Veröffentlichung KWMBl. 2009/04 S. 119 vom 20.02.2009

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Az.: IV.5-S 7032-4.84 031
2038.3.5-UK
2038.3.5-UK
 
Beurlaubung von Studierenden nach Beendigung der fachlichen
und pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 20. Februar 2009 Az.: IV.5-S 7032-4.84 031
 
 
1.
Die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern kann die Studierenden nach Beendigung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, frühestens ab dem 20. Juli, bis zur Zeugnisausgabe vom Unterricht beurlauben. Der letzte Schultag ist zugleich der Entlassungs- und Zeugnistermin.
 
2.
Die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern kann die Studierenden nach Beendigung der fachlichen Abschlussprüfung, frühestens ab dem 20. Juli, bis zur Zeugnisausgabe vom Unterricht beurlauben. Der letzte Schultag ist zugleich der Zeugnistermin.
 
3.
Die Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent