Veröffentlichung KWMBl. 2009/22 S. 396 vom 30.12.2009

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Hinweis
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256) wurde das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
 
㤠3
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
 
Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz − BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) wird wie folgt geändert:
 
1.
Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte ‚18 v.H.’ werden durch die Worte ‚folgende Vomhundertsätze’ und das Wort ‚Vorabquote’ wird durch das Wort ‚Vorabquoten’ ersetzt.
bb)
In Nr. 2 wird die Zahl ‚8’ durch die Zahl ‚5’ ersetzt.
cc)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
dd)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
‚5.
bis zu 5 v.H. für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen; die Höhe des Vomhundertsatzes wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt.’
 
b)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
 
2In Fachhochschulstudiengängen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 weitere 4 v.H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen werden für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Studiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium). 3Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 1 Nrn. 3 und 4 abweichen, wobei die Summe der Vomhundertsätze der dort geregelten Vorabquoten insgesamt nicht überschritten werden darf.’
 
c)
In Satz 4 werden die Worte ‚und Satz 2 Nr. 1’ gestrichen.
 
d)
In Satz 5 werden nach der Zahl ‚2’ die Worte ‚auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens’ eingefügt.
 
e)
Satz 7 erhält folgende Fassung:
7Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie nach Satz 2 werden vorrangig nach ihrer Befähigung ausgewählt.’
 
f)
In Satz 8 werden die Worte ‚und Satz 2 Nr. 1’ gestrichen.
 
g)
In Satz 10 werden die Worte ‚Nr. 2’ gestrichen.
 
2.
In Art. 6 Abs. 3 werden die Worte ‚Nr. 2’ gestrichen.“
 
㤠6
 
Inkrafttreten
 
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 2009 in Kraft.
 
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
 
 
3.
§ 3 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb mit Wirkung vom 1. Juni 2009,
 
 
in Kraft.“