Veröffentlichung KWMBl. 2009/11 S. 216 vom 08.06.2009

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Az.: IV.5-5 P 7010.1-4.11 323
2230.1.1.1.3.2-UK
2230.1.1.1.3.2-UK
 
Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 8. Juni 2009 Az.: IV.5-5 P 7010.1-4.11 323
 
 
1.
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
Die Richtlinien gelten für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an staatlichen Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung. Für Berufsschullehrer, Realschullehrer und Gymnasiallehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke gelten die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Schulart. Den Kommunen wird hinsichtlich ihrer Förderschulen empfohlen, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.
 
Diese Richtlinien berücksichtigen die sich aus dem Haushaltsgesetz für die Jahre 2009 und 2010 im Vorgriff auf das Neue Dienstrecht in Bayern ergebenden Beförderungsmöglichkeiten.
 
1.2
Begriffsbestimmungen
Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LbV).
 
1.3
Zuständigkeit
Zuständig für die Beförderung sind die Regierungen als Ernennungsbehörden nach Maßgabe der ZustV-KM in der jeweils geltenden Fassung.
 
1.4
Grundsätze für Beförderungen
 
1.4.1
Beamten- und laufbahnrechtliche Grundsätze
Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 9 BeamtStG und Art. 28 BayBG sowie § 10 LbV) vorzunehmen. Die Berechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, richtet sich nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
 
1.4.2
Haushaltsrechtliche Grundsätze
Beförderungen dürfen nur im Rahmen der zur Bewirtschaftung zugewiesenen und freien Planstellen vorgenommen werden. Sie sind mit der Einweisung in die entsprechende Planstelle zu verbinden. Die jeweilige haushaltsrechtliche Wiederbesetzungssperre von Beförderungsstellen ist zu beachten.
 
1.5
Amtsbezeichnung
Die Beförderungsämter ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung A und der Bayerischen Besoldungsordnung A sowie der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 27. August 1998 (KWMBl I S. 482), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (Beilage zum StAnz 2001 Nr. 50) oder sonstigen Regelungen der Staatsregierung nach Art. 76 Abs. 2 BayBG.
 
1.6
Beförderungszeitpunkt
Beförderungen oder Funktionsübertragungen, die einen Lehrerwechsel in der Klassenleitung zur Folge haben, sollen zu Schuljahresbeginn vorgenommen werden.
Bei Auswahlentscheidungen ist die Beförderung bzw. die Funktionsübertragung frühestens zwei Wochen nach Verständigung der nicht berücksichtigten Bewerber zulässig. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darf nicht vorliegen.
Während einer Beurlaubung nach Art. 89 oder Art. 90 BayBG sowie einer Elternzeit ist eine Beförderung nicht vorzunehmen; dies gilt nicht in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit sowie in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG.
 
2.
Stellenausschreibung
 
2.1
Ausschreibungspflicht
Die zu besetzenden Funktionsstellen an Volksschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind im amtlichen Schulanzeiger der Regierung auszuschreiben, die für die Besetzung der Funktionsstelle zuständig ist. Die Stellenausschreibung ist zu wiederholen, wenn auf die erste Ausschreibung keine berücksichtigungsfähigen Bewerbungen eingegangen sind.
 
2.2
Inhalt der Stellenausschreibung
In der Stellenausschreibung sind die Funktionsstelle (Amt und Besoldungsgruppe), die Schule oder der Zuständigkeitsbereich sowie gegebenenfalls Besonderheiten der Schule anzugeben. Die Stellenausschreibung soll einen Hinweis auf den in erster Linie angesprochenen Personenkreis enthalten. Ein besonderes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle ist aufzunehmen, wenn es ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, das sich nicht bereits aus dem Amt selbst oder aus anderweitigen Regelungen ergibt. In die Stellenausschreibung ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Schulleiterinnen und Schulleiter zur Qualifikation als Führungskraft das Modul A des Ausbildungscurriculums abzulegen haben (Bekanntmachung vom 19. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 7)).
 
Die Ausschreibung ist geschlechtsneutral zu formulieren. Sie muss einen Hinweis darauf enthalten, ob die jeweilige Stelle teilzeitfähig oder nicht teilzeitfähig ist (Art. 7 Abs. 2 BayGlG). In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Zudem ist zu vermerken, dass schwerbehinderte Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung muss mindestens zwei Wochen betragen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LbV).
 
2.3
Ausnahmen
Eine Stellenausschreibung entfällt, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden kann, der damit eine ihrem Amt entsprechende Verwendung (wieder) ermöglicht wird. Dies gilt auch in Fällen sonstiger Versetzungen, die nicht mit einer Beförderung verbunden sind bzw. eine solche unmittelbar vorbereiten. Die Stellenausschreibung entfällt auch dann, wenn die gestiegene Schülerzahl einer Schule die Übertragung eines höherwertigen Amtes ermöglicht und der bisherige Amtsinhaber nach Feststellung der Regierung für das neue Amt geeignet ist.
 
2.4
Privatschulen
Den Trägern privater Volksschulen oder privater Förderschulen und Schulen für Kranke wird die Ausschreibung von Funktionsstellen entsprechend Nr. 2.2 der Richtlinien empfohlen, wenn die Funktionen von staatlichen Lehrkräften wahrgenommen werden sollen. Die Ausschreibung erfolgt im amtlichen Schulanzeiger als Hinweis auf eine zu besetzende Funktionsstelle und wird im nichtamtlichen Teil abgedruckt.
 
3.
Auswahlverfahren
 
3.1
Grundsatz
Die Auswahl unter mehreren Bewerbern ist nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu treffen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG).
 
3.2
Angehörigeneigenschaft
Die Berücksichtigung der Bewerbung einer Lehrkraft um eine Funktion in der Schulleitung (Schulleiter, ständiger Vertreter und weiterer Vertreter der Schulleitung) ist ausgeschlossen, wenn ein Angehöriger im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz an der betreffenden Schule tätig ist. Dies gilt nicht, wenn der Angehörige sich für den Fall der Auswahl des Bewerbers, zu dem die Angehörigeneigenschaft besteht, mit der Wegversetzung von der Schule einverstanden erklärt hat und die Wegversetzung möglich ist.
 
3.3
Auswahlentscheidung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind an den Anforderungen des zu übertragenden Amtes zu messen. Der dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren ist damit grundsätzlich das Vorliegen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Ist eine dienstliche Beurteilung nicht mehr aktuell, insbesondere, weil sie älter als vier Jahre ist oder sich die Besoldungsgruppe des Bewerbers infolge einer Beförderung (vgl. § 3 Abs. 2 LbV) zwischenzeitlich geändert hat, so ist eine aktuelle Eignungs- und Leistungseinschätzung nach den für dienstliche Beurteilungen geltenden Maßstäben zu erstellen.
 
In den Fällen, in denen die in Betracht kommenden Bewerber nach den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind, können weitere Kriterien ergänzend herangezogen werden. Dies können z.B. frühere Beurteilungen, insbesondere die vorletzte, die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen, berufliche Erfahrungen oder Fortbildungen einschließlich einschlägiger Qualifizierungskurse sein.
 
Die Ernennungsbehörde soll mit geeigneten Bewerbern Vorstellungsgespräche führen. Ein Vorstellungsgespräch ersetzt nicht den auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es muss so ausgestaltet sein, dass die Bewerber die gleiche Chance haben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen (gleicher und ausreichend bemessener Zeitraum, vergleichbare Themenbereiche).
 
3.4
Schriftform
Die wesentlichen Auswahlerwägungen (einschließlich der Erkenntnisse aus einem Vorstellungsgespräch) sind schriftlich festzuhalten. Sie müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein.
 
3.5
Verfahren
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Funktionsstelle sind bei der zuständigen Regierung im Volksschulbereich gesammelt über das jeweilige Staatliche Schulamt einzureichen. Für jeden Bewerber ist im Volksschulbereich durch das Staatliche Schulamt und im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke durch den Schulleiter grundsätzlich eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung abzugeben. Die Regierung trifft die Auswahlentscheidung, führt die erforderlichen Beteiligungsverfahren durch und informiert die Bewerber.
 
3.6
Beteiligung der Personalvertretung
Die Beteiligung des Personalrats richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 BayPVG. Unabhängig davon ist bei schwerbehinderten Bewerbern die Schwerbehindertenvertretung zu hören (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Eine eventuelle Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach Art. 18 Abs. 3 BayGlG.
 
3.7
Benachrichtigung der Bewerber von der Auswahlentscheidung
Die Bewerber sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens einschließlich aller Beteiligungs- und Anhörungsverfahren von der Entscheidung schriftlich zu verständigen.
 
Die erfolgreichen Bewerber sind davon zu unterrichten, dass die Entscheidung zu ihren Gunsten erfolgt ist, die Ernennung oder die Bestellung aber gesondert erfolgt.
 
Die nicht berücksichtigten Bewerber sind davon zu verständigen, dass unter Anwendung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Der Name, die Funktion und der Dienstort des erfolgreichen Bewerbers ist den nicht berücksichtigten Bewerbern bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt nicht.
 
4.
Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LbV)
 
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses (Abschnitt E ARLPA), dass zu den nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern gehören:
 
4.1
In der Laufbahn der Lehrer:
4.1.1
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 zum Konrektor der BesGr. A 13 die Ämter der BesGr. A 12 + AZ;
4.1.2
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und der BesGr. A 13;
4.1.3
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 oder einem Amt der BesGr. A 12 + AZ zum Seminarrektor als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Volksschulen der BesGr. A 13 + AZ die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und A 13 bzw. die Ämter der BesGr. A 13;
4.1.4
bei der Beförderung eines Lehrers, der das Amt des Leiters einer Volksschule (BesGr. A 12 + AZ) mindestens drei Jahre ausgeübt und dieses infolge schulorganisatorischer Maßnahmen verloren hat und nun eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG erhält, in ein Amt der BesGr. A 13 + AZ oder der BesGr. A 14 das Amt der BesGr. A 13 bzw. die Ämter der BesGr. A 13 und A 13 + AZ;
4.1.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 + AZ zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ die Ämter der BesGr. A 13;
4.1.6
bei der Beförderung eines Konrektors der BesGr. A 12 + AZ oder eines Zweiten Konrektors der BesGr. A 12 + AZ oder von einem Amt der BesGr. A 13 zum Rektor der BesGr. A 14 die Ämter der BesGr. A 13 und A 13 + AZ bzw. die Ämter der BesGr. A 13 + AZ.
 
Es können damit beispielsweise unmittelbar
-
Lehrer der BesGr. A 12 zu Konrektoren der BesGr. A 13,
-
Lehrer der BesGr. A 12 sowie Lehrer, Konrektoren oder Zweite Konrektoren der BesGr. A 12 + AZ zu Seminarrektoren der BesGr. A 13 + AZ,
-
Lehrer der BesGr. A 12 oder Lehrer der BesGr. A 12 + AZ zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ,
-
Konrektoren oder Zweite Konrektoren der BesGr. A 12 + AZ sowie Konrektoren der BesGr. A 13 zu Rektoren der BesGr. A 13 + AZ oder der BesGr. A 14 befördert werden.
 
4.2
In der Laufbahn der Sonderschullehrer:
4.2.1
Bei der Beförderung eines Sonderschullehrers oder Sonderschuloberlehrers der BesGr. A 13 in Ämter der BesGr. A 14 das Amt eines Sonderschuloberlehrers der BesGr. A 13 + AZ.
4.2.2
Bei der Beförderung eines Sonderschullehrers oder Sonderschuloberlehrers der BesGr. A 13 in ein Amt der BesGr. A 14 + AZ die Ämter der BesGr. A 13 + AZ und A 14.
4.2.3
Bei der Beförderung eines Sonderschuloberlehrers der BesGr. A 13 + AZ zum Seminarrektor der BesGr. A 14 + AZ die Ämter der BesGr. A 14.
4.2.4
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 14 in ein Amt der BesGr. A 15 die Ämter der BesGr. A 14 + AZ.
4.2.5
Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 14 + AZ in ein Amt der BesGr. A 15 + AZ ein Amt der BesGr. A 15.
 
Es können damit beispielsweise unmittelbar
-
Sonderschullehrer und Sonderschuloberlehrer der BesGr. A 13 zu Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektoren oder Zweiten Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 14,
-
Sonderschullehrer und Sonderschuloberlehrer der BesGr. A 13 bzw. Sonderschuloberlehrer der BesGr. A 13 + AZ zu Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektoren und Seminarrektoren der BesGr. A 14 + AZ,
-
Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektoren oder Zweite Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 14 zu Sonderschulrektoren der BesGr. A 15,
-
Sonderschulrektoren und Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 14 + AZ zu Direktoren der Landesschulen der BesGr. A 15 + AZ befördert werden.
 
5.
Beförderungen in Ämter für Schulleiter und Schulleiterstellvertreter
 
5.1
Grundsatz
Die Einstufung der Ämter von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern an Volksschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke ist besoldungsrechtlich an eine bestimmte Schülerzahl geknüpft. Die Planstellen für diese Ämter werden im Haushalt nach den Schülerzahlen ausgebracht, die zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres voraussichtlich erreicht werden (Art. 14 Abs. 1 BayBesG). Beförderungen sind aber nur entsprechend den am 1. Oktober tatsächlich erreichten Schülerzahlen möglich. Die Übertragung der Funktion soll dessen ungeachtet bereits zu Schuljahresbeginn erfolgen.
 
5.2
Ermittlung der Schülerzahl
Bei der Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl bleiben Schulvorbereitende Einrichtungen unberücksichtigt.
 
An einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer (vgl. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bayerischen Besoldungsordnungen).
Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung. Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur Lernförderung unterrichtet werden, und Schüler in Schulen bzw. Klassen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt (vgl. Nr. 8 Sätze 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bayerischen Besoldungsordnungen).
 
Die durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einer Förderschule betreuten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen werden bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der allgemeinen Schulen mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt; bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden ein Schüler berechnet (vgl. Nr. 8 Satz 4 der Vorbemerkungen zu den Bayerischen Besoldungsordnungen).
 
5.3
Nachhaltige Sicherung der Schülerzahl
Die für die Beförderung erforderliche Schülerzahl muss nachhaltig gesichert sein. Bei der Neubesetzung einer Funktionsstelle (Ausschreibung) ist eine nachhaltige Sicherung gegeben, wenn die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren (Stichtag 1. Oktober) vorliegt. Bei einer Beförderung infolge gestiegener Schülerzahlen muss die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren einschließlich des aktuellen Schuljahres gesichert sein. Als Grundlage für diese Prognose sind insbesondere die Geburtenzahlen, die sonstige Bevölkerungsentwicklung, die Erfahrungsquote aus den Schullaufbahnentscheidungen sowie schulorganisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen.
 
5.4
Erforderliche Qualifikation von Führungskräften
Für die Beförderung in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter ist Voraussetzung, dass zur Qualifikation dieser Führungskräfte das Modul A des Ausbildungscurriculums belegt wurde (Bekanntmachung vom 19. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 7)) oder der Bewerber/die Bewerberin sich in einer bereits übertragenen Funktion bewährt hat.
 
5.5
Erforderliche dienstliche Beurteilungen
Für die Beförderung in Ämter für Schulleiter und Schulleiterstellvertreter ist Voraussetzung, dass in der aktuellen dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu Nr. 3.3 der Richtlinien) neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) jeweils im genannten Amt mindestens folgende Bewertungsstufe erreicht wurde. Sofern einzelne Ämter nicht genannt sind, wird bei Bewerbern aus diesen Ämtern kein Mindestprädikat verlangt.
 
5.5.1
Volksschule
5.5.1.1
Beförderung zum
-
Konrektor der BesGr. A 12 + AZ
-
Zweiten Konrektor der BesGr. A 12 + AZ
für Lehrer der BesGr. A 12 mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ (EN)
 
5.5.1.2
Beförderung zum
-
Konrektor der BesGr. A 13
für Lehrer der BesGr. A 12 mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
 
5.5.1.3
Beförderung zum
-
Rektor der BesGr. A 13 + AZ
für Lehrer der BesGr. A 12 in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
für Lehrer der BesGr. A 12 + AZ in der letzten periodischen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
 
5.5.1.4
Beförderung zum
-
Rektor der BesGr. A 14
mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) in einem Amt mindestens der BesGr. A 12 + AZ sowie eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Amt mindestens der BesGr. A 12 + AZ oder einer entsprechenden Funktion
 
5.5.2
Förderschule und Schule für Kranke
5.5.2.1
Beförderung zum
-
Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14
-
Zweiten Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14
für Sonderschullehrer der BesGr. A 13 mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
 
5.5.2.2
Beförderung zum
-
Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14 +AZ
-
Sonderschulrektor der BesGr. A 14
-
Sonderschulrektor der BesGr. A 14 + AZ
für Sonderschullehrer der BesGr. A 13 in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
 
für Sonderschuloberlehrer der BesGr. A 13 + AZ, in der letzten periodischen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
 
5.5.2.3
Beförderung zum
Sonderschulrektor der BesGr. A 15
für Sonderschulrektoren der BesGr. A 14, Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 14 oder Zweite Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 14 mindestens die Bewertungsstufe
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
sowie eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer entsprechenden Funktion.
 
6.
Beförderung in Ämter für Seminarleiter
 
6.1
Lehramt Grundschule und Lehramt Hauptschule
Voraussetzung für eine Beförderung in das Amt des Seminarrektors der BesGr. A 13 + AZ als Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu Nr. 3.3 der Richtlinien) neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) mindestens die Bewertungsstufe
-
„Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) als Lehrer der BesGr. A 12 oder
-
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) in einem Amt der BesGr. A 12 + AZ.
-
Bei Bewerbern aus einem Amt der BesGr. A 13 wird kein Mindestprädikat vorausgesetzt.
 
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Seminarrektor der BesGr. A 14 als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen ist eine aktuelle dienstliche Beurteilung als Seminarrektor der BesGr. A 13 + AZ mit mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).
 
6.2
Lehramt Sonderschule
Voraussetzung für eine Bestellung zum Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Sonderschullehrern ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu Nr. 3.3 der Richtlinien) neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) mindestens die Bewertungsstufe
-
„Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) als Sonderschullehrer der BesGr. A 13 oder Sonderschuloberlehrer der BesGr. A 13 + AZ oder
-
„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) in einem Amt mindestens der BesGr. A 14.
 
Die Reihenfolge von Beförderungen in das Amt des Seminarrektors der BesGr. A 14 + AZ wird unbeschadet der Zuständigkeit der Regierungen als Ernennungsbehörde vom Staatsministerium festgelegt.
 
6.3
Fachlehrer
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Fachlehrer der BesGr. A 12 als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern ist eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der BesGr. A 11 sowie in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).
 
6.4
Förderlehrer
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Förderlehrer der BesGr. A 12 als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern ist eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der BesGr. A 10 sowie in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).
 
7.
Beförderung in Ämter für Schulpsychologen
 
7.1
Schulpsychologen mit einem Erweiterungsstudium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt im Rahmen des Lehramtsstudiums
In das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 12 + AZ können Lehrkräfte befördert werden, die das Studium für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle eines Unterrichtsfaches getreten ist, erweitert haben.
 
Voraussetzung für die Beförderung in das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 12 + AZ an Grundschulen und an Hauptschulen ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ (EN).
 
Zur Übertragung des Amtes Beratungsrektor der BesGr. A 13 als Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen bedarf es einer aktuellen dienstlichen Beurteilung als Beratungsrektor der BesGr. A 12 + AZ mit mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).
 
7.2
Schulpsychologen mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie
Voraussetzung für eine Beförderung in das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 13 an Grundschulen und Hauptschulen sowie in das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 14 an Förderschulen und Schulen für Kranke ist neben der entsprechenden Lehrbefähigung ein abgeschlossenes Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern sowie eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt als Lehrer der BesGr. A 12 bzw. im Amt als Sonderschullehrer der BesGr. A 13.
 
Zur Übertragung des Amtes des Beratungsrektors der BesGr. A 14 als Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen bedarf es einer aktuellen dienstlichen Beurteilung als Beratungsrektor der BesGr. A 13 mit mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).
 
8.
Beförderung in ein Amt für qualifizierte Beratungslehrer
Voraussetzung für eine Beförderung in das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 13 als qualifizierter Beratungslehrer an Grundschulen und Hauptschulen ist neben der entsprechenden Lehrbefähigung grundsätzlich eine Erweiterung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 109 LPO I im Fach Beratungslehrkraft sowie für Lehrer der BesGr. A 12 in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).
 
9.
Beförderung in ein Amt für Systembetreuer
Voraussetzung für eine Beförderung in das Amt eines Beratungsrektors der BesGr. A 13 als Systembetreuer an Volksschulen ist neben der Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen für Lehrer der BesGr. A 12 in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB).
 
10.
Beförderung zum Lehrer der BesGr. A 12 + AZ
Das Amt des Lehrers der BesGr. A 12 + AZ kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
 
11.
Beförderung zum Sonderschuloberlehrer
Das Amt des Sonderschuloberlehrers der BesGr. A 13 + AZ darf nach Fußnote 6 zur BesGr. A 13 BayBesO frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer verliehen werden. Es kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
 
12.
Übertragung des Amtes Fachlehrer der BesGr. A 11
Das Amt des Fachlehrers der BesGr. A 11 darf nach Fußnote 2 zur BesGr. A 11 BayBesO frühestens nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder einer Dienstzeit von vier Jahren seit der Anstellung als Fachlehrer übertragen werden. Es kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
 
13.
Übertragung des Amtes Fachlehrer der BesGr. A 12 an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Für die Beförderung von gewerblichen Fachlehrern an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in die BesGr. A 12 gelten grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der beruflichen Schulen. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
 
14.
Übertragung des Amtes Förderlehrer der BesGr. A 10
Das Amt des Förderlehrers der BesGr. A 10 kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
 
15.
Übertragung des Amtes Förderlehrer der BesGr. A 11
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Förderlehrer als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene der BesGr. A 11 ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern) mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).
 
16.
Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer an privaten Volksschulen sowie privaten Förderschulen und Schulen für Kranke
16.1
Grundsatz
Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer, die privaten Volksschulen oder privaten Förderschulen und Schulen für Kranke zugeordnet sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen befördert wie die Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Volksschulen sowie Förderschulen und Schulen für Kranke.
 
16.2
Schulleiter und Schulleiterstellvertreter
Bestellt ein Träger einer privaten Volksschule, einer privaten Förderschule oder Schule für Kranke eine staatliche Lehrkraft im Beamtenverhältnis zum Schulleiter oder Schulleiterstellvertreter, kann diese unter folgenden Voraussetzungen in ein entsprechendes Amt befördert werden:
-
Die Funktionsstelle war im nichtamtlichen Teil des amtlichen Schulanzeigers ausgeschrieben (Nr. 2.4 der Richtlinien).
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Der Schulträger hat ein Auswahlverfahren durchgeführt, das dem in Nrn. 3.1 bis 3.4 der Richtlinien festgelegten Verfahren entspricht; dabei kann der private Schulträger Bewerber ablehnen, die nach seinen allgemein festgelegten Grundsätzen bei ihm nicht als Lehrkraft beschäftigt werden können.
 
Der Schulträger legt der Ernennungsbehörde die Stellenausschreibung, die eingegangenen Bewerbungen sowie die Aufzeichnungen über die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor. Stellt die Ernennungsbehörde fest, dass die Auswahlentscheidung entsprechend den vorstehenden Grundsätzen erfolgt ist und die Beförderungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ist die Beförderung vorzunehmen.
 
17.
Lehrkräfte und Förderlehrer im Arbeitsverhältnis
Lehrkräfte und Förderlehrer im Arbeitsverhältnis, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie Lehrkräfte und Förderlehrer im Beamtenverhältnis mit der Wahrnehmung von Funktionen beauftragt werden.
Bei funktionslosen Beförderungen ist eine Höhergruppierung der Lehrkräfte und Förderlehrer im Arbeitsverhältnis zu den maßgebenden Beförderungszeitpunkten für vergleichbare Beamte möglich. Für die Berechnung der erforderlichen „Dienstzeit“ gelten die laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
 
18.
Ausnahmen
Die Regierungen können Ausnahmen von den erforderlichen Bewertungsstufen der dienstlichen Beurteilung zulassen, wenn auch nach wiederholter Ausschreibung keine entsprechenden Bewerbungen vorliegen, an der unverzüglichen Besetzung der Stelle ein dienstliches Interesse besteht und der Bewerber im Übrigen für die Wahrnehmung der Funktion fachlich geeignet erscheint. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
 
19.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft.
Gleichlautende und entgegenstehende Regelungen werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Insbesondere tritt außer Kraft die KMBek vom 15. März 2006 (KWMBl I S. 74).
 
 
Erhard
Ministerialdirektor