Veröffentlichung KWMBl. 2009/16 S. 290 vom 07.07.2009

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2235–1–1–1–UK
2235–1–1–1–UK
 
Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung
 
Vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318)
 
 
 
    Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235–1–1–1–UK), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 14 wird der Klammerzusatz „(aufgehoben)“ durch die Worte „Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung“ ersetzt.
b)
Die Überschrift zu § 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15 Schülerfirma“.
c)
In der Überschrift zu § 31 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
d)
In der Überschrift zu § 31a werden die Worte „Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
e)
Nach § 32 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Überschrift zu § 32a eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg
§ 32a Voraussetzungen für die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg“.
f)
In der Zwischenüberschrift „Abschnitt 4 Schulwechsel“ wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
g)
In der Überschrift zu § 33 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
h)
In der Überschrift zu § 33a werden die Worte „Wechsel in die achtjährige Form des Gymnasiums durch Wiederholen einer Jahrgangsstufe“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
i)
In der Überschrift zu § 44 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
j)
In der Überschrift zu § 60 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
k)
Die Übersicht „Anlagen zur GSO“ wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
bb)
Die Überschrift zu Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3 Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium und Kolleg)“.
cc)
Nach der Überschrift zu Anlage 6a wird folgende Überschrift zu Anlage 6b eingefügt:
„Anlage 6b Belegverpflichtung (Abendgymnasium)“.
dd)
In der Überschrift zu Anlage 7 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
ee)
In der Überschrift zu Anlage 7a werden die Worte „Stundentafeln für Übergangs- und Anschlussklassen (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
ff)
Nach der Überschrift zu Anlage 10a wird folgende Überschrift zu Anlage 10b eingefügt:
„Anlage 10b Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium)“.
2.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „Abendgymnasien und Kollegs“ eingefügt.
3.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Am Abendgymnasium und am Kolleg nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.“
4.
In § 14 wird der Klammerzusatz „(aufgehoben)“ gestrichen.
5.
Der bisherige § 15 wird § 14.
6.
6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
 
㤠15
Schülerfirma
1Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einer Schülerfirma teilnehmen. 2Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Schülerfirma ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft schließt die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ab. 4Diese haben die Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu entrichten.“
 
7.
§ 30 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach der Zahl „6“ die Worte „bzw. 6b“ eingefügt.
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Die Leistungen im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt.“
8.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden nach dem Wort „wird“ das Komma und die Worte „sowie das Bestehen der Probezeit“ gestrichen.
bb)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
5§ 26 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend.“
c)
Dem Abs. 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
3Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. 4Für das Fach Chemie gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. 5Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.“
9.
§ 31a wird aufgehoben.
10.
Nach § 32 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 32a eingefügt:
 
„Abschnitt 4:
Aufnahme in das Abendgymnasium
und das Kolleg
 
§ 32a
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg (vgl. Art. 10 BayEUG)
 
    (1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
2.
im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
3.
einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 und
4.
das Bestehen einer Probezeit; § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.
    (2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
    (3) 1In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2) können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. 2Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.
    (4) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.
    (5) 1Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. 3Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. 4Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.
    (6) 1Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden. 2Am Kolleg sind auch die Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen, die einen Vorkurs nicht bestanden haben.
    (7) 1Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. 2Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.
    (8) 1Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. 2Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.“
11.
In der Zwischenüberschrift „Abschnitt 4 Schulwechsel“ wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
12.
In der Überschrift zu § 33 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
13.
§ 33a wird aufgehoben.
14.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Worte „am neunjährigen Gymnasium die Jahrgangsstufe 11, am achtjährigen Gymnasium“ gestrichen.
b)
Die Sätze 1 bis 3 werden Abs. 1.
c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
    „(2) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. 2Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden. 3Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.“
15.
In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „durchgeführt“ ein Strichpunkt und die Worte „hiervon abweichend werden am Abendgymnasium keine Seminare eingerichtet“ eingefügt.
16.
Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Am Abendgymnasium und am Kolleg besteht keine Bindung an die Altersgrenze, jedoch erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen dem Austritt und dem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.“
17.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
    „(6) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.“
b)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
18.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „bzw. 11“ werden gestrichen.
bb)
Die Worte „Anlagen 2 und 3“ werden durch die Worte „Anlage 2“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „7, 8, 9, 10 bzw. 11“ durch die Worte „7, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
    „(4) Am Abendgymnasium und am Kolleg gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I die Stundentafeln nach Anlage 3 und für die Jahrgangsstufen II und III das in den Anlagen 4 und 5 festgelegte Unterrichtsangebot.“
19.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und in Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
    „(3) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. 2Kernfächer sind in der Jahrgangsstufe I Deutsch und Mathematik, ferner am
1.
Sprachlichen Abendgymnasium (SAG) Englisch und eine weitere Fremdsprache,
2.
Naturwissenschaftlich-technologischen Abendgymnasium (NTAG) Englisch und Physik oder Chemie,
3.
Wirtschaftswissenschaftlichen Abendgymnasium (WWAG) Englisch und Wirtschaft und Recht,
4.
Altsprachlichen Kolleg (ASK) Physik und Latein, Griechisch oder Englisch,
5.
Neusprachlichen Kolleg (NSK) Physik und Englisch und Französisch, Latein, Italienisch, Russisch oder Spanisch.“
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. In Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „und Kollegs“ eingefügt.
20.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt“ ein Strichpunkt und die Worte „am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „11/1“ die Worte „sowie zum Ausbildungsabschnitt 12/1“ eingefügt.
c)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „übersteigt“ ein Strichpunkt und die Worte „am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 10b maßgebend“ eingefügt.
21.
In § 47a Abs. 2 werden die Worte „zum 15. Januar der Jahrgangsstufe 13“ durch die Worte „zu einem vom Staatsministerium gesondert festgesetzten Termin“ ersetzt.
22.
§ 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend.“
23.
In § 49a Abs. 3 werden die Worte „gemäß Anlage 3 Fußnote 19) oder Anlage 7 Fußnote 3)“ gestrichen.
24.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend.“
b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt“ die Worte „bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 7 Fußnote 3) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt“ eingefügt.
c)
Es werden folgende neue Abs. 5 und 6 eingefügt:
    „(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg kann als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 von Schülerinnen und Schülern, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache, am Sprachlichen Abendgymnasium auch die zweite Fremdsprache gewählt werden.
    (6) 1Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe II zu belegen. 2Wird diese Fremdsprache als Abiturprüfungsfach gewählt, so ist diese Fremdsprache auch in Jahrgangsstufe III zu belegen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. 4Wird eine zweite Fremdsprache am Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.“
d)
Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 7 bis 10.
e)
In Abs. 8 Satz 1 werden die Worte „aus dem Wahlpflichtangebot“ gestrichen.
f)
In Abs. 10 Satz 1 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.
25.
In § 50a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gemäß Anlage 3 Fußnote 19) oder Anlage 7 Fußnote 3)“ gestrichen.
26.
Dem § 51 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Am Abendgymnasium werden die in Satz 1 genannten Seminare nicht angeboten; die in Satz 2 genannte Seminararbeit wird nicht gefordert.“
27.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3a Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Hiervon abweichend wird im Schuljahr 2010/2011 im Ausbildungsabschnitt 13/1 für jedes Leistungskursfach (mit Ausnahme von Musik) nur je eine Schulaufgabe gefordert; § 61a Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.“
b)
In Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
28.
In § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
29.
In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „gleichwertigen“ das Wort „fachbezogenen“ eingefügt.
30.
In § 56a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „am letzten Freitag im Januar der Jahrgangsstufe 13“ durch die Worte „an einem vom Staatsministerium gesondert festgesetzten Termin“ ersetzt.
31.
In § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Oberstufe“ durch die Worte „Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12“ ersetzt.
32.
In § 57 Abs. In § 58 Abs. 5 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
33.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
b)
In Abs. 4 werden das Wort „Schul-“ durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschulveranstaltungen“ die Worte „oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben“ eingefügt.
34.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Worte „bzw. 12“ gestrichen.
b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
35.
In § 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „bzw. 10 und 11“ und „bzw. 11“ gestrichen.
36.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
b)
In Abs. 5 Satz 6 werden die Worte „des Ausbildungsabschnitts“ gestrichen.
37.
Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:
    „(4) Am Kolleg kann der Vorkurs nicht wiederholt werden.“
38.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzunehmen“ ein Strichpunkt und die Worte „dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg“ eingefügt.
c)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
d)
In Abs. 8 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „52“ ersetzt.
39.
§ 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg.“
40.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Am Abendgymnasium sind dies die einzubringenden 23 Halbjahresleistungen.“
41.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Worten „5 Punkte“ die Worte „bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung“ eingefügt.
b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
    „(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 abgedeckt.
2.
Aus Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,74).
3.
In der Punktsumme aus den 23 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 115 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (ohne den Faktor 1,74).
4.
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
5.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens die gemäß Anlage 6b vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer als belegt nachgewiesen.“
c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.
d)
In Abs. 4 Satz 1 und in Abs. 5 werden jeweils nach den Worten „Abs. 2“ die Worte „bzw. Abs. 3“ eingefügt.
42.
§ 79 Abs. 1 Satz 4 wird folgende Nr. 5 angefügt:
„5.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.“
43.
§ 79a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 4 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „4a“ ersetzt.
bb)
In Nr. 8 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „6a“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
44.
In § 80a Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „8a“ ersetzt.
45.
In § 81a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
46.
§ 83 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
47.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
    „(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 10b; Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
48.
In § 84a Abs. 1 Nr. 1 werden die Zahlen „5“ und „10“ durch die Zahlen „5a“ und „10a“ ersetzt.
49.
§ 85a wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „10a“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „12a“ ersetzt.
50.
In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs,“ eingefügt.
51.
In § 90a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs,“ eingefügt.
52.
In § 91a Abs. 1 werden die Worte „15. Januar“ durch die Worte „1. Dezember“ ersetzt.
53.
§ 92 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
5Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft.“
b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
54.
§ 92a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „4a“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „5a“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
7Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft.“
bb)
Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden Sätze 8 bis 10.
55.
§ 98 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs“ eingefügt.
b)
In Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „Textaufgabe einschließlich Übersetzung in das Deutsche“ durch das Wort „Sprachmittlungsaufgabe“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
    „(8) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss haben, können sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Besonderen Prüfung unterziehen.“
56.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Den Fußnoten 13) und 14) wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.“
c)
In Fußnote 16) wird das Wort „freiwillige“ durch das Wort „flexible“ ersetzt.
57.
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
 
„Anlage 3
Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I
(Abendgymnasium und Kolleg)
A. Abendgymnasium
Pflichtfächer Vorkurs SAG NTAG WWAG
    Jahrgangsstufe I Jahrgangsstufe I Jahrgangsstufe I
Religionslehre/Ethik 1 1 1 1
Deutsch 3 3 3 3
Englisch (1. Fremdsprache) 4 4 4 4
Französisch/Latein/Italienisch
/Russisch/Spanisch
(2. Fremdsprache)
4 (im SAG)
bzw. 3 (im
NTAG+WWAG)
4 3 3
Mathematik 5 5 5 5
Physik 1 (im SAG)
bzw. 2
(im NTAG)
1 2 1
Biologie (mit Chemie) 1 1 1 1
Geschichte (mit Sozialkunde) 1 1 1 1
Wirtschaft und Recht 2
(im WWAG)
- - 1
         
Summe 20 20 20 20
 
B. Kolleg
Pflichtfächer NSK NSK ASK
  Vorkurs Jahrgangsstufe I Jahrgangsstufe I
Religionslehre/Ethik - 1 1
Deutsch 6 4 4
Englisch (1. Fremdsprache) 6 4 -
Latein (1. Fremdsprache) - - 5
Französisch/Italienisch/Latein/Russisch/
Spanisch (2. Fremdsprache)
- 6 -
Englisch/Griechisch (2. Fremdsprache) - - 6
Mathematik 6 6 6
Physik 2 3 2
Chemie 2 3 3
Biologie 1 2 2
Geschichte + Sozialkunde 3+0 2+1 2+1
Geographie 1 1 1
Wirtschaft und Recht - 1 1
       
Summe 27 341) 341)
__________________
1) Am Kolleg können mit Zustimmung des Schulträgers zudem bis zu zwei fakultative Intensivierungsstunden angeboten werden.“
 
58.
In Anlage 4 wird das Wort „MNT“ durch das Wort „MINT“ ersetzt.
59.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Worte „Astrophysik und Informatik“ durch die Worte „Informatik, Astrophysik bzw. Biophysik (sofern nicht schon als Lehrplanalternative zu Physik belegt)“ ersetzt.
b)
In Nr. 2.3 wird nach den Worten „Angewandte Informatik“ der Klammerzusatz „(Nicht wählbar für Schülerinnen und Schüler, die am Informatikunterricht des Naturwissenschaftlichtechnologischen Gymnasiums teilgenommen haben oder das Fach Wirtschaftsinformatik belegen)“ eingefügt.
60.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Zeile 12 „Projekt-Seminar zur Studienund Berufsorientierung“ wird in der Spalte 12/1 nach der Zahl „2“ die Zahl „6)“ eingefügt.
b)
In der Zeile 13 „individuelle Profilbelegung“ wird die Zahl „6)“ durch die Zahl „7)“ ersetzt.
c)
Der Fußnote 2) wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, das Fach Sport zu belegen.“
d)
Der Fußnote 4) wird folgender Satz 4 angefügt:
  „Am Kolleg ist eine weitere Naturwissenschaft zu wählen; das in der Jahrgangsstufe II gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe III weitergeführt werden, falls nur eine Fremdsprache belegt wird.“
e)
Der Fußnote 5) wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, die Fächer Kunst und Musik zu belegen.“
f)
Es wird folgende neue Fußnote 6) eingefügt:
6)
Am Kolleg sind die im Ausbildungsabschnitt 12/1 für das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung vorgesehenen zwei Wochenstunden bei der individuellen Profilbelegung zu berücksichtigen.“
g)
Die bisherige Fußnote 6) wird Fußnote 7).
61.
Nach Anlage 6a wird folgende Anlage 6b eingefügt:
 
„Anlage 6b
Belegverpflichtung
(Abendgymnasium)
  Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden
Fach bzw. Fächergruppe II/1 II/2 III/1 III/2
Pflichtbereich
1
Deutsch
4 4 4 4
2
Mathematik
4 4 4 4
3
Geschichte + Sozialkunde
3 3 3 3

Wahlpflichtbereich
4
Fremdsprache (Englisch, Französisch, Italienisch,
Latein, Russisch oder Spanisch)
4 4 4 4
5
Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik)
3 3 3 3
6
Religionslehre/Ethik, Geographie oder Wirtschaft
und Recht
2 2 2 2
 
7
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl
80
8
Profil (schulspezifisch)
8
 
62.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile „Französisch“ werden nach dem Wort „Französisch“ der Klammerzusatz „(bzw. spät beginnende Fremdsprache)“ eingefügt und die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
bb)
In der Zeile „Profilstunden“ wird nach der Zahl „4“ der Klammerzusatz „(+2)“ eingefügt.
c)
Die Fußnote 3) erhält folgende Fassung:
3)
Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, erhalten 6 WS Unterricht (4+2 Profilstunden) in Französisch bzw. in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache. Schülerinnen und Schülern, die Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, wird, sofern diese nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Fremdsprachenunterricht erteilt.“
d)
In der Fußnote 4) werden das Komma nach dem Wort „Oberstufe“ und die Worte „z.B.: bei Schülerinnen und Schülern mit 2. Fremdsprache an der Realschule können die Profilstunden auf Chemie, Wirtschaft und Recht und/oder Informatik verteilt werden“ gestrichen.
63.
Anlage 7a wird aufgehoben.
64.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 10 werden das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und die Worte „zwei Aufgaben“ durch die Worte „eine Aufgabe“ ersetzt.
b)
Nr. 17 erhält folgende Fassung:
„17. Physik
In der schriftlichen Prüfung aus der Physik werden dem Prüfling zwei Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt.

Arbeitszeit: 180 Minuten.“
65.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Fußnote 1) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die nach § 50 Abs. 3 Satz 1 zur Belegung einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache verpflichtet sind, können in zwei Fächern jeweils eine der drei einbringungspflichtigen Halbjahresleistungen (Ausnahmen: Abiturprüfungsfächer sowie die Naturwissenschaft, sofern nur eine gewählt wurde) streichen, wenn dadurch eine nach § 47 Abs. 4 ausgeschlossene Wahl der Abiturprüfungsfächer ermöglicht wird.“
b)
In der Fußnote 9) Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein Komma und die Worte „bzw. in Fächern des Zusatzangebots (mit Ausnahme von Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder)“ eingefügt.
66.
Nach Anlage 10a wird folgende Anlage 10b eingefügt:
 
„Anlage 10b
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)
QUALIFIKATIONSPHASE
Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen
Pflicht- und Wahlpflichteinbringung  
Deutsch 4
Mathematik 4
Fremdsprache 4
Geschichte + Sozialkunde 3/41)2)
Religionslehre (bzw. Ethik), Geographie, Wirtschaft und Recht 3/42)
Biologie, Chemie, Physik 4
  23
23 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte * 1,74 = max. 600 Punkte
 
ABITURPRÜFUNG
1. Deutsch (schriftlich)
2. Mathematik (schriftlich)
3. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
darunter die gewählte fortgeführte Fremdsprache, genau ein GPR-Fach sowie die gewählte Naturwissenschaft
4. Abiturprüfungsfach (mündlich)
5. Abiturprüfungsfach (mündlich)
5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte
__________________
1) Einbringung von drei gemeinsamen Halbjahresleistungen gemäß § 61 Abs. 3.
2) Nur in dem als Abiturprüfungsfach gewählten GPR-Fach sind 4 Halbjahresleistungen einzubringen.“
 
67.
Anlage 11 erhält folgende Fassung:
 
„Anlage 11
Berechnung des Prüfungsergebnisses aus
schriftlicher und mündlicher Prüfung
(vierfache Wertung)
Das Prüfungsergebnis ist mit folgender Formel zu berechnen:
P = (2s + m) x 4
3
Das Prüfungsergebnis wird gerundet.
Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung)“.
 
§ 2
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
    (2) 1Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten die Schulordnung für die Kollegs in Bayern (KSO) vom 12. Dezember 1985 (GVBl 1987 S. 466, BayRS 2235–1–4–1–UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 420), und die Schulordnung für die Abendgymnasien für Berufstätige in Bayern (AGSO) vom 12. Dezember 1985 (GVBl 1987 S. 466, BayRS 2235–1–3–1–UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 420), außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 gilt im Schuljahr 2009/2010 die Schulordnung für die Kollegs in Bayern für die Jahrgangsstufe III und die Schulordnung für die Abendgymnasien für Berufstätige in Bayern für die Jahrgangsstufe IV in der bisherigen Fassung weiter.
 
München, den 7. Juli 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister