Veröffentlichung KWMBl. 2009/19 S. 352 vom 09.10.2009

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Az.: II.5-P 1000.5-1.30 610
2030-UK
2030-UK
 
Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN−KM)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 9. Oktober 2009 Az.: II.5-P 1000.5-1.30 610
 
 
1.
Regelung der Arbeitsverhältnisse
 
1.1
Zuständig für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte, der Förderlehrer, der heilpädagogischen Förderlehrer, der Werkmeister und des sonstigen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe, der Praktikanten und der sonstigen Tarifbeschäftigten sind vorbehaltlich der Nrn. 1.2 bis 1.13
 
1.1.1
die jeweils örtlich zuständige Regierung für die Beschäftigten an den
 
1.1.1.1
Grundschulen und Hauptschulen,
 
1.1.1.2
Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen,
 
1.1.1.3
staatlichen beruflichen Schulen (ohne Berufsoberschulen, Fachoberschulen und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens), Studienseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,
 
1.1.1.4
staatlichen Gymnasien,
 
1.1.1.5
staatlichen Realschulen,
 
1.1.1.6
staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen,
 
1.1.1.7
allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen der in den Nrn. 1.1.1.3 bis 1.1.1.6 genannten Art,
 
1.1.1.8
Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife),
 
1.1.1.9
Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I bis V; einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten) und Förderlehrern (Abteilungen I und II),
 
1.1.1.10
Staatlichen Schulämtern,
 
1.1.2
die Regierung von Oberbayern für
 
1.1.2.1
die Lehrkräfte, Förderlehrer und Psychologen an den Landesschulen,
 
1.1.2.2
die Beschäftigten an der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport; Nr. 1.4 gilt für den Leiter der Landesstelle entsprechend,
 
1.1.3
die Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
 
1.1.4
die Landesschulen jeweils für ihren Bereich, soweit nicht die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern nach Nr. 1.1.2.1 gegeben ist,
 
1.1.5
die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV−L bis 10 TV−L in ihrem Dienstbereich,
 
1.1.6
das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV−L bis 10 TV−L in seinem Dienstbereich.
 
1.2
An den Grundschulen und Hauptschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen (Nrn. 1.1.1.1 und 1.1.1.2) ist die jeweilige Leitung für die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung der Verwaltungskräfte, der sonstigen Arbeitnehmer sowie für deren Auswahl bei der Einstellung, bei allen Arbeitnehmern für die Gewährung von Arbeitsbefreiung zuständig.
 
1.3
An den staatlichen beruflichen Schulen (ohne Berufsoberschulen, Fachoberschulen und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens), Studienseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen (Nr. 1.1.1.3) erfolgen Entscheidungen über Einstellung und Verwendung des Personals auf Vorschlag der jeweiligen Leitung; die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und der sonstigen Arbeitnehmer obliegt der jeweiligen Leitung; der Abschluss von Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit mit Lehrkräften, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigt werden sollen bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
 
1.4
An den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, Kollegs, Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern sowie an den Staatlichen Schulämtern (Nrn. 1.1.1.4 bis 1.1.1.10) ist die jeweilige Leitung für die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie für die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern sowie an den Staatlichen Schulämtern (Nrn. 1.1.1.9 bis 1.1.1.10) auch für die Bewilligung von Elternzeit und die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit zuständig.
 
1.5
An den staatlichen beruflichen Schulen (ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens), Studienseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen, staatlichen Gymnasien, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, Kollegs sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern (Nrn. 1.1.1.3 bis 1.1.1.9) obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz von Lehrkräften, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigt werden sollen, der jeweiligen Leitung. Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt der Regierung.
 
1.6
An den Grundschulen und Hauptschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen, staatlichen Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen, Kollegs sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern (Nrn. 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 und Nrn. 1.1.1.8 und 1.1.1.9) ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Einstellung der Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigt werden sollen, zuständig; an Berufsoberschulen und Fachoberschulen erfolgt die Entscheidung über die Einstellung auf Vorschlag der Schulleitung. An den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen, Kollegs sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern (Nrn. 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 und Nrn. 1.1.1.8 und 1.1.1.9) ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Bewilligung von Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung für diese Lehrkräfte, ferner für die Entscheidung über die Höhergruppierung dieser Lehrkräfte, wenn bei ihnen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, zuständig; sofern diese Lehrkräfte befristet als Aushilfe eingestellt werden sollen, obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz der jeweiligen Leitung, an Berufsoberschulen und Fachoberschulen gilt auch in diesen Fällen Satz 1. Die formelle Abwicklung aller Personalmaßnahmen obliegt der Regierung.
 
1.7
Die Nrn. 1.1 bis 1.6 gelten entsprechend für die den privaten Grundschulen und Hauptschulen sowie Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer.
 
1.8
Für die Beschäftigten an den Schulen besonderer Art gelten die Regelungen in den Nrn. 1.1 bis 1.6 unter Berücksichtigung der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Zügen entsprechend.
 
1.9
Die Nrn. 1.2 bis 1.6 gelten entsprechend für die jeweilige Schulart an den Landesschulen.
 
1.10
Die formelle Abwicklung von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 11 TV−L bis 15 TV−L obliegt dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung in seinem Dienstbereich sowie der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen in ihrem Dienstbereich.
 
1.11
§ 2 Abs. 6 ZustV−KM gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer entsprechend.
 
1.12
An den Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern gelten die Zuständigkeitsregelungen in den Nrn. 1.1.1, 1.4 bis 1.6 entsprechend.
 
1.13
Zuständigkeitsregelungen für Berufsfachschulen des Gesundheitswesens an staatlichen Universitäten und Universitätsklinika in gesonderten Vorschriften bleiben unberührt.
 
 
2.
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeiten für die Genehmigung von Dienstreisen in § 8 der ZustV−KM gelten für Arbeitnehmer entsprechend.
 
 
3.
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig treten die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN−KM) vom 20. August 2002 (KWMBl I S. 307) außer Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent