dieser Stelle bis zum Eingang der Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorläufiger Beleg zum Kassenbuch.“
1.15
§ 52 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben und den Zahlungspflichtigen zu empfehlen, auch den Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben.“
1.16
§ 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.16.1
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
7Der Gerichtsvollzieher darf, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, bis zu drei Quittungsblöcke gleichzeitig in Verwendung haben; im Rahmen der Ausbildung von Gerichtsvollzieherbewerbern und während der Geschäftsprüfung darf die Anzahl der Quittungsblöcke um die dafür notwendige Zahl überschritten werden.“
1.16.2
Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden die Sätze 8 bis 10.
1.17
In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „mit roter, urkundenechter Tinte“ durch die Wörter „erkennbar abgesetzt“ ersetzt.
1.18
Dem § 74 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit die Prüfung hierzu Anlass gibt, ist dem Prüfungsbeamten Einsicht in die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten Dokumente zu gewähren.“
1.19
§ 75 wird wie folgt geändert:
1.19.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.19.1.1
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
8Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalten 12 und 13 eingestellten Auslagen sind stichprobenhaft zu prüfen und mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen; daneben ist festzustellen, ob die Beträge bei Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden.“
1.19.1.2
Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:
9Bei festgestellten Verstößen gegen die Erfassungen im Dienstregister I und im Kassenbuch II sind weitere Überprüfungen möglich.“
1.19.1.3
Die bisherigen Sätze 9 und 10 werden Sätze 10 und 11.
1.19.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.19.2.1
In Satz 2 wird das Wort „alle“ durch die Wörter „eine angemessene Anzahl der“ ersetzt.
1.19.2.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
3Daneben hat er festzustellen, ob ersetzte Auslagen beim Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden (Nr. 7 Satz 5 der Anleitung zum Dienstregister I, Nr. 8 Satz 5 und 6 der Anleitung zum Kassenbuch II).“
1.19.2.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.20
§ 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Überlange Verfahrensdauer
1Bei den Geschäftsprüfungen ist eine angemessene Anzahl von Sonderakten mit einer langen Verfahrensdauer zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. 2Zu prüfen sind in erster Linie Verfahren mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, in jedem Fall solche von mehr als 14 Monaten.“
1.21
In der Anlage wird im Vordruck GV 1 Dienstregister I in der Anleitung in Nr. 5 Satz 6 und Nr. 7 Satz 6 und im Vordruck GV 4 Kassenbuch II in der Anleitung in Nr. 8 Satz 5 jeweils das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.