Veröffentlichung KWMBl. 2010/10 S. 150 vom 19.04.2010

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VII.8-5 S 9202-3-7.33 832
2236.4.1-UK
 
 
 
2236.4.1-UK
 
Regelungen
für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege
an Berufsfachschulen und an Fachhochschulen
mit ausbildungsintegrierenden
dualen Bachelorstudiengängen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 19. April 2010 Az.: VII.8-5 S 9202-3-7.33 832
 
 
Für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufsfachschulen und an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengängen gelten folgende Regelungen:
 
1.
Allgemeines
In den Bereichen der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege ist es möglich, eine kombinierte Ausbildung durchzuführen. Dabei kooperieren Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege mit Fachhochschulen, die im Bereich Pflege ausbildungsintegrierende duale Bachelorstudiengänge anbieten.
 
2.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind für den schulischen Teil in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Krankenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe der Krankenpflege
Altenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
BayEUG
die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe BFSO Pflege).
 
3.
Aufnahmevoraussetzungen
Schülerinnen und Schüler, die an der kombinierten Ausbildung an einer Berufsfachschule für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege und an einer Fachhochschule in einem Bachelorstudiengang für Pflege teilnehmen wollen, müssen die schulischen Aufnahmevoraussetzungen gemäß der BFSO Pflege erfüllen sowie die (Fach)Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz bzw. der Qualifikationsverordnung besitzen.
 
4.
Unterrichtserteilung
Die Berufsfachschule erteilt nach den jeweils geltenden Lehrplänen den theoretischen und fachpraktischen Unterricht und trägt die Verantwortung für die praktische Ausbildung; abweichend von § 9 BFSO Pflege können bis zu maximal 900 Stunden des theoretischen und fachpraktischen Unterrichts und maximal bis zu 20 Wochen der praktischen Ausbildung in die Verantwortung der Fachhochschule übergeben und von dieser vermittelt werden. Die schulischen Unterrichtsinhalte können durch zusätzliche Module der Fachhochschule ergänzt werden.
Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte zur Berufsfachschule bzw. zur Fachhochschule sowie eine etwaige praktische Ausbildung an der Fachhochschule erfolgt in Abstimmung zwischen der Berufsfachschule und der Fachhochschule.
 
5.
Anrechnung des Unterrichts auf Studieninhalte
Module, die an der Berufsfachschule erfolgreich absolviert wurden, können, soweit sie gleichwertig sind, im Rahmen des Bachelorstudiengangs an der Fachhochschule angerechnet werden.
 
6.
Klassenbildung
Für den kombinierten Bildungsgang können an der Berufsfachschule eigenständige Klassen gebildet werden, wenn eine solche Klasse mindestens 12 Schülerinnen und Schüler umfasst und insgesamt die durchschnittliche Mindestschülerzahl 16 Schülerinnen und Schüler pro Klasse nicht unterschreitet. Sollten keine eigenständigen Klassen zustande kommen, werden die Schülerinnen und Schüler des kombinierten Bildungsgangs in anderen Klassen mitbeschult.
 
7.
Leistungsnachweise
 
7.1
Leistungsnachweise, die im Rahmen des dualen Bachelorstudiengangs an der Fachhochschule erbracht werden, können teilweise oder vollständig gleich einem schulischem Leistungsnachweis bei der Bildung der Noten für das Zwischenzeugnis und der Jahresfortgangsnoten berücksichtigt werden, wenn sie inhaltlich den geforderten Leistungsnachweisen an der Berufsfachschule entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben schriftlich zu erbringende Leistungsnachweise darstellen. Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass bezogen auf den jeweiligen dualen Bachelorstudiengang bei den Schülerinnen und Schülern jeweils die gleichen während des Studiums erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.
 
7.2
Zur Berücksichtigung der im Rahmen des dualen Bachelorstudiengangs erbrachten Leistungsnachweise berechnen die kooperierenden Fachhochschulen die zu vergebende Note bis auf eine Stelle nach dem Komma. Von den Fachhochschulen werden im Rahmen der kombinierten Ausbildung ausnahmsweise auch die Notenstufen 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,0 bei den Berufsfachschülerinnen und -schülern berücksichtigt. Die Anrechnung eines im Studium erbrachten schriftlichen Leistungsnachweises erfolgt dann nach folgendem Muster:
 
Note der
Fachhochschule
Note an der
Berufsfachschule
1,0
1,3
1
1,7
2,0
2,3
2
2,7
3,0
3,3
3
3,7
4,0
4,3
4
4,7
5,0
5,3
5
5,7
6,0
6
 
 
7.3
Leistungsnachweise, die die Fachhochschule erhebt und die auf die Ausbildung an der Berufsfachschule angerechnet werden, werden auch im Falle des Nichtbestehens ungeachtet dessen, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Möglichkeit hat, den Leistungsnachweis an der Fachhochschule zu wiederholen, angerechnet. D.h. ein Leistungsnachweis, den eine Schülerin bzw. ein Schüler an der Fachhochschule nicht bestanden hat, geht an der Berufsfachschule mit der Note 5 bzw. 6 in die Bewertung der Leistungen ein, selbst wenn bei der Wiederholung dieses Leistungsnachweises eine bessere Note erzielt wird.
 
8.
Wiederholen der Jahrgangsstufe
Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Berufsfachschule wiederholen. Sollte die besuchte Berufsfachschule die kombinierte Ausbildung nicht mehr anbieten, kann die Jahrgangstufe an dieser Berufsfachschule nicht wiederholt werden. Die Schülerinnen und Schüler können jedoch an eine andere Berufsfachschule übertreten, die die kombinierte Ausbildung anbietet, sofern sie die Voraussetzungen für den Übertritt erfüllen.
 
9.
Beendigung der Teilnahme an der kombinierten Ausbildung Berufsfachschule und Bachelorstudiengang
 
9.1
Die Teilnahme endet durch Beendigung des Besuchs der Berufsfachschule oder des dualen Bachelorstudiengangs.
 
9.2
Die Beendigung der Teilnahme am Bachelorstudiengang hat keine Auswirkungen auf den Besuch der Berufsfachschule.
 
10.
Staatliche Abschlussprüfung
Das erfolgreiche Absolvieren der Berufsabschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Altenpfleger bzw. Altenpflegerin“.
 
11.
Zeugnisse und Abschlüsse
 
11.1
Die Berufsfachschulen stellen die Zwischen-, Jahres- und Abschlusszeugnisse nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster aus. Die Berufsfachschulen nehmen in die Zeugnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der kombinierten Ausbildung folgende Bemerkung auf:
In die Zwischen- und Jahreszeugnisse:
„Der Schüler/Die Schülerin nimmt am „Ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengang im Bereich Pflege“ an der   [Bezeichnung der Berufsfachschule]   in Kooperation mit der   [Name der Fachhochschule]   teil.“
In das Abschlusszeugnis:
„Der Schüler/Die Schülerin hat am „Ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengang im Bereich Pflege“ an der   [Bezeichnung der Berufsfachschule]  in Kooperation mit der   [Name der Fachhochschule]  teilgenommen.“
 
12.
Schulaufsicht
Die unmittelbare Schulaufsicht über die beteiligten Berufsfachschulen obliegt den jeweils zuständigen Regierungen.
 
13.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
 
E r h a r d
Ministerialdirektor