Veröffentlichung KWMBl. 2009/20 S. 363 vom 19.10.2009

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Az.: VI.9-5 O 5120-6.90 774
2235.1.1.1-UK
2235.1.1.1-UK
 
Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 19. Oktober 2009 Az.: VI.9-5 O 5120-6.90 774
 
 
Aufgrund des Art. 116 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird bestimmt:
 
 
I.
Zur Beratung und Unterstützung der Gymnasien in allen schulischen Fragen, insbesondere auch in den Bereichen Schulentwicklung, Unterrichtsqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Gymnasien werden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte für die Gymnasien bestellt. Sie besichtigen die Gymnasien in regelmäßigen Abständen und berichten dem Staatsministerium. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten unterstützt.
Sie werden außerdem insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
 
1.
Koordinierung von Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Gymnasien,
 
2.
Beratung der Regierung in fachlichen Angelegenheiten,
 
3.
Vorprüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Gymnasien,
 
4.
Vorbereitung und Leitung von Direktorentagungen,
 
5.
Prüfung der von den Gymnasien vorzulegenden Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 Lehrerdienstordnung (LDO)),
 
6.
Organisation der regionalen Lehrerfortbildung,
 
7.
Leitung des Praktikumsamtes,
 
8.
Verantwortung für den Dienstbetrieb der staatlichen Schulberatungsstellen,
 
9.
Amtseinführung der neu bestellten und Verabschiedung der ausscheidenden Direktorinnen und Direktoren staatlicher Gymnasien,
 
10.
Dienstliche Beurteilung der Direktorinnen und Direktoren in besonderen Fällen und Überprüfung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte staatlicher Gymnasien,
 
11.
Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und von Stellen der Ständigen Stellvertreterin bzw. des Ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters eines Gymnasiums (nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen),
 
12.
Durchführung des schulischen Zulassungsverfahrens zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG) und Entscheidung über Beschwerden bei den Prüfungen nach Art. 5 BayEFG,
 
13.
Gewährung von Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für behinderte Schülerinnen und Schüler; die Regelungen der Bekanntmachung „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens“ vom 16. November 1999 (KWMBl I S. 379), geändert durch Bekanntmachung vom 11. August 2000 (KWMBl I S. 403), bleiben unberührt.
 
 
II.
 
1.
In jedem Regierungsbezirk wird vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für die Gymnasien bestellt. Für den Regierungsbezirk Oberbayern wird je eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für Oberbayern-Ost und Oberbayern-West bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der Ministerialbeauftragten für Oberbayern-Ost und Oberbayern-West wird durch das Staatsministerium festgelegt. Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. September 1984 (KMBl I S. 522), geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2005 (KWMBl I S. 94), über die Abgrenzung der Aufsichtsbezirke der für den Regierungsbezirk Oberbayern bestellten Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
 
2.
Die Ministerialbeauftragten sind auch für Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) zuständig. Die Zuständigkeit für Gesamtschulen betreffend wird auf die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl S. 722) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
 
3.
Dienstsitz der bzw. des Ministerialbeauftragten ist der Sitz der Schule, deren Leitung ihr bzw. ihm übertragen ist. Die Bezeichnung der Dienststellen der Ministerialbeauftragten lautet: „Die bzw. der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in ............“ (Angabe des Aufsichtsbezirks).
 
Aufsichtsbezirk:
Dienststelle:
 
Oberbayern-Ost
 
Maria-Theresia-Gymnasium
Regerplatz 1
81541 München
Tel.: (089) 81888200
Fax: (089) 818882010
 
Oberbayern-West
 
Klenze-Gymnasium
Wackersberger Straße 59
81371 München
Tel.: (089) 23343420
Fax: (089) 23343432
 
Niederbayern
 
Hans-Leinberger-Gymnasium
Jürgen-Schumann-Straße 20
84034 Landshut
Tel.: (0871) 4306566-20
Fax: (0871) 4306566-24
 
Oberpfalz
 
Albertus-Magnus-Gymnasium
Hans-Sachs-Straße 2
93049 Regensburg
Tel.: (0941) 5071092
Fax: (0941) 5071094
 
Oberfranken
 
Jean-Paul-Gymnasium
Gymnasiumsplatz 4 - 6
95028 Hof (Saale)
Tel.: (09281) 728641
Fax: (09281) 728640
 
Mittelfranken
 
Hans-Sachs-Gymnasium
Löbleinstraße 10
90409 Nürnberg
Tel.: (0911) 2315468
Fax: (0911) 2318397
 
Unterfranken
 
Wirsberg-Gymnasium
Am Pleidenturm 16
97070 Würzburg
Tel.: (0931) 3211512
Fax: (0931) 3211226
 
Schwaben
 
Holbein-Gymnasium
Hallstraße 10
86150 Augsburg
Tel.: (0821) 3241601
Fax: (0821) 3241606
 
4.
Die Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. § 33 LDO gilt entsprechend.
 
5.
Die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Ministerialbeauftragten in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Vertretungsregelung durch das Staatsministerium getroffen ist. Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wechselseitig wie folgt zuständig:
Oberbayern-Ost/Oberbayern-West,
Niederbayern/Oberpfalz,
Oberfranken/Unterfranken,
Mittelfranken/Schwaben.
 
6.
Die Ministerialbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Namen und nach den Weisungen des Staatsministeriums wahr.
 
 
III.
Das Staatsministerium kann Ministerialbeauftragten auch Aufgaben über ihren Aufsichtsbezirk hinaus zuweisen. Folgende bayernweite Aufgaben sind den im Klammerzusatz bezeichneten Ministerialbeauftragten zugewiesen:
 
1.
Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben für den Probeunterricht (Unterfranken),
 
2.
Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern (Schwaben),
 
3.
Koordinierung der Prüfungen zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 BayEFG (Schwaben),
 
4.
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (Mittelfranken),
 
5.
Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben für die Besondere Prüfung (Oberpfalz),
 
6.
Ansprechpartner für Zusammenarbeit mit den Schulen für Kranke (vgl. Schreiben des Staatsministeriums vom 16. April 2007 Az.: VI.1-5 O 8208-4.7 325) (Oberbayern-Ost).
Bei der bzw. dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern eingerichtet.
 
 
IV.
Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
 
 
V.
 
1.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
 
2.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vom 21. Januar 2004 (KWMBl I S. 36) außer Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor