Veröffentlichung KWMBl. 2009/05 S. 122 vom 09.12.2008

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1102-2-1-S
1102–2–1–S
Änderung
der Geschäftsordnung
der Bayerischen Staatsregierung
Vom 9. Dezember 2008 (GVBl S. 968)
    Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100–1–I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817), beschließt die Bayerische Staatsregierung folgende Änderung der Geschäftsordnung:
 
§ 1
    Die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825, BayRS 1102–2–1–S) wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort „dienstältesten“ die Worte „Staatsminister des Innern, bei dessen Verhinderung auf den“ eingefügt.
2.
In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „14“ und die Zahl „17“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
3.
Es wird folgender § 5a eingefügt:
㤠5a
Vorlagen von
verbraucherschutzpolitischer Bedeutung
    Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten verlangen, dass Angelegenheiten von verbraucherschutzpolitischer Bedeutung, die nicht in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz fallen, dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden; die Vorlage erfolgt durch das federführende Staatsministerium.“
4.
In § 6 Abs. 7 werden nach den Worten „bis 5“ die Worte „und § 5a“ eingefügt.
 
§ 2
    1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2008 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
 
München, den 9. Dezember 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer