Veröffentlichung KWMBl. 2009/08 S. 168 vom 09.04.2009

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Az.: III.1-5 S 4020-PRA.602
2038.3.5-UK
2038.3.5-UK
 
Änderung der Bekanntmachung über den Nachweis
der nach der Lehramtsprüfungsordnung I
vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 9. April 2009 Az.: III.1-5 S 4020-PRA.602
 
 
1.
Nrn. 3 bis 5 der Bekanntmachung über den Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 15. Februar 2008 (KWMBl S. 36) erhalten folgende Fassung:
 
"3.
Fremdsprachliche Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung) in Englisch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Selbstständige Sprachverwendung in Englisch wird nachgewiesen
a)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in der fortgeführten Fremdsprache Englisch (d. h. in der ersten oder zweiten Fremdsprache des Gymnasiums oder auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart),
b)
durch eine Feststellungsprüfung im Fach Englisch an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 13 im Grundkurs (im G8: Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 12), in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
c)
durch das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
d)
durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
e)
durch das Abschlusszeugnis des Telekollegs II oder des Telekollegs Multimedial mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z. B. British Council),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
 
 
4.
Gesicherte Kenntnisse in Latein oder einer modernen Fremdsprache (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Gesicherte Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2 oder 3,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer fortgeführten Fremdsprache (d. h. in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache des Gymnasiums oder in einer Fremdsprache auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart) oder in einer spät beginnenden Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ nach fünf aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache, nach vier aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache oder nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der dritten Fremdsprache; eine nichtlehrplanmäßige Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend berücksichtigt;
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 9 bei der ersten, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 11 (im G8: 10) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 13 (im G8: 12) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
für Latein auch durch das Zeugnis über das Kleine Latinum (Bayerns oder eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland),
f)
durch das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ in der zweiten Fremdsprache,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch, im Fach Französisch oder im Fach Spanisch,
h)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Wirtschaftsschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
i)
durch das Jahreszeugnis der Vorklasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
j)
die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z. B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
k)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Gesicherte Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.
 
 
5.
Kenntnisse in Latein oder in einer modernen Fremdsprache (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3 oder 4,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der ersten oder zweiten Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der dritten Fremdsprache; eine nichtlehrplanmäßige Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend berücksichtigt,
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 7 bei der ersten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 8 bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 12 (im G8: 11) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch ein Jahreszeugnis der 9. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Französisch oder im Fach Spanisch bzw. durch ein Jahreszeugnis der 7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
g)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z. B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, Texte, wie sie üblicherweise am Ende der Spracherwerbsphase in den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.“
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent