Veröffentlichung KWMBl. 2009/01 S. 26 vom 07.01.2009

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Az.: V.8-5 K 6420-3.113 428
2230.1.1.1.2.0-UK
2230.1.1.1.2.0-UK
 
 
Hinweis zur Sammelbestellung von Jugendzeitschriften in Schulen
 
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 7. Januar 2009 Az.: V.8-5 K 6420-3.113 428
 
 
Durch die Überarbeitung und Neugestaltung der Schulordnungen für die verschiedenen Schularten in Bayern wurde die Eigenverantwortung der einzelnen Schulen gestärkt. Dazu gehört auch die selbstständige Entscheidung in pädagogischen Einzelfragen. In diesem Zusammenhang entfällt künftig bei der Regelung über Sammelbestellungen die gesonderte Genehmigung von Sammelbestellungen von Jugendzeitschriften durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
 
Das Staatsministerium sichtet aber weiterhin die ihm angebotenen Zeitschriften und stellt sicher, dass sie nach Inhalt und Gestaltung pädagogisch empfehlenswert sind und keine politische Werbung enthalten.
 
Dies trifft zur Zeit für folgende dem Staatsministerium vorgelegten Zeitschriften zu:
 
1. 
Zeitschriften, die vorwiegend für Schüler im Grundschulalter geeignet sind:
Benni (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
Bimbo (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
mach mit (Velber Verlag, Seelze)
Olli und Molli (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
Pico (Steyler-Presse-Vertrieb, Nettetal)
 
2. 
Zeitschriften, die vorwiegend für Schüler höherer Jahrgansstufen geeignet sind:
Filou (Familiy Media GmbH & Co. KG, )
G/Geschichte (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
Read on (Carl Ed. Schünemann KG, )
Revista de la prensa (Carl Ed. Schünemann KG, )
Revue de la presse (Carl Ed. Schünemann KG, )
Stafette (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
Tierfreund (J.M. Sailer Verlag, Nürnberg)
Treff (Velber Verlag, Seelze)
Weite Welt (Steyler-Presse-Vertrieb, Nettetal)
World and press (Carl Ed. Schünemann KG, )
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung weder eine Genehmigung noch eine Empfehlung zur Sammelbestellung darstellt. Es liegt allein in der Entscheidung und pädagogischen Beurteilung der einzelnen Schule, ob und für welche der genannten Zeitschriften und in welchen Klassen sie Sammelbestellungen zulassen oder durchführen will.
 
Zur Entgegennahme von Sammelbestellungen sind nur Lehrer und Schüler der jeweiligen Schule befugt. Eine Werbung durch Verlagsvertreter vor den Klassen ist nicht zulässig.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 19. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 15) außer Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent