Veröffentlichung KWMBl. 2009/07 S. 146 vom 12.05.2009

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2210-1-1-12-WFK
2210–1–1–12–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die
Errichtung von Wissenschaftszentren
Vom 16. Februar 2009 (GVBl S. 38)
 
    Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung über die Errichtung von Wissenschaftszentren vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 372, BayRS 2210–1–1–12–WFK) wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgender neuer Abschnitt 2 (§§ 5 bis 7) eingefügt:
 
„Abschnitt 2
 
Lehr- und Forschungsverbund
Agrar- und Gartenbauwissenschaften
Weihenstephan
 
§ 5
Errichtung
    (1) 1Der Lehr- und Forschungsverbund Agrarund Gartenbauwissenschaften Weihenstephan wird als gemeinsame hochschulübergreifende Einrichtung der Technischen Universität München und der Fachhochschule Weihenstephan auf Grund des Art. 16 Abs. 3 BayHSchG errichtet. 2Die beteiligten Hochschulen bündeln im Lehr- und Forschungsverbund Agrar- und Gartenbauwissenschaften Weihenstephan ihre Forschungstätigkeit auf dem Sektor der Agrar- und Gartenbauwissenschaften.
    (2) Die Organe des Lehr- und Forschungsverbunds sind:
1.
die Kollegiale Leitung und
2.
der Beirat.
    (3) Ergänzende Regelungen, insbesondere zur Führung der laufenden Geschäfte des Lehr- und Forschungsverbunds, können durch Vereinbarung der beteiligten Hochschulen getroffen werden.
 
§ 6
Kollegiale Leitung
    (1) 1Die Leitung des Lehr- und Forschungsverbunds wird durch eine Kollegiale Leitung wahrgenommen. 2Die Kollegiale Leitung besteht aus dem Geschäftsführenden Direktor oder der Geschäftsführenden Direktorin des Hans Eisenmann-Zentrums für Agrarwissenschaften und dem Studiendekan oder der Studiendekanin der Studienfakultät Agrar- und Gartenbauwissenschaften an der Technischen Universität München sowie zwei von der Fachhochschule Weihenstephan bestellten Vertretern.
    (2) 1Die Kollegiale Leitung setzt die wissenschaftliche Ziel- und Schwerpunktsetzung um und stimmt den Einsatz der von den beteiligten Hochschulen jeweils eigenverantwortlich in den Lehrund Forschungsverbund eingebrachten Personalund Sachmittel ab. 2Sie initiiert und koordiniert die Aktivitäten des Lehr- und Forschungsverbunds.
    (3) 1Die Kollegiale Leitung ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte des Lehr- und Forschungsverbunds verantwortlich. 2Sie erstattet dem Beirat einmal jährlich Bericht über die Arbeit im Lehr- und Forschungsverbund in Form eines schriftlichen Tätigkeitsberichts.
 
§ 7
Beirat
    (1) Der Beirat besteht aus
1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität oder einem von ihm oder ihr beauftragten Mitglied des Professorenkollegiums,
2.
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Fachhochschule Weihenstephan,
3.
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft,
4.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und
5.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
    (2) 1Der Beirat legt die Leitlinien für die Zusammenarbeit der beteiligten Hochschulen fest. 2Er berät die Kollegiale Leitung des Lehr- und Forschungsverbunds in allen Angelegenheiten und überwacht deren Geschäftsführung. 3Er nimmt den Tätigkeitsbericht der Kollegialen Leitung entgegen. 4Der Beirat hat ein umfassendes Informationsrecht.“
 
2.
Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
3.
Der bisherige § 5 wird § 8.
 
§ 2
    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
München, den 16. Februar 2009
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister