Veröffentlichung KWMBl. 2009/14 S. 266 vom 06.07.2009

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2232–2–UK, 2234–2–UK, 2235–1–1–1–UK
2232–2–UK, 2234–2–UK, 2235–1–1–1–UK
 
Verordnung
zur Änderung der
Volksschulordnung, der Realschulordnung
und der Gymnasialschulordnung
 
Vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308)
 
 
 
    Auf Grund von Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 89, Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
 
§ 1
 
    Die Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232–2–UK) wird wie folgt geändert:
 
1.
In § 20 Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „auch“ eingefügt.
2.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden.“
bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 dieser Schulen, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen, erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „ist“ werden die Worte „; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr“ angefügt.
c)
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.“
bb)
Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
e)
Es wird folgender Abs. 5 eingefügt:
1In der Jahrgangsstufe 5 wird die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg im Jahreszeugnis festgestellt. 2Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. 3Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 4Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. wegen Krankheit), und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen. 5Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.“
f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
g)
Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
3.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „Leistungsnachweisen“ werden die Worte „einschließlich prüfungsfreier Lernphasen“ eingefügt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2In der Jahrgangstufe 4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangstufe 4 angekündigt werden.“
bb)
Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
4Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden.“
cc)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
c)
In Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
3In der Jahrgangstufe 4 soll bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden; als Richtwerte gelten im Fach Deutsch zwölf, im Fach Mathematik und im Fach Heimat- und Sachunterricht je Fach fünf bewertete Probearbeiten.“
4.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses“ durch die Worte „zum Schulhalbjahr“ ersetzt.
 
§ 2
 
    Die Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234–2–UK) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 5 werden das Wort „Lehrkräfte“ sowie das Komma gestrichen.
b)
Nach der Überschrift zu § 34 wird folgende Überschrift zu § 34 a eingefügt:
„§ 34 a Übertritt an ein Gymnasium“.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden das Wort „Lehrkräfte“ sowie das Komma gestrichen.
b)
Abs. 1 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 wird gestrichen.
3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Worte „oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule“ eingefügt.
b)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die
1.
ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben,
2.
ohne Erfolg und ohne die nach Nr. 1 erforderlichen Noten zu erreichen am Probeunterricht des Gymnasiums und erfolgreich am Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule teilgenommen haben oder daran ohne Erfolg teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben,
und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.“
4.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „3, 4 und Abs. 4 Nr. 1“ durch die Worte „3 und 4“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Worte „und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule angehören“ eingefügt.
b)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Nr. 3“ durch die Worte „Nr. 2“ ersetzt.
c)
In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder ob für die Aufnahme noch eine Beratung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 erforderlich ist“ gestrichen.
5.
Es wird folgender neuer § 34 a eingefügt:
㤠34 a
Übertritt an ein Gymnasium
1Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 2Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.“
 
§ 3
 
    Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235–1–1–1–UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2008 (GVBl S. 586), wird wie folgt geändert:
1.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.“
b)
Es wird folgender Abs. 4 eingefügt:
    „(4) Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen."
c)
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden Abs. 5 bis 8.
2.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptoder Realschule angehören“ eingefügt.
b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „zuletzt besuchten Jahrgangsstufe“ durch die Worte „Jahrgangsstufe 4“ ersetzt.
c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „, das den Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird," gestrichen.
bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück."
 
§ 4
 
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
    (2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nr. 2 b) aa), e), § 2 Nrn. 1 b), 3 a), 4 a), 5, § 3 Nr. 2 a) mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
    (3) Für das Schuljahr 2009/2010 gilt § 29 VSO in folgender Fassung:
㤠29
Übertritt an ein Gymnasium,
an eine Realschule
oder an eine Wirtschaftsschule
    (1) 1In den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
    (2) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 dieser Schulen, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen, erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen, die in die unterste Jahrgangsstufe der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule übertreten wollen, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 3Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr.
    (3) 1Das Übertrittszeugnis enthält
1.
in der Jahrgangsstufe 4 die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lernund Arbeitsverhaltens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 50 Abs. 8 Satz 3,
2.
in der Jahrgangsstufe 5 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung,
3.
ab der Jahrgangsstufe 6 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung.
2Im Fall des Abs. 2 Satz 2 gelten die Noten des Zwischenzeugnisses als Jahresfortgangsnoten.
    (4) Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt:
1.
In der Jahrgangsstufe 4 liegt die Eignung für den Bildungsweg Gymnasium vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
2.
In der Jahrgangsstufe 5 liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,0 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.
3.
Die Eignung für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
    (5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2Für Schülerinnen und Schüler, die zweisprachige Klassen besuchen, tritt an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache und ab der Jahrgangsstufe 6 an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache. 3Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums, der Realschule oder der Wirtschaftsschule setzt für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler grundsätzlich die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann.“
 
München, den 6. Juli 2009
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister