Veröffentlichung KWMBl. 2009/22 S. 397 vom 16.11.2009

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Az.: C 5-H1611/3/8
2210.2-WFK
2210.2-WFK
 
Eignungsprüfung 2010 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
vom 16. November 2009 Az.: C 5-H1611/3/8
 
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (GVBl S. 335), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Eignungsprüfung 2010 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern Folgendes bekannt gegeben:
 
 
1.
Anmeldung (zu § 12 Abs. 3 Satz 3 QualV)
1Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis
1. Juni 2010 (Ausschlussfrist)
erfolgt sein.
2Die Anmeldung ist ausschließlich online im Portal zur Eignungsprüfung 2010 (SPET-Portal: www-sporteignungstest.uni-regensburg.de) vorzunehmen. 3Die dort aufgeführten Daten sind vollständig einzutragen. 4Das erforderliche Passbild ist im SPET-Portal hochzuladen.
 
5Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung über das SPET-Portal.
 
6Die Identität ist bei der Eignungsprüfung durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. 7Das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit (siehe Nr. 2) ist bei der Überprüfung der Identität mit vorzulegen.
 
 
2.
Ärztliches Attest (zu § 12 Abs. 3 Satz 3 QualV)
1Für das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit ist der im SPET-Portal (siehe dort Infoblatt zur Eignungsprüfung, Anhang I) herunterzuladende Vordruck zu verwenden. 2Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als drei Monate sein.
 
 
3.
Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung (zu § 12 Abs. 3 Satz 3 QualV)
1Die Eignungsprüfung findet am
2. und 3. Juli 2010 (Haupttermin)
für Bewerberinnen am Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth und für Bewerber am Institut für Sportwissenschaft und Sport der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg statt.
 
2Für Bewerberinnen und Bewerber, die an diesem Termin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können wird ein Nachtermin am
22. und 23. Juli 2010
eingerichtet. 3Die Teilnahme am Nachtermin ist ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z. B. ärztliches Attest) hochzuladen.
 
4Auf Antrag ebenfalls zum Nachtermin zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung am Haupttermin nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). 5Der Antrag ist ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest hochzuladen.
 
6Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist ein weiterer Nachtermin nicht möglich.
 
 
4.
Prüfungsinhalte (zu § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV)
Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsinhalte festgelegt werden:
 
4.1
Gerätturnen
1Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:
 
4.1.1
Männer: Reck (stirnhoch)
Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke
 
4.1.2
Frauen: Holmreck (stirnhoch)
Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung zum Stand
 
2Grundlage für die Bewertung sind die Bewegungsausführung, der Bewegungsfluss und die Haltung.
 
4.2
Leichtathletik
 
4.2.1
3000 m-Lauf (Männer) bzw. 2000 m-Lauf (Frauen)
 
4.2.2
60 m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando
 
4.2.3
Ballweitwurf (Männer: Vollball 600 g, ca. 105 mm Durchmesser; Frauen: Vollball 400 g, ca. 105 mm Durchmesser), nur Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf), drei Versuche
 
4.3
Tanz
1Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. 2Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im SPET Portal bekannt gemacht.
3Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes.
4Anstelle der Prüfung im Tanz kann bei der Anmeldung auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel nach Nr. 4.5 gewählt werden.
 
4.4
Schwimmen
100-m-Schwimmen auf Zeit (Brust- oder Freistilschwimmen nach Wahl)
1Bei der Anmeldung kann zwischen den Schwimmarten Brust- und Freistilschwimmen gewählt werden.
2Bei groben Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des Brustschwimmens kommt die Bewertung für Freistilschwimmen zur Anwendung.
 
4.5
Sportspiele
Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball
 
1Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden.
 
2Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten.
 
3Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern.
 
4Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.
 
 
5.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)
Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut Anhang.
 
 
6.
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)
1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
 
6.1
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (bis 4 bzw. im Prüfungsgebiet Leichtathletik bis 4,33) erreicht wurde oder
 
6.2
in den Teilprüfungen 3000-m-Lauf (Herren) bzw. 2000-m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note „ausreichend“ (bis 4) erreicht wurde.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (bis 4 bzw. im Prüfungsgebiet Leichtathletik bis 4,33) erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens „befriedigend“ (bis 3,50) ausgeglichen werden; dies gilt nicht, wenn im Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (bis 4), in der Teilprüfung im Prüfungsgebiet Leichtathletik 3000 m-Lauf (Herren) bzw. 2000 m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note „ausreichend“ (bis 4) oder im Prüfungsgebiet Gerätturnen nach Nr. 4.1 nicht mindestens die Endnote „mangelhaft“ (bis 5) erreicht wurde. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
 
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 4. Dezember 2008 (KWMBl 2009 S. 21, ber. S. 278) außer Kraft.
 
 
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor

Anlage