Veröffentlichung JMBl. 2018/04 S. 22 vom 24.03.2018

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Az. B2 - 5201 - VI - 14685/2017
6322-J
6322-J
Änderung der Bekanntmachung über die Annahme von
Bareinzahlungen sowie Annahme und Nachweis von
Geld-, Wert- und Einschreibesendungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 24. März 2018, Az. B2 - 5201 - VI - 14685/2017
1.
Abschnitt I der Bekanntmachung über die Annahme von Bareinzahlungen sowie Annahme und Nachweis von Geld-, Wert- und Einschreibesendungen vom 26. November 1986 (JMBl. S. 192) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach den Wörtern „Allen nicht zur Annahme von“ werden die Wörter „- gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Gerichtszahlungsverordnung (GerZahlV) nur ausnahmsweise zulässigen -“ eingefügt.
1.1.2
Der Klammerzusatz „(vgl. VV Nrn. 36.3, 36.5 zu Art. 70 BayHO, Nrn. 6.1.1, 15.4, 16 ZBest)“ wird durch den Klammerzusatz „(VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO, Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a, c und d, Nr. 10.3 ZBest)“ ersetzt.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die Leiter der Justizbehörden erklären gegenüber dem zuständigen Dienstleister, dass zur Entgegennahme aller eingehenden Geldsendungen, die an die Behörde, an den Behördenleiter oder an eine Stelle der Behörde (zum Beispiel Abteilung, Kammer, Senat, Geschäftsstelle, Serviceeinheit, Hinterlegungsstelle, Arbeitsverwaltung usw.) gerichtet sind, nur Barzahlungs- und Geldannahmestellen sowie Geldannahmeermächtigte befugt sind (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a, c und d ZBest).“
1.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Über eingehende Wertbriefe, Wertpakete und sonstige Sendungen, die Zahlungsmittel oder Wertgegenstände enthalten, sowie über andere Sendungen, für die ein Nachweis zweckmäßig erscheint (zum Beispiel Einschreibesendungen, Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen), ist grundsätzlich bei jeder Behörde ein Werteingangsbuch für den Postdienstleistungsverkehr (Posteingangsbuch) zu führen. Der Behördenleiter kann genehmigen, dass von der Führung abgesehen wird. VV Nr. 12.1 zu Art. 71 BayHO bleibt unberührt.“
1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Das Wort „, Postschecks“ wird durch die Wörter „- soweit deren Einreichung ausnahmsweise zulässig ist (zum Beispiel gemäß § 69 Abs. 2 ZVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GerZahlV) -“ ersetzt.
1.4.2
Die Wörter „Kasse oder Zahlstelle“ werden durch die Wörter „Landesjustizkasse Bamberg“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.