Veröffentlichung KWMBl. 2009/13 S. 231 vom 06.07.2009

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2233–6–UK
2233–6–UK
 
Verordnung
zur Änderung der
Prüfungsordnung für
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
(GDPO)
 
Vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 312)
 
 
 
    Auf Grund von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300–12–1–J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
 
§ 1
 
    Die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl S. 419, BayRS 2233–6–UK) wird wie folgt geändert:
 
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „, Berufsbezeichnung“ eingefügt.
b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
    „(2) Nach Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin“ der „Staatlich geprüfter Gebärdensprachdolmetscher“ zuerkannt.“
 
2.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind dazu verpflichtet, über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“
 
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
㤠3
Zentrale Prüfungsorgane
(1) 1Zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 wird im Staatsministerium eine Prüfungsstelle eingerichtet. 2Das Staatsministerium beauftragt eine Person mit der Leitung der Prüfungsstelle.
(2) 1Für den Zeitraum von drei Jahren wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Diese besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, und zwar
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, welche bzw. welcher Kenntnisse in der Prüfungssprache besitzt als vorsitzendem Mitglied der Prüfungskommission,
2.
zwei hörenden Personen, welche die Prüfungssprache beherrschen und eine Staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung abgelegt haben und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können und
3.
einer gehörlosen Person, welche die Prüfungssprache beherrscht und über eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent verfügt sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen kann.
3Die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds erfolgt durch die mit der Leitung der Prüfungsstelle beauftragte Person; das vorsitzende Mitglied ist zugleich Mitglied der Prüfungsstelle. 4Die Bestimmung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die Prüfungsstelle. 5Der in Satz 2 Nrn. 2 und 3 geforderten Qualifikation steht eine entsprechende Lehr- und Prüfungstätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule gleich.
(3) 1Nach Möglichkeit wird für jedes Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder ein Vertreter bestimmt. 2Die Vertreterin oder der Vertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des jeweiligen Mitglieds dessen Aufgaben.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 einschließlich deren Vertretungspersonen steht anerkannten Vereinigungen für Gehörlose in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.“
 
4.
§ 4 wird aufgehoben.
 
5.
§ 5 wird § 4 und erhält folgende Fassung:
 
㤠4
Aufgaben der Prüfungsstelle
(1) 1Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit durch diese Verordnung keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist. 2Zur Vorbereitung gehört auch die Auswahl der Aufgaben für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung. 3Die Prüfungsstelle gibt Ort und Zeit der Prüfung öffentlich bekannt und bearbeitet Beschwerden und Einwendungen.
(2) 1Die Prüfungsstelle kann einzelne Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Prüfungskommission oder deren vorsitzendem Mitglied zugewiesen sind, an sich ziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. 2Das Staatsministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben, die der Prüfungsstelle nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesen sind, eine geeignete Einrichtung heranziehen.“
 
6.
§ 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
 
㤠5
Aufgaben der Prüfungskommission
    (1) Die Prüfungskommission berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
    (2) 1Der praktische Teil der Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt; die Mitglieder der Prüfungskommission, mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, sind Prüferinnen und Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung. 2Für das gehörlose Mitglied der Prüfungskommission muss eine qualifizierte Übertragung in Gebärdensprache erfolgen.
    (3) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt geeignete Prüferinnen und Prüfer für den schriftlichen Teil der Prüfung. 2Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden, sofern sie sich beruflich mit der Lebenswelt hörgeschädigter Menschen auseinandersetzen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
2.
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
Lehrbeauftragte,
5.
sonstige nebenberuflich wissenschaftlich Tätige,
6.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
7.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen,
8.
fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamtinnen und Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
3Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 2 hinaus verlängert werden.“
 
7.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „18“ durch das Wort „17“ ersetzt sowie nach „Abs. 1“ „Satz 1“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 wird nach „Abs. 1“ „Satz 1“ eingefügt.
 
8.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“ durch die Worte „die Prüfungsstelle“ ersetzt.
 
9.
Der bisherige § 9 wird § 8.
 
10.
Der bisherige § 10 wird § 9 und in Abs. 3 wie folgt geändert:
Die Worte „vom Prüfungsausschuss“ werden durch die Worte „von der Prüfungskommission“ sowie die Worte „des Prüfungsausschusses“ durch die Worte „der Prüfungskommission“ ersetzt.
 
11.
Der bisherige § 11 wird § 10 und in Abs. 2 wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „zwei“ die Worte „der nach § 5 Abs. 3 eingesetzten“ eingefügt sowie das Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Worte „des Prüfungsausschusses oder eine weitere damit beauftragte Person“ durch die Worte „der Prüfungskommission“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Besondere Vorkommnisse sind in Schriftform festzuhalten und den Prüfungsakten beizufügen.“
 
12.
Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im 1. Halbsatz wird das Wort „ca.“ durch die Worte „insgesamt mindestens“ ersetzt.
bb)
In Nr. 6 wird das Wort „9“ durch das Wort „8“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden die Worte „Jede praktische Aufgabe“ durch die Worte „Jeder Prüfungsabschnitt“ ersetzt sowie nach dem Wort „die“ das Wort „einzelne“ eingefügt.
c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
    „(3) 1Über den praktischen Teil der Prüfung ist von einem der Prüferinnen und Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Antworten sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. 2Die Niederschrift verbleibt bei den Prüfungsakten.“
 
13.
Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Klausurarbeiten“ die Worte „nach § 10 Abs. 1“ eingefügt sowie die Worte „praktischen Leistungen“ durch die Worte „Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1“ ersetzt.
 
14.
Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“ durch die Worte „die Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer 2. Halbsatz eingefügt:
„dies gilt nicht, wenn die Prüfungsstelle nach § 17 Abs. 1 Satz 2 eine gesonderte Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung genehmigt.“
cc)
In Satz 4 werden die Worte „das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“ durch die Worte „die Prüfungsstelle“ ersetzt.
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gebärdensprachdolmetscherprüfung hat bestanden, wer in insgesamt höchstens einer der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 und der Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1 eine schlechtere Note als ausreichend (4), jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als mangelhaft (5) erreicht hat; die schlechtere Note als ausreichend (4) darf nicht in einem Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erreicht worden sein.“
 
15.
Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „sowie der Prüfungsnoten der praktischen Prüfungen“ durch die Worte „nach § 10 Abs. 1 sowie die Noten der Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuerkannte“ gestrichen und werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung“ die Worte „nach § 1 Abs. 2“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „der praktischen“ durch die Worte „des praktischen Teils der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „der schriftlichen“ durch die Worte „des schriftlichen Teils der“ und das Wort „11“ jeweils durch das Wort „10“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Worte „der praktischen“ durch die Worte „des praktischen Teils der“ sowie das Wort „Prüfungsteil“ durch das Wort „Prüfungsabschnitt“ ersetzt.
16.
Der bisherige § 16 wird § 15 und in Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz wie folgt geändert:
Die Worte „die praktische“ werden durch die Worte „der praktische Teil der“ sowie das Wort „14“ durch das Wort „13“ ersetzt.
 
17.
Der bisherige § 17 wird § 16.
 
18.
Der bisherige § 18 wird § 17 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Eine nicht bestandene Gebärdensprachdolmetscherprüfung kann einmal wiederholt werden; das Staatsministerium kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. 2Die Wiederholung kann im Ganzen erfolgen oder sich auf den schriftlichen oder den praktischen Teil beschränken, sofern nur dieser Teil der Prüfung für ein Bestehen nicht ausreichend war; die Entscheidung trifft die Prüfungsstelle jeweils unmittelbar nach Festsetzung der Prüfungsnoten des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Die Prüfung kann dabei nur im Ganzen wiederholt werden.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
 
19.
Der bisherige § 19 wird § 18 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „350,00“ durch das Wort „390,00“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird das Wort „16“ jeweils durch das Wort „15“, die Worte „die praktische“ durch die Worte „der praktische Teil der“ sowie die Worte „der praktischen“ durch die Worte „des praktischen Teils der“ ersetzt.
 
20.
Der bisherige § 20 wird § 19.
 
§ 2
 
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
 
München, den 6. Juli 2009
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister