Veröffentlichung KWMBl. 2009/16 S. 301 vom 01.09.2009

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Az.: II.1-5 S 1320-5.52 750
2230.1.1.1.1.4-UK
2230.1.1.1.1.4-UK
 
Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 1. September 2009 Az.: II.1-5 S 1320-5.52 750
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zum Vollzug des Art. 51 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, BayRS 2230-1-1-UK), der Art. 21, 22 und 46 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG, BayRS 2230-7-1-UK) und der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (ZLV, BayRS 2230-3-1-1-UK) folgende Bestimmungen:
 
 
1.
Begriffsbestimmungen
 
1.1
Lernmittel
 
1Lernmittel sind für den Gebrauch durch die Schülerinnen und Schüler bestimmte Hilfsmittel. 2Sie werden im Unterricht, bei Hausaufgaben oder bei der sonstigen häuslichen Unterrichtsvorbereitung benutzt. 3Hierzu zählen u.a. Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sowie übrige Lernmittel (z. B. Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner).
 
1.2
Zulassungspflichtige Lernmittel
 
1Für bestimmte Lernmittel besteht eine Zulassungspflicht, d. h. das Lernmittel muss vor seiner Verwendung im Unterricht ein schulaufsichtliches Zulassungsverfahren durchlaufen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). 2Ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Lernmittel darf auch dann nicht im Unterricht eingesetzt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen bzw. Schüler damit einverstanden und gegebenenfalls bereit sind, es selbst zu erwerben. 3Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Zulassungsverordnung (ZLV) geregelt (Art. 51 Abs. 2 BayEUG). 4Zulassungspflichtig sind Schulbücher sowie von Verlagen hergestellte Arbeitshefte und Arbeitsblätter (Art. 51 Abs. 1 BayEUG, §§ 1 Abs. 1, 2 ZLV). 5Schulbücher sind Druckerzeugnisse, die eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben sind, die zum Lernergebnis führende Überlegungen, Ab- und Herleitungen darlegen, als Lehr- und Nachschlagewerk dienen und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff eines Schuljahres oder Halbjahreskurses enthalten, wenn nicht zwingende fachliche oder pädagogische Gründe einen geringeren oder vermehrten Stoffumfang erfordern (§ 1 Abs. 1 ZLV). 6Zu den zulassungspflichtigen Schulbüchern zählen auch insbesondere Bibeln, Gebetbücher, Gesangbücher und Katechismen, eigens für den Unterricht herausgegebene Lesebücher, Atlanten, Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie Texte mit ausführlicher inhaltlicher Erläuterung oder mit verschiedenartiger Aufgabenstellung zur Texterschließung (§ 1 Abs. 2 ZLV). 7Als Schulbücher gelten darüber hinaus Druckerzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums beinhalten sowie fototechnische Umdrucke aus zugelassenen Schulbüchern bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und für Kranke, für die keine geeigneten Schulbücher zugelassen sind (§ 1 Abs. 3 und 4 ZLV).
 
1.3
Nicht zulassungspflichtige Lernmittel
 
1Für Lernmittel wie Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner und digitale Medien sowie von den Lehrkräften hergestellte Unterrichtsmaterialien in Papierform wie z. B. Arbeits- und Übungsblätter findet kein Zulassungsverfahren statt. 2Bei der Verwendung der nicht zulassungspflichtigen Lernmittel im Unterricht sind die Anforderungen zu beachten, denen jeder Unterricht zu genügen hat. 3Diese Lernmittel müssen deshalb insbesondere mit den Bildungszielen des Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern und dem geltenden Recht vereinbar sein und den Erfordernissen der Lehrpläne entsprechen. 4Keiner Zulassungspflicht unterliegen ferner die Lernmittel der Fächer des fachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen, wobei aber auch bei diesen Lernmitteln auf die alters- und lehrplangemäße Verwendung in der Schule zu achten ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).
 
1.4
Lernmittelfreie Lernmittel
 
Die Eigenschaft eines Lernmittels als lernmittelfrei bedeutet unabhängig von der Frage seiner Zulassungspflichtigkeit, dass der Träger des Schulaufwands die Kosten für die Beschaffung der Lernmittel trägt.
 
 
2.
Geltungsbereich der Lernmittelfreiheit
 
2.1
Öffentliche Schulen
 
1Lernmittelfreiheit besteht an allen öffentlichen Schulen (Art. 21 Abs. 1 BaySchFG) und wird für Schulbücher gewährt. 2Sie wird für den Unterricht in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern gewährt. 3Für den Unterricht im Fach Religionslehre besteht Lernmittelfreiheit, wenn es ordentliches Lehrfach an den Schulen in Sinn des Art. 136 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern ist.
 
2.2
Ersatzschulen
 
1In Art. 46 BaySchFG wird es den Trägern privater Ersatzschulen freigestellt, die Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler „gemäß Art. 21 BaySchFG zu gewähren”. 2Die Lernmittelfreiheit muss, um mit den Regelungen des Gesetzes übereinzustimmen, in vollem Umfang eingeführt werden. 3Sie darf deshalb nicht auf einzelne Jahrgangsstufen, Schülergruppen oder auf bestimmte Schulbücher beschränkt sein und umfasst die an öffentlichen Schulen zugelassenen Schulbücher sowie die nicht zulassungspflichtigen Schulbücher für den fachlichen Unterricht an öffentlichen beruflichen Schulen. 4Den Trägern von Ersatzschulen dürfen die staatlichen Zuschüsse für die Lernmittelfreiheit nur gewährt werden, wenn an ihren Ersatzschulen die Lernmittelfreiheit gemäß den Sätzen 2 und 3 vollzogen wird. 5Ersatzschulen können unter Beachtung der in Nr. 1.3 festgelegten Anforderungen über die für die öffentlichen Schulen zugelassenen Lernmittel hinaus andere Lernmittel verwenden, die jedoch nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen.
 
2.3
Von den Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffende Lernmittel
 
1Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z. B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. 2Von der Pflicht, die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden bestimmte Personengruppen auf Antrag befreit (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG). 3Damit die Kosten der Lernmittelfreiheit nicht auf die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler übertragen werden können, dürfen Gegenstände nicht als übrige Lernmittel im Unterricht verwendet werden, welche die Aufgaben eines Schulbuchs ganz oder teilweise erfüllen sollen, den äußeren oder inhaltlichen Anforderungen, die für die Zulassung bestehen, aber nicht genügen.
 
2.4
Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
 
1Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind übrige Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 BaySchFG. 2Sie werden jedoch nicht von den Erziehungsberechtigten beschafft, sondern aufgrund eines entsprechenden Landtagsbeschlusses von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Praterinsel 2, 80538 München, den Schulen auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt. 3Die Versandkosten sind vom Empfänger zu tragen. 4Die Textausgaben werden in der Regel den Schülerinnen und Schülern der Hauptschulen und Förderschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 7, den Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Realschulen, Schulen besonderer Art und Wirtschaftsschulen am Ende der Jahrgangsstufe 9 ausgehändigt.
 
 
3.
Einführung der Lernmittel an den Schulen
 
3.1
Zuständigkeit zur Auswahl der einzuführenden Lernmittel
 
Über die Einführung zugelassener oder nach Abs. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat (Art. 51 Abs. 3 BayEUG).
 
3.2
Auswahlgrundsätze
 
3.2.1
1Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln, insbesondere bei der Neuauswahl, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten. 2Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der Methode der Stoffdarbietung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das billigste dieser Lernmittel auszuwählen. 3Ein teureres Lernmittel darf nur gewählt werden, wenn es erhebliche pädagogische Vorteile insbesondere in methodisch-didaktischer Hinsicht bietet. 4In diesem Fall ist es dann als das preiswertere Lernmittel anzusehen.
 
3.2.2
1Außer im Fall des Fehlbedarfs, insbesondere wegen des Verbrauchs der bisher verwendeten Lernmittel, dürfen neue Lernmittel in der Regel nicht ausgewählt werden, es sei denn, zwingende pädagogische Gründe erfordern den Wechsel. 2Der Wunsch nach einem Wechsel der Lehrmethode allein kann grundsätzlich nicht als zwingender pädagogischer Grund für die Auswahl neuer Lernmittel angesehen werden. 3Im Fall eines Fehlbedarfs ist daher in der Regel die Ersatzbeschaffung weniger fehlender Lernmittel der Beschaffung eines neuen Klassensatzes eines neuen Lernmittels vorzuziehen.
 
3.2.3
1Innerhalb einer Klasse oder einer sonstigen zusammengehörigen nach den gleichen Lehrplänen unterrichteten Gruppe ist jeweils die gleiche Ausgabe oder das gleiche Exemplar eines Lernmittels zu verwenden. 2Jede Schülerin bzw. jeder Schüler erhält für denselben Lehrstoff nur ein einziges Unterrichtswerk. 3Für denselben Lehrstoff dürfen mehrere Lernmittel verwendet werden, wenn es aus pädagogischen Gründen notwendig ist, neben dem eigentlichen Lehrbuch ein ergänzendes oder begleitendes Lernmittel einzusetzen (z. B. Lehrbuch und Grammatik oder Lehrbuch und Atlas oder Lehrbuch und Formelsammlung oder Lehrbuch und Arbeitsheft). 4Die Einführung eines Arbeitshefts ist nur zulässig, wenn es im Unterricht inhaltlich nicht teilweise, sondern in vollem Umfang benützt werden soll.
 
3.2.4
In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die gleichen Lehrplänen folgen, müssen von den zugelassenen Lernmitteln die gleichen Ausgaben oder Arten verwendet werden, es sei denn, ein neues Lernmittel soll an der Schule eingeführt werden und der Restbestand an vorhandenen Lernmitteln reicht nur noch zur Ausstattung einer Klasse oder sonst zusammengehörigen Gruppe aus.
 
3.2.5
An Schulen, die sich in räumlicher Nähe befinden und die denselben Lehrplänen folgen, sowie an Schulen, von denen erfahrungsgemäß eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern üblicherweise an eine bestimmte andere Schule übertritt, ist anzustreben, nach gemeinsamer Absprache auf Anregung der Schule, die ein Lernmittel einführen will, jeweils die gleichen Ausgaben oder Arten von Lernmitteln einzuführen, soweit pädagogische, sachliche oder wirtschaftliche Erfordernisse des Lehrbetriebs dem nicht entgegenstehen.
 
3.2.6
1Soweit an einer Schule vorhandene Lernmittel im Schuljahr nicht benötigt werden, sollen diese Lernmittel im Bedarfsfall an Schulen ausgeliehen werden, die denselben Lehrplänen folgen. 2Eine solche Ausleihe soll vor allem zwischen Schulen des gleichen Aufwandsträgers erfolgen.
 
3.3
Beschaffung übriger Lernmittel
 
1Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG kann die Schule in Abstimmung mit dem Elternbeirat, bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat, die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel für den Unterricht anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen. 2Eine solche Anordnung darf nur getroffen werden, wenn dies für die Erreichung des Unterrichtsziels geboten ist und der voraussichtliche Gebrauch im Unterricht die Beschaffung der betreffenden Lernmittel rechtfertigt. 3Dabei sind die Fülle des Lehrstoffs und die Arbeitsbewältigung durch die Klasse oder durch die sonstige zusammengehörige nach den gleichen Lehrplänen unterrichtete Gruppe (Häufigkeit der Verwendung) zu berücksichtigen. 4Bei Auswahl und Festlegung der Anzahl der zu beschaffenden Lernmittel ist darauf zu achten, dass die entstehenden Auslagen allen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten zumutbar sind. 5Die Anordnung gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG berührt jedoch nicht die aus Art. 76 BayEUG resultierende Pflicht der Erziehungsberechtigten, die erforderliche Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit den übrigen Lernmitteln sicherzustellen.
 
 
4.
Selbsterwerb von Lernmitteln
 
4.1
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, des Elternbeirats, des Berufsschulbeirats und der Schülermitverantwortung
 
1Der Schulleiter teilt dem Elternbeirat (beziehungsweise dem Berufsschulbeirat) und der Schülermitverantwortung grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr oder sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums in einer Gesamtübersicht mit, welche zu dem Gebrauch in den Schulen zugelassenen Lernmittel an der Schule allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen eingeführt sind oder eingeführt werden. 2Er unterrichtet den Elternbeirat (beziehungsweise den Berufsschulbeirat) und die Schülermitverantwortung ferner, welche von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffenden Lernmittel für die einzelnen Jahrgangsstufen und Ausbildungszeiträume spezifisch sind und im bevorstehenden Schuljahr oder Ausbildungszeitraum allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen benötigt werden. 3Die übrigen Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler erhalten rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, die auf die bevorstehende Jahrgangsstufe oder den kommenden Ausbildungszeitraum abgestimmt ist.
 
4.2
Nichtinanspruchnahme der Lernmittelfreiheit
 
1Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler können die lernmittelfrei zur Verfügung zu stellenden Lernmittel auch selbst erwerben. 2Die Schulen weisen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler sachlich auf die Möglichkeit und die Vorteile des Erwerbs von Eigentum an Lernmitteln hin.
 
 
5.
Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung
 
1Die Schule stellt den Gesamtbedarf an Lernmitteln und die Anzahl der vorhandenen Lernmittel der jeweils benötigten Art fest. 2Decken die vorhandenen Lernmittel den so ermittelten Bedarf nicht, beschaffen Schulen, für die der Staat den Sachaufwand trägt, die fehlenden Lernmittel entweder selbst oder fordern sie beim Aufwandsträger an. 3Für Schulen, deren Sachaufwand eine kommunale Körperschaft trägt, bestimmt die Körperschaft die Art der Beschaffung und Bewirtschaftung der Lernmittel.
 
 
6.
Ausgabe der lernmittelfreien Lernmittel
 
6.1
Registrierung der Lernmittel
 
1Die Schulen führen über die vorhandenen Lernmittel ein Bestandsverzeichnis. 2Alle Lernmittel werden mit einem Stempel der Schule versehen. 3Lernmittel, die im Rahmen der Lernmittelfreiheit nicht mehr gebrauchsfähig sind, sind auszusondern und aus der Liste zu streichen.
 
6.2
Vermerk der Ausgabe der Lernmittel
 
Die Ausgabe der Lernmittel an die Schülerinnen und Schüler wird in einem Verzeichnis mit Datumsangabe vermerkt.
 
6.3
Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht – Befreiungsanträge
 
1Der Nachweis der Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Erdkundeunterricht und die Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht selbst zu beschaffen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG) kann nach Wahl der nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schüler durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Behörde, eines anderweitigen Belegs über eingegangene Zahlungen insbesondere des Kindergelds oder durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde geführt werden. 2Das Sekretariat der Schule vermerkt die Vorlage des Nachweises, gibt den Nachweis an die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler zurück und benachrichtigt den für die Ausgabe der Lernmittel Zuständigen, welchen Schülerinnen bzw. Schülern Lernmittelfreiheit für Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht gewährt wird. 3Der Vermerk ist ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Einsicht unbefugter Dritter zu sichern. 4Die mit der Behandlung von Anträgen auf Lernmittelfreiheit befassten Bediensteten der Schule haben hierüber sowie über die einzelnen Angaben Stillschweigen zu bewahren. 5Es ist darauf zu achten, dass insbesondere bei der Ausgabe der Lernmittel die Anspruchsberechtigten bzw. minderjährigen Schülerinnen oder Schüler nicht diskriminiert werden.
 
6.4
Rückgabe der Lernmittel
 
6.4.1
Die ausgegebenen Lernmittel sind in der Regel zum Ende des Schuljahres oder des sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums zurückzugeben.
 
6.4.2
1Werden Lernmittel länger als für ein Schuljahr oder einen sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraum benötigt, werden sie erst nach Beendigung des Gebrauchs zurückgegeben. 2Der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall die Rückgabe nach Beendigung des Schuljahrs oder eines sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums anordnen, wenn dies zur Wahrung und Pflege des Bestands an Lernmitteln für notwendig und gegenüber dem Bedürfnis der Schülerinnen und Schüler an häuslicher Vorbereitung während der Ferienzeit als berechtigt erachtet wird.
 
6.4.3
Scheidet eine Schülerin bzw. ein Schüler vorzeitig aus der Schule aus, so hat sie bzw. er die Lernmittel zurückzugeben.
 
 
7.
Haftung für Lernmittel
 
7.1
Haftung für Beschädigung und Verlust
 
1Die Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, die Lernmittel pfleglich zu behandeln. 2Für Beschädigungen, die über die bei ordnungsgemäßem Gebrauch üblichen Veränderungen und Verschlechterungen hinausgehen, sowie für den Verlust von Lernmitteln kann von über sieben Jahre alten Schülerinnen und Schülern, sofern sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die ihnen ausgehändigten Schulbücher notwendige Einsicht haben, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Schadenersatz verlangt werden. 3Die Haftung der Erziehungsberechtigten für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bleibt unberührt.
 
7.2
Haftung bei Verweigerung der Rückgabe des Lernmittels
 
Werden Lernmittel, die von der Schülerin bzw. vom Schüler zurückzugeben sind, trotz wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben, ist die Herausgabe nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen durchzusetzen.
 
 
8.
Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG
 
8.1
Antragstellung
 
1Antragsberechtigt sind die Aufwandsträger der Ersatzschulen. 2Sie reichen die Anträge nach dem in der Anlage aufgeführten Muster in zweifacher Fertigung bis zum 1. Juni eines jeden Jahres bei der Regierung ein, in deren Bereich die Schule liegt.
 
8.2
Prüfung der Anträge
 
1Die Regierungen prüfen die eingereichten Anträge sachlich und rechnerisch. 2Sie versehen sie nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüfungsvermerk und nehmen die erforderlichen Berichtigungen vor. 3Durch die von den Regierungen vorgenommenen Prüfungen wird das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nicht berührt.
 
8.3
Zusammenfassung und Vorlage der Anträge
 
1Die Regierungen fertigen über die Anträge nach der Gliederung des Antragsmusters (siehe Anlage) eine Zusammenstellung und legen diese bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor. 2Bei privaten Volksschulen und privaten Förderschulen werden die Zuschüsse nach Art. 46 BaySchFG im Rahmen der Leistungen für den Schulaufwand (Art. 32 bzw. 34 BaySchFG) mit abgerechnet; die Vorlage der Zusammenstellungen nach Satz 1 entfällt für diese Schulen.
 
8.4
Zuweisung der Haushaltsmittel nach Art. 46 BaySchFG
 
1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist den Regierungen die erforderlichen Haushaltsmittel mit der Maßgabe zu, dass zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt werden. 2Die Regierungen setzen die Höhe der Staatszuschüsse nach Art. 46 BaySchFG für die einzelnen Antragssteller fest. 3Sie erteilen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel den zuständigen Kassen Auszahlungsanordnung. 4Die Regierungen teilen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, ob sich hinsichtlich der Auszahlung des verbleibenden Drittels Änderungen ergeben haben und melden bei Unrichtigkeiten infolge unzutreffender Angaben zu den Amtlichen Schuldaten (§ 13 b Abs. 1 Satz 4 AVBaySchFG) den maßgeblichen Mittelbedarf; die Mitteilung entfällt für private Volksschulen und private Förderschulen.
 
 
9.
Schlussbestimmungen
 
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 17. Januar 1995 (KWMBl I S. 87), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. November 2006 (KWMBl I S. 360), außer Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent

Anlage