Veröffentlichung KWMBl. 2009/01 S. 21 vom 04.12.2008

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Az.: C 5-H 1611-9a/33 257
2210.2.1-WFK
2210.2.1-WFK
 
Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
vom 4. Dezember 2008 Az.: C 5-H 1611-9a/33 257
 
 
1. 
Rechtsgrundlage, Zweck der Eignungsprüfung
 
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) in der jeweils geltenden Fassung ist für das Studium eines Sportstudiengangs neben der Hochschulreife die Eignung für diesen Studiengang in einer Prüfung (Eignungsprüfung) sowie durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit nachzuweisen.
 
 
2. 
Allgemeine Hinweise, Anmeldung zur Eignungsprüfung
 
2.1 
1Zeit und Ort der Eignungsprüfung, die zentral an je einer Universität für die Bewerber und Bewerberinnen getrennt durchgeführt wird, an der Sportstudiengänge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 QualV studiert werden können, sowie das vorgeschriebene Anmeldeverfahren werden alljährlich vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gesondert bekannt gemacht. 2Die Eignungsprüfung wird in einem Haupt- und einem Nachtermin durchgeführt.
 
2.2 
1Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis
1.Juni (Ausschlussfrist)
eingegangen sein.
2Der Antrag ist ausschließlich online über das Internet vorzunehmen.
3Die dort aufgeführten Daten sind vollständig einzutragen.
4Das erforderliche Passbild ist gemäß den Hinweisen bei der Onlineanmeldung im JPG-Format hochzuladen.
5Eine Anmeldung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
 
2.3 
1Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung. 2Bei der Eignungsprüfung ist die Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. 3Ferner ist die ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und für die ein dem „Informationsblatt zur Eignungsprüfung“, das alljährlich im Portal der Eignungsprüfung veröffentlicht wird, beiliegender Vordruck zu verwenden ist, bei der Überprüfung der Identität vorzulegen.
 
 
3. 
Prüfungsanforderungen
 
3.1 
Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Gebieten Gerätturnen, Tanz, Leichtathletik, Schwimmen, Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsanforderungen gelten:
 
3.1.1 
Gerätturnen
Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:
 
3.1.1.1 
für Männer: Reck (stirnhoch)
Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke
 
3.1.1.2 
für Frauen: Holmreck (stirnhoch)
Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung zum Stand
 
Grundlage für die Bewertung sind Bewegungsausführung, Bewegungsfluss und Haltung.
 
3.1.2 
Leichtathletik
 
3.1.2.1 
2000-m-Lauf (Frauen)
3000-m-Lauf (Männer)
 
3.1.2.2 
60-m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando
 
3.1.2.3 
Ballweitwurf
(Frauen: Vollball 600 g, ca. 75 mm Durchmesser,
Männer: Vollball 800 g, ca. 75 mm Durchmesser)
Erlaubt sind 3 Versuche; es ist nur die Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf) zulässig.
 
3.1.3 
Tanz
Eine Kürübung im Tanz nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im Informationsblatt (siehe Nr. 2.3 Satz 3) bekannt gemacht.
 
Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes.
 
Männer und Frauen können anstelle der Prüfung im Tanz die Prüfung in einem weiteren Sportspiel (Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball) ablegen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss dies bei der Onlineanmeldung angeben.
 
3.1.4 
Schwimmen
100-m-Schwimmen auf Zeit (Brust- oder Freistilschwimmen nach Wahl)
Die gewählte Schwimmart ist bei der Onlineanmeldung anzugeben. Bei groben Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des Brustschwimmens kommt die Bewertung für Freistilschwimmen zur Anwendung.
 
3.1.5 
Sportspiele
Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Spiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball nach Wahl.
 
Das für die Prüfung gewählte Sportspiel ist bei der Onlineanmeldung anzugeben. Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im o. g. Informationsblatt (siehe Nr. 2.3 Satz 3) bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten.
 
Die Grundlage für die Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.
 
3.2 
1Nicht messbare Leistungen werden von mindestens zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfern) bewertet. 2Können sich die Prüfer nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet die Prüfungskommission.
 
3Die Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern.
 
3.3 
Die Leistungen werden im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems wie folgt bewertet:
 
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
 
3.4 
1Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Noten der fünf Prüfungsgebiete gebildet. 2Soweit im Übrigen innerhalb eines Prüfungsgebiets Einzelleistungen erhoben werden (Nr. 3.1.2), wird die Gesamtnote dieses Prüfungsgebiets aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen gebildet. 3Prüfungsgesamtnote und Gesamtnote werden auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
 
3.5 
1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
 
3.5.1 
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete gemäß Nr. 3.1.1 mit 3.1.5 nicht mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (d. h. bis 4,50) erreicht wurde;
 
3.5.2 
im 2000-m-Lauf (Frauen) bzw. 3000-m-Lauf (Herren) gemäß Nr. 3 1.2.1 nicht mindestens die Note ausreichend erreicht wurde.
 
2Wurde in nur einem der fünf Prüfungsgebiete nicht die Note ausreichend erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens „befriedigend“ (d.h. bis 3,50) ausgeglichen werden. 3Eine nicht ausreichende Note in dem Prüfungsgebiet Schwimmen und dem Teilprüfungsgebiet 2000-m-Lauf (Frauen) bzw. 3000-m-Lauf (Herren) kann nicht ausgeglichen werden. 4Die Ausgleichsregelung gilt nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung.
 
 
4. 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die vorstehende Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Durchführung der Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 6. März 2006 (KWMBl I S. 125) aufgehoben.
 
 
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
 

Anlage