Veröffentlichung KWMBl. 2009/09 S. 200 vom 17.03.2009

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Az.: V.5-5 K 7050.2-3.107 527
2272-UK
2272-UK
 
Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 17. März 2009 Az.: V.5-5 K 7050.2-3.107 527
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien:
 
1.
Zielsetzung
 
1.1
Der Bayerische Sportpreis wird für herausragende Verdienste und beispielhafte Initiativen im Bereich des Sports vergeben, die in besonderer Weise die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft sichtbar machen. Er zielt darauf ab, zur Weiterführung solcher Aktivitäten anzuspornen und die Sportentwicklung ideenreich mit zu gestalten.
 
1.2
Der Bayerische Sportpreis besteht aus einer Preisfigur, einer Urkunde sowie in der Regel einem Preisgeld nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
 
 
2.
Verleihung, Aushändigung
 
Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet aufgrund der Empfehlungen der Jury über die Preisvergabe und händigt die Auszeichnung aus.
 
 
3.
Allgemeine Voraussetzungen
 
Für die Preisvergabe kommen Personen sowie gegebenenfalls Organisationen und Institutionen in Betracht, die eine besondere Verbundenheit mit Bayern aufweisen oder ihre mit der Preisvergabe gewürdigten Verdienste um den Sport im oder für den Freistaat Bayern erworben haben; hierbei können Verdienste in der ganzen Breite des Sports in die Würdigung eingeschlossen werden. Bei Vorliegen der für die einzelnen Kategorien (Nr. 4) geltenden Kriterien erfolgt bei der Auswahl der Preisträger keine Unterscheidung nach Alter, Geschlecht oder Behinderung. Soweit Preisgelder vergeben werden, sollen sie nicht für Maßnahmen oder Aktivitäten hingegeben werden, die Fördertatbestände anderer staatlicher Förderrichtlinien erfüllen. Ziel der Vergabe der Preisgelder ist, die mit der Preisvergabe ausgezeichnete Maßnahme bzw. Aktivität fortführen zu helfen; die Jury kann im Einzelfall festlegen, dass die Preisgelder ausschließlich zweckgebunden zu verwenden sind.
 
 
4.
Kategorien, Preisgelder, Dotierung
 
4.1
Die Preisvergabe kann nach Maßgabe der Regelungen nach Nr. 6.2 Satz 1 insbesondere in folgenden Kategorien erfolgen:
 
4.1.1
"Hochleistungssportler plus" als Auszeichnung für Menschen, die neben sportlichen Höchstleistungen auch auf einem anderen Gebiet herausragende Leistungen erbringen;
 
4.1.2
"Innovation im Sport" als Auszeichnung für zukunftsweisende Neuentwicklungen im Dienste des Sports;
 
4.1.3
"Herausragende(r) Nachwuchssportler/in" als Ansporn und Unterstützung für jugendliche Hoffnungsträger;
 
4.1.4
"Herausragender Förderer des Sports" als Auszeichnung für vorbildliche Fördermaßnahmen im Sport;
 
4.1.5
"Jetzt-erst-recht-Preis" für die vorbildliche Überwindung eklatanter Schwierigkeiten im Sport;
 
4.1.6
"Herausragende Präsentation des Sports" als Auszeichnung für Beispiele sachlicher, informativer und fairer Berichterstattung zum Sport in den Medien;
 
4.1.7
"Sportliches Lebenswerk" als Auszeichnung für Persönlichkeiten, die sich im Sport oder um den Sport in nachhaltiger und herausragender Weise verdient gemacht haben;
 
4.1.8
"Botschafter des bayerischen Sports" für besondere Sympathieträger aus dem Bereich des Sports in Bayern einschließlich traditionell bayerischer Sportarten.
 
4.2
Daneben kann ein „Persönlicher Preis des Bayerischen Ministerpräsidenten" außerhalb der Kategorien und außerhalb der Empfehlungen der Jury vergeben werden.
 
4.3
Auf Empfehlung der Jury kann außerhalb der unter Nrn. 4.1.1 bis 4.1.8 genannten Kategorien ein „Sonderpreis“ vergeben werden.
 
4.4
Nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel können gemäß Nr. 1.2 auf Beschluss der Jury auch Preisgelder als Förderpreise vergeben werden.
 
 
5.
Vorschlagsverfahren
 
5.1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Sportpreis erfolgt auf Empfehlung der Jury; die Regelung nach Nr. 4.2 bleibt unberührt.
 
5.2
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Jury. Die Vorschläge der Mitglieder der Jury sollen bis spätestens sechs Wochen vor der Sitzung der Jury, in der die Beschlussfassung erfolgt, der Geschäftsstelle Bayerischer Sportpreis im Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden.
 
5.3
Anregungen von außerhalb, die vor Ablauf der in Nr. 5.2 Satz 2 genannten Frist bei Jurymitgliedern eingehen, können von ihnen aufgegriffen werden; gehen sie nach Ablauf dieser Frist ein, so können sie anlässlich der nächstfolgenden Preisverleihung gewürdigt werden.
 
 
6.
Berufung, Aufgabe der Jury
 
6.1
Beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird eine Jury für den Bayerischen Sportpreis gebildet, deren Mitglieder für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen werden. Wiederberufung ist möglich.
 
6.2
Die Jury beurteilt die für die Preisverleihung eingegangenen Vorschläge, beschließt über die Zahl der zu berücksichtigenden Kategorien, über die jeweiligen Preisträger sowie gegebenenfalls bezüglich der angemessenen Dotierung der Förderpreise und übermittelt seine Empfehlungen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Dieses legt die Empfehlungen dem Bayerischen Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.
 
 
7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jury
 
7.1
Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
 
7.2
Die Jurymitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.
 
7.3
Mitglieder der Jury nehmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn ein naher Angehöriger oder die Organisation, der sie angehören, von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen sind. Eine Auszeichnung eines Mitglieds der Jury während seiner Amtszeit ist nicht möglich.
 
 
8.
Zusammensetzung der Jury
 
8.1
Die Jury besteht aus bis zu dreizehn fachkundigen Persönlichkeiten, vorzugsweise aus dem Bereich des Sports, der Wirtschaft, der Medien, der Sportwissenschaft, des Bayerischen Landessportbeirats, der Bayerischen Staatskanzlei sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus; sie wird vom Bayerischen Ministerpräsidenten berufen.
 
8.2
Die Mitgliedschaft in der Jury ist höchstpersönlich, eine Vertretung mit Stimmrecht im Fall der Verhinderung ist nicht möglich; abweichend hiervon übt im Fall der Nr. 8.3 Satz 2 der Vertreter im Amt das Stimmrecht aus.
 
8.3
Den Vorsitz in der Jury führt der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus. Bei Abwesenheit nimmt sein Vertreter im Amt den Vorsitz wahr.
 
 
9.
Beschlussfassung der Jury
 
9.1
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Jury nicht beschlussfähig, können die anwesenden Mitglieder beschließen, dass die von ihnen erarbeiteten Beschlüsse den nicht anwesenden Mitgliedern zur Abstimmung im Umlaufverfahren zugesandt werden.
 
9.2
Die Jury beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, im Falle nach Nr. 9.1 Satz 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Jurymitglieds.
 
 
10.
Sitzungen der Jury
 
10.1
Die Sitzungen der Jury werden von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen.
 
10.2
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 
10.3
Über die Sitzungen der Jury sind vertrauliche Niederschriften anzufertigen.
Darin sind Ort und Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die Beschlüsse anzugeben.
 
 
11.
Aufwendungen der Jury
 
11.1
Die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen der Jury ist ehrenamtlich.
 
11.2
Die für die Teilnahme an den Sitzungen der Jury entstandenen und belegten Reisekosten werden auf Antrag im Rahmen der für Beamte des Freistaats Bayern geltenden Reisekostenbestimmungen ersetzt.
 
 
12.
Ausschluss des Rechtswegs
 
Gegen die Entscheidungen der Jury ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
 
 
13.
Geschäftsstelle
 
Beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die „Geschäftsstelle Bayerischer Sportpreis“ eingerichtet. Zu ihren Aufgabenschwerpunkten gehört neben der Vorbereitung und Organisation der Jurysitzungen und Pressekonferenzen auch die Vorbereitung und Durchführung der Verleihungsgala. Die Tätigkeiten der Geschäftsstelle umfasst die Ideenentwicklung und Konzeptionierung der Veranstaltung, Kontaktaufnahme mit den zu ehrenden Persönlichkeiten und Laudatoren, Zusammenarbeit und Absprachen mit den Sponsoren, Buchung der auftretenden Künstler, Zeitplanung, gestalterische Planung und Umsetzungskontrolle der Ehrungs- und Bühnenabläufe, Gäste-, Sportler- und Künstlerbetreuung, Projekt- und PR-Management, Information des beteiligten TV-Senders und Gespräche über die Möglichkeiten der Übertragung, Veranstaltungsevaluation.
 
 
14.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
 
14.1
In Zweifelsfragen bei der Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
 
14.2
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. Dies gilt nicht für Nr. 11.
 
 
15.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
 
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister