Veröffentlichung KWMBl. 2009/01 S. 5 vom 25.11.2008

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Az.: VI.6-5 P 4040-6.123 917
2230.1.2-UK
2230.1.2-UK
 
 
Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst
 
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 25. November 2008 Az.: VI.6-5 P 4040-6.123 917
 
 
Die Kultusministerkonferenz hat vereinbart, für die Beurlaubung deutscher Lehrkräfte aus dem innerdeutschen Schuldienst in den Auslandsschuldienst (Auslandsdienstlehrkräfte) die folgenden Richtlinien anzuwenden (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Februar 1996 zuletzt geändert am 21. März 2007):
 
 
A. 
Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte
Die Altershöchstgrenze für die Erstvermittlung wird vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland festgesetzt. Sie wird im Merkblatt für Auslandsdienstlehrkräfte des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und in den Amtsblättern veröffentlicht. Sie beträgt zurzeit 59 Jahre.
 
I. 
Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen.
Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
 
Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung der Lehrkraft, des Schulleiters, des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Für Schulleiter wird der Erstvertrag über sechs Jahre abgeschlossen.
 
II. 
Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist für die Genehmigung des Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung erforderlich.
 
III. 
Einer Auslandstätigkeit von höchstens acht Jahren kann zugestimmt werden:
 
1. 
Für die Wahrnehmung der Funktion des
a) 
Schulleiters und stellvertretenden Schulleiters
b) 
Leiters von Teilschulen, soweit Schulen räumlich getrennt sind
c) 
Schulstufenleiters-/koordinators
d) 
Fachleiters für Deutsch als Fremdsprache (in öffentlichen Schulen in MOE-Staaten ggf. Fachschaftsberater genannt)
e) 
Fachleiters für deutschsprachigen Fachunterricht
f) 
Leiters von berufsbildenden Zweigen
g) 
Leiters von Lehrerbildungseinrichtungen
h) 
Fortbildungskoordinators
i) 
Fachbetreuers an Lehrerbildungseinrichtungen
j) 
Fachberaters für Deutsch
k) 
Leiters von deutschen Abteilungen und deutschen Kollegien an öffentlichen Schulen im Ausland
l) 
Studien- und Berufsberaters
 
Die Übertragung einer der o. g. Funktionen an eine bewährte Lehrkraft kann nur im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Land und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vollzogen werden.
 
2. 
In Einzelfällen auf Antrag
In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe einer weiteren Verlängerung zugestimmt werden; Voraussetzung ist, dass
ein dringendes Interesse der Schule oder der deutschen fördernden Stellen vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat;
geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht benannt werden können.
 
Der Antrag bedarf einer ausführlichen Begründung.
 
IV. 
Eine Verlängerung der Beurlaubung nach III. erfolgt in der Regel für zwei Jahre; im Falle III.2 kann eine Verlängerung der Beurlaubung um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden. Die in I., Satz 3 und II. genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
 
 
B. 
Zweitbeurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften
 
1. 
Der Personalbedarf der Auslandsschulen erfordert in bestimmten Fällen, dass eine Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst möglich ist, insbesondere für die Wahrnehmung der unter A.III.1 aufgeführten Funktionen.
In besonderen Bedarfsfällen über diese Funktionen hinaus kann das Auswärtige Amt oder das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – an ein Land mit der Bitte herantreten, eine ehemalige Auslandsdienstlehrkraft für die Übernahme einer bestimmten Aufgabe im Ausland wieder freizustellen und zu beurlauben.
 
2. 
Eine erneute Freistellung nach früherer Tätigkeit im Ausland, eine Zweitbewerbung und Zweitbeurlaubung ist grundsätzlich nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
a) 
Die Lehrkraft muss sich bei der ersten Tätigkeit im Ausland bewährt haben.
b) 
Die Lehrkraft muss zwischen Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Kalenderjahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Kalenderjahre.
c) 
Aus der Wahrnehmung der Tätigkeit der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, dass sie für die Aufgabe im Ausland besonders geeignet erscheint.
 
3. 
Bewerber mit Bewährung in vergleichbaren Funktionen und mit Erfahrungen im internationalen kulturellen Austausch werden bevorzugt berücksichtigt.
 
4. 
Für die Dauer der Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst gelten die in A festgelegten Richtlinien.
 
5. 
Aus der Wahrnehmung einer besonderen Tätigkeit im Ausland ist kein Anspruch auf Beförderung und bei Rückkehr in den Inlandsdienst kein Anspruch auf Einweisung in eine Funktionsstelle ableitbar.
 
6. 
Eine Drittbeurlaubung ist nicht möglich. In Abstimmung zwischen Bund und Ländern kann eine Stelle in besonders begründeten Ausnahmefällen für Drittvermittlungen geöffnet werden. Die Beurlaubungserlasse der Länder bleiben davon unberührt.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 26. April 2006 (KWMBl I S. 128, StAnz Nr. 22) außer Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor