Veröffentlichung KWMBl. 2009/04 S. 118 vom 09.02.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d88de0bd7bc51bcbeff61caa37be750084b58ed6f3f2d66b7afcf04c8081178b

 

2236-10-2-UK
2236–10–2–UK
 
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Prüfungsordnung
für das Telekolleg
 
Vom 9. Februar 2009 (GVBl S. 25)
 
 
    Auf Grund von Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), und Art. 21 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
 
 § 1
    Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg vom 19. November 2002 (GVBl S. 857, ber. 2003 S. 276, BayRS 2236–10–2–UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar
1.
Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Von der Kollegtaggebühr werden auf Antrag befreit
1.
Strafgefangene und
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
a)
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
d)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.“
2.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „besitzt“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,“.
b)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „zweimal“ die Worte „nach Abschluss einer Berufsausbildung“ eingefügt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:
    „(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.“
 
 § 2
    Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
 
München, den 9. Februar 2009
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister