Veröffentlichung KWMBl. 2009/21 S. 372 vom 05.11.2009

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2030–2–23–WFK
2030–2–23–WFK
Siebte Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
Vom 5. November 2009 (GVBl S. 592)
 
    Auf Grund des Art. 6 und 42 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030–1–2–WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030–1–1–F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung – BayHSchLNV) vom 15. September 1992 (GVBl S. 428, BayRS 2030–2-23-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2006 (GVBl S. 790), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift des § 7 werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
b)
In der Überschrift des § 9 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
c)
Den Überschriften der §§ 10 und 12 werden jeweils die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
d)
Die Überschrift des § 29 wird durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.
2.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Worte „und an den Hochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG“ eingefügt.
b)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
„2.
das im Beamtenverhältnis stehende Hochschulpersonal im Sinn von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Satz 1 BayHSchPG, soweit nicht allgemein geltende dienstrechtliche Vorschriften entgegenstehen,“.
c)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und wie folgt geändert:
Die Worte „Nummer 1“ werden durch die Worte „Nr. 1 oder 2“ ersetzt.
3.
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
b)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
6.
In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ und die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
b)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „und Juniorprofessoren“ eingefügt sowie die Worte „Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Worte „Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1“ ersetzt.
c)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
d)
In Abs. 3 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Professors“ die Worte „oder Juniorprofessors“ eingefügt.
c)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Professors“ die Worte „oder Juniorprofessors“ eingefügt.
9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 73“ jeweils durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
c)
In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Professoren“ werden die Worte „und Juniorprofessoren“ eingefügt.
bb)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
das Auftreten als Verteidiger vor Gerichten und als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt oder diese dort ein rechtswissenschaftliches Fachgebiet selbständig vertreten,“.
cc)
Es werden folgende neue Nrn. 2 und 3 eingefügt:
„2.
das Auftreten als Bevollmächtigter, Beistand sowie Vertreter vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe deren Satzungs- und Verfahrensrechts, soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen,
3.
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit diese Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Nrn. 1 und 2 steht,“.
dd)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 4 und 5.
11.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“ ein Komma und die Worte „soweit nicht im Chefarzt- Dienstvertrag etwas anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
b)
In Abs. 6 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt und werden die Worte „stationäre und/oder ambulante“ gestrichen.
12.
In § 14 Abs. 2 werden die Worte „Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung“ durch die Worte „in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kostenerstattung“ ersetzt.
13.
In § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Professor“ die Worte „oder Juniorprofessor“ eingefügt.
14.
In § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „Professor“ die Worte „oder Juniorprofessor“ eingefügt.
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „gilt allgemein als genehmigt“ durch die Worte „kann genehmigt werden“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach der Zahl „2“ die Worte „sowie § 13 Abs. 4“ eingefügt.
c)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Vorstände die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.“
16.
In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „oder Juniorprofessoren“ eingefügt.
17.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „oder Juniorprofessoren“ eingefügt.
b)
In Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Einrichtung oder der Professor“ durch die Worte „Einrichtung, der Professor oder der Juniorprofessor“ ersetzt.
c)
In Abs. 5 werden nach den Worten „bei der“ die Worte „genehmigten“ eingefügt.
18.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
die Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung,“.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) - zuzüglich der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKG-NT - zu erstatten; für die von diesem Tarif nicht erfassten zahnärztlichen Leistungen wird der Erstattungsbetrag durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt.“
bb)
In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt für den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Halbsatz 2.“
c)
In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „des“ die Worte „am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen“ eingefügt und werden die Worte „vom 1. Mai 2001 (Durchgangsarztvertrag)“ durch die Worte „(Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)“ ersetzt.
19.
§ 29 wird aufgehoben.
 
§ 2
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
 
München, den 5. November 2009
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister