Veröffentlichung KWMBl. 2010/11 S. 154 vom 21.04.2010

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Az.: III.5-5 O 4207-6.26 886
2230.1.1.1.2.4-UK
2230.1.1.1.2.4-UK
 
Offene Ganztagsschule für Schülerinnen und Schüler
der Jahrgangsstufen 5 bis 10 an staatlichen Schulen, kommunalen Schulen
und Schulen in freier Trägerschaft
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 21. April 2010 Az.: III.5-5 O 4207-6.26 886
 
 
Die offene Ganztagsschule ist ein freiwilliges schulisches Angebot der ganztägigen Förderung, Bildung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Die offene Ganztagsschule wird gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag des jeweiligen Sachaufwandsträgers eingerichtet. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) bzw. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) bleiben unberührt. Die Planungen zur Einrichtung einer offenen Ganztagsschule sollen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.
 
An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der offenen Ganztagsschule.
 
An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Träger dieser offenen Ganztagsschulen ist grundsätzlich der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.
 
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt hierzu folgende Bestimmungen:
 
1.
Abschnitt: Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1
Begriffsbestimmung
1.1.1
Eine offene Ganztagsschule setzt voraus, dass an mindestens vier Wochentagen ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereit gestellt wird, das wöchentlich mindestens zwölf Stunden umfasst, dass an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebes für die teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereit gestellt wird und dass die Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden (Art. 57 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) und in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
1.1.2
Die offene Ganztagsschule stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im Anschluss an den Vormittagsunterricht teilnehmen können. Die Förderung und Betreuung kann in klassen- und jahrgangsstufenübergreifenden Gruppen stattfinden.
1.1.3
Die offene Ganztagsschule wird an staatlichen Schulen als schulische Veranstaltung genehmigt und organisiert.
1.1.4
Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine offenen Ganztagsschulen im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.1.5
Eine offene Ganztagsschule kann auch an Heimschulen oder Schülerheimen in privater oder kommunaler Trägerschaft gemäß Art. 106 und 107 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eingerichtet werden, wenn diese auch für externe Schülerinnen und Schüler offenstehen.
 
1.2
Geltungsbereich
1.2.1
Eine offene Ganztagsschule im Sinne dieser Bekanntmachung kann an Hauptschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (Hauptschulstufen), Sonderpädagogischen Förderzentren (Hauptschulstufen), Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien eingerichtet werden.
1.2.2
Die offene Ganztagsschule stellt grundsätzlich und vorrangig ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 dar. Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 4 stehen neben den Kindertageseinrichtungen grundsätzlich die Angebote der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in offene Ganztagsschulen an Hauptschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (Hauptschulstufen), und Sonderpädagogischen Förderzentren (Hauptschulstufen) aufgenommen werden, wenn für diese kein anderes erreichbares Angebot der Tagesbetreuung (verlängerte Mittagsbetreuung, Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG) vorhanden ist oder eingerichtet werden kann und die pädagogische Konzeption eine bedarfsgerechte Förderung dieser Schülerinnen und Schüler gewährleistet. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach dem in der ANLAGE 1 beiliegendem Muster vom Sachaufwandsträger zu stellen und mit einer Stellungnahme der Schulleitung über die zuständige Regierung einzureichen.
1.2.3
Offene Ganztagsschulen können im Einvernehmen der beteiligten Schulleiter und Sachaufwandsträger auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen und Schularten im Sinne von Nr. 1.2.1 und 1.2.2 aufnehmen. Die Schulleitung der aufnehmenden offenen Ganztagsschule übernimmt damit in der Zeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der offenen Ganztagsschule die Verantwortung und Aufsicht (Art. 57 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) für alle bei ihr angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Ihre Stellung als Schülerin und Schüler der abgebenden Schule bleibt hiervon jedoch unberührt.
 
2.
Abschnitt: Offene Ganztagsschule an staatlichen Schulen
2.1
Genehmigungsvoraussetzungen
2.1.1
Offene Ganztagsschulen werden auf Antrag (s. Nr. 2.10) des jeweiligen Sachaufwandsträgers der Schule jeweils für ein Schuljahr genehmigt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1.2
Voraussetzung der Genehmigung ist, dass eine offene Ganztagsschule im Sinne der Nr. 1.1 und 1.2 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1.2.1
Die offene Ganztagsschule bietet Bildungs- und Betreuungsangebote grundsätzlich im Anschluss an den Vormittagsunterricht an mindestens vier Wochentagen mit wöchentlich mindestens zwölf Stunden an. Grundsätzlich ist eine Betreuung bis mindestens 16.00 Uhr zu gewährleisten.
2.1.2.2
Die offene Ganztagsschule bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartiger Freizeitangebote umfassen muss. Nach Möglichkeit soll das Angebot durch zusätzliche Lernhilfen und Förderangebote ergänzt werden.
2.1.2.3
Die offene Ganztagsschule findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt.
2.1.2.4
Der offenen Ganztagsschule liegt ein von der Schulleitung und dem Kooperationspartner gemäß Nr. 2.2.2 im Benehmen mit Elternbeirat und Schulforum erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist dabei auch im Rahmen der offenen Ganztagsschule zu verwirklichen.
2.1.2.5
Die offene Ganztagsschule erreicht die Mindestteilnehmerzahl im Sinne von Nr. 2.5.1.
2.1.2.6
Der Sachaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb der offenen Ganztagsschule anfallenden zusätzlichen Sachaufwandes und zur Mitfinanzierung des Personalaufwandes gemäß Nr. 2.3.4.
 
2.2
Personal
2.2.1
Das in der offenen Ganztagsschule eingesetzte Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. Die Schulleitung legt unter Beachtung der Nr. 2.6.3 bis 2.6.5 die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. Das eingesetzte Personal muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen ihrer Tätigkeit in der offenen Ganztagsschule die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in der offenen Ganztagsschule nicht in Betracht. Der Schulleitung ist vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen.
2.2.2
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Sachaufwandsträger die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule ganz oder teilweise einem freien gemeinnützigen Träger oder einer Kommune als Kooperationspartner übertragen. Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. Hierfür ist der in den Anlagen beigefügte Mustervertrag zu verwenden (ANLAGE 2). Für jede offene Ganztagsschule soll in der Regel ein Kooperationsvertrag abgeschlossen werden.
2.2.3
Der freie gemeinnützige Träger oder die Kommune führt die Betreuungs- und Bildungsangebote mit eigenem Personal gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. Die Bildungs- und Betreuungsangebote des Kooperationspartners müssen von einer Lehrkraft oder sonstigen pädagogischen Fachkraft (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) als zentralem Ansprechpartner der Schulleitung geleitet werden. Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.
2.2.4
Kommunale Kooperationspartner können kreisangehörige Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände), Landkreise und kreisfreie Städte sein, soweit deren Tätigkeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Anhaltspunkte für mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.
2.2.5
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Sachaufwandsträger und in Abstimmung mit dem Kooperationspartner ergänzend auch Einzelpersonen für Bildungs- und Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule einsetzen. Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein befristetes Beschäftigungs-, Honorar- oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet. Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Musterverträge und Formulare zu verwenden. Jedes Vertragsverhältnis setzt vor Aufnahme der Tätigkeit zwingend eine Befristungsvereinbarung voraus oder muss eine solche enthalten.
 
2.3
Budget
2.3.1
Mit Genehmigung der offenen Ganztagsschule stellt der Freistaat Bayern für jede nach Maßgabe der Nr. 2.5 gebildete Gruppe ein Budget für den Personalaufwand zur Verfügung. Das Budget je Gruppe und Schuljahr beträgt für die offene Ganztagsschule an
Hauptschulen
26.500 Euro
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, Sonderpädagogischen Förderzentren:
30.000 Euro
Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymnasien
23.000 Euro
 
2.3.2
Das Budget wird ausschließlich für den Personalaufwand für die genehmigten Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule gemäß Nr. 2.1.2 gewährt. Es steht für den Abschluss von Kooperations- und Einzelverträgen gemäß Nr. 2.2 zur Verfügung. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung. Der notwendige zusätzliche Sachaufwand für die offene Ganztagsschule wird vom Sachaufwandsträger der Schule getragen.
2.3.3
Nach Verfügbarkeit und pädagogischem Konzept kann die Schulleitung auch Lehrerwochenstunden – insbesondere für die Hausaufgabenbetreuung – in die Bildungs- und Betreuungsangebote der offenen Ganztagsschule einbringen. Die Zahl der eingebrachten Lehrerwochenstunden ist bei der Antragstellung anzugeben. Das Budget je Gruppe verringert sich um den Gegenwert dieser Lehrerwochenstunden (bei Hauptschulen um 1.708 €, bei Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, und Sonderpädagogischen Förderzentren um 2.000 € und bei Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien um 2.125 € je Lehrerwochenstunde). Dabei entspricht ein Einsatz für Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule im Umfang von 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft.
2.3.4
Voraussetzung für die Bereitstellung des Budgets je Gruppe gemäß Nr. 2.3.1 ist, dass der Sachaufwandsträger eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Betreuungskosten in Höhe von 5.000 Euro je Gruppe und Schuljahr an den Freistaat leistet. Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Sachaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.3.5
Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Sachaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII oder der Kooperationspartner über das staatliche Angebot hinausgehende Förderangebote vorsehen. Solche zusätzlichen Förderangebote finden grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt. Schulleitung und Sachaufwandsträger bzw. Kooperationspartner sollen ihre Angebote jedoch aufeinander abstimmen.
Vereinbart und vergütet der Sachaufwandsträger mit einem freien gemeinnützigen Träger im Sinne von Nr. 2.2.4 als Kooperationspartner ergänzende, über das staatliche Angebot hinausgehende Betreuungsangebote, um z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr, an einem weiteren Wochentag oder sonstige besondere Angebote anzubieten, können diese als schulische Veranstaltung durch- oder fortgeführt werden, wenn Schulleitung und zuständige Regierung dem ergänzenden Vertrag zwischen Sachaufwandsträger und Kooperationspartner zustimmen, die Anforderungen an das für diese Angebote eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.2.1 entsprechen und der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem Kooperationspartner eingeräumt wird.
2.3.6
Ist der Sachaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.2.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.3.4 in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten für die Betreuung in Höhe von 5.000 Euro je Gruppe und Schuljahr bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.1 in Abzug gebracht wird. Der Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem kommunalen Kooperationspartner kann zusätzliche Förderangebote für Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr, an einem weiteren Wochentag oder sonstige besondere Angebote vorsehen. Die Kosten für diese zusätzlichen Angebote trägt der kommunale Kooperationspartner. Die zusätzlichen Förderangebote finden dann als schulische Veranstaltung statt.
 
2.4
Anmeldung und Teilnahme
2.4.1
Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für die offene Ganztagsschule vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. Der Kooperationspartner im Sinne von Nr. 2.2.2 kann mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt werden.
2.4.2
Anmeldung und Teilnahme an der offenen Ganztagsschule müssen mindestens für zwei Nachmittage und damit zugleich im Umfang von sechs Wochenstunden erfolgen. Zur Erfüllung dieser Mindestteilnahmeverpflichtung kann auch ein Nachmittag berücksichtigt werden, an dem Pflichtunterricht stattfindet. Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat und Schulforum über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten festlegen.
2.4.3
Die Anmeldung soll nach dem in der ANLAGE 3 beigefügten Muster erfolgen.
2.4.4
Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Anwesenheits- und Teilnahmepflicht. Es gelten insoweit die Bestimmungen der Schulordnungen für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen während des Schuljahres. Ist die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 2.2.2 einem Kooperationspartner übertragen, informieren sich Schulleitung und Kooperationspartner gegenseitig möglichst unverzüglich über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern.
 
2.5
Schüler und Gruppen
2.5.1
Das Budget gemäß Nr. 2.3 wird je Gruppe in der offenen Ganztagsschule zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Gruppen bestimmt sich nach der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Die Mindestanzahl für die Bildung einer offenen Ganztagsschule beträgt an Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien 14 Schülerinnen und Schüler. Die Bestimmung der Zahl der Gruppen nach der jeweiligen Schülerzahl erfolgt für diese Schularten anhand folgender Tabelle:
Zahl der Schüler
Gruppen
von
(Mindestzahl)
bis
(Höchstzahl)
 
14
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
 
Die Mindestanzahl für die Bildung einer offenen Ganztagsschule beträgt an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (Hauptschulstufen), und Sonderpädagogischen Förderzentren (Hauptschulstufen) acht Schülerinnen und Schüler. Die Bestimmung der Zahl der Gruppen nach der jeweiligen Schülerzahl erfolgt für diese Schulart anhand folgender Tabelle:
Zahl der Schüler
Gruppen
von
(Mindestzahl)
bis
(Höchstzahl)
 
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
 
Eine hiervon abweichende Bestimmung der Zahl der Gruppen ist unzulässig.
 
2.5.2
Die Bestimmung der Zahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung. Für die praktische Durchführung der jeweiligen Bildungs- und Betreuungsangebote kann eine davon abweichende Größe und Aufteilung der Gruppen festgelegt werden.
2.5.3
Ein Schüler wird bei der Bestimmung der Gruppenzahl berücksichtigt, wenn er mindestens zwölf Wochenstunden an der offenen Ganztagsschule teilnimmt. Pflichtunterricht am Nachmittag kann darin einberechnet werden. Auch Schüler, die mehr als zwölf Wochenstunden teilnehmen, werden nur im Umfang von zwölf Wochenstunden berücksichtigt und erhöhen darüber hinaus durch ihre zusätzlich gebuchten Wochenstunden nicht die für die Gruppenbildung maßgebliche Schülerzahl.
2.5.4
Die Zeiten mehrerer Schüler, die jeweils weniger als zwölf Wochenstunden an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, können zusammengerechnet werden. Die Summe dieser Betreuungszeiten wird durch zwölf dividiert. Der sich daraus ergebende Wert wird als zusätzliche Schülerzahl neben den nach Nr. 2.5.3 zu berücksichtigenden Schülern bei der Feststellung der Gruppenzahl einbezogen. Zahlen mit Dezimalstellen sind auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Die Mindestbetreuungszeit je Schüler gemäß Nr. 2.4.2 muss jeweils eingehalten werden.
2.5.5
Die Schulleitungen sind grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schüler, die sich während des Schuljahres anmelden, bis zum Erreichen der Höchstzahl der genehmigten Gruppen in die offene Ganztagsschule aufzunehmen.
 
2.6
Aufsichtspflicht
2.6.1
Für die Teilnahme in der offenen Ganztagsschule gelten die jeweiligen Bestimmungen der Schulordnungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler trägt die Schulleitung.
2.6.2
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder pädagogische Fachkräfte ist zulässig. Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 2.6.1 bleibt dabei unberührt. Sie ist insbesondere für Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen verantwortlich und hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen und Anordnungen eine durchgehende Aufsicht durch geeignete Kräfte zu gewährleisten.
2.6.3
Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entsprechend berücksichtigt werden. In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom 12. August 2002 (KWMBl I S. 285), die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen vom 15. März 1989 (KWMBl I S. 72), geändert mit Bekanntmachung vom 30. August 1989 (KWMBl I S. 265), die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen vom 2. September 1991 (KWMBl I S. 303), geändert mit Bekanntmachung vom 23. Mai 1996 (KWMBl I S. 214), und die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen vom 22. Januar 2003 (KWMBl I S. 61).
2.6.4
Experimente in den naturwissenschaftlichen Bereichen und in Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht – Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst – vom 9. September 2003 (KWMBl I S. 473) vertraut gemacht hat.
2.6.5
Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass eingesetzte Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie zumindest fachlich in der Lage sind, Sport zu vermitteln. Hierzu gehören die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. Inhaber von Fachübungsleiterlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl I S. 219), geändert mit Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl I S. 406), die Bekanntmachung zu Schülerfahrten vom 5. Februar 2010 (KWMBl S. 82) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4), ber. am 6. Februar 2003 (KWMBl I S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten.
 
2.7
Kostenfreiheit
2.7.1
Die Angebote der offenen Ganztagsschule im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an vier Wochentagen sind – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei. Können im Rahmen des gemäß Nr. 2.3.1 zur Verfügung gestellten Budgets über diesen Zeitraum hinausgehende Bildungs- und Betreuungsangebote gemacht werden, sind auch diese kostenfrei.
2.7.2
Der jeweilige Kooperationspartner kann mit Zustimmung der Schulleitung für nicht mehr durch das gemäß Nr. 2.3.1 zur Verfügung gestellte Budget gedeckte, zusätzliche Betreuungsangebote nach 16.00 Uhr, an einem weiteren Wochentag oder – mit Zustimmung von Elternbeirat und Schulforum – für sonstige besondere Angebote mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbaren. Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebotes bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. Die zusätzlichen Betreuungsangebote finden dann als schulische Veranstaltung statt.
 
2.8
Mittagsverpflegung
Die Mittagsverpflegung wird im Zusammenwirken von Sachaufwandsträger, Schulleitung und Kooperationspartner organisiert. Schulleitung und Sachaufwandsträger können hierzu in eigener Verantwortung individuelle und auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnittene pädagogische Lösungen entwickeln. Die Betreuung während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe. Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. Die Schulen wirken im erforderlichen Umfang mit. Im Einvernehmen kann die Aufgabe auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine, Caterer übertragen werden.
Die Teilnahme bedürftiger Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung wird nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 3. April 2009 (AllMBl S. 155) gefördert.
 
2.9
Räumlichkeiten
Für die offene Ganztagsschule müssen geeignete Räume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung stehen. Die offene Ganztagsschule findet in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
 
2.10
Antragsverfahren
2.10.1
Der Antrag auf Einrichtung einer offenen Ganztagsschule ist von der Schulleitung vorzubereiten. Der Antrag ist vom Sachaufwandsträger jeweils bis zum 10. Juni für das darauffolgende Schuljahr – bei Hauptschulen über die Staatlichen Schulämter bzw. bei Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien über die MB-Dienststellen, bei Förderschulen (Hauptschulstufe) direkt – bei der zuständigen Regierung zu stellen. Für den Antrag ist das Formblatt der ANLAGE 4 zu verwenden. Dem Antrag ist der in ANLAGE 5 beigefügte Meldebogen der Schule beizulegen.
2.10.2
Die Genehmigung der offenen Ganztagsschule und die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch die jeweils zuständige Regierung. Die Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird. Die Genehmigung kann auch bei Wegfall von Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nr. 2.1.2 widerrufen werden.
2.10.3
Die zuständige Regierung ist berechtigt, selbst oder durch Beauftragte die Durchführung der Förderung und Betreuung vor Ort, die Teilnahme der gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie die Angaben im Antrag insbesondere auch durch Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.
2.10.4
Die Genehmigung durch die zuständige Regierung berechtigt zur Einrichtung der offenen Ganztagsschule als schulisches Angebot für das jeweilige Schuljahr. Die Bereitstellung der staatlichen Mittel im Sinne von Nr. 2.3 ist damit im genehmigten Umfang gewährleistet.
 
3.
Abschnitt: Offene Ganztagsschule an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
3.1
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.1
Offene Ganztagsschulen an kommunalen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft werden auf Antrag (s. Nr. 3.8) des jeweiligen Schulträgers gefördert. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
3.1.2
Voraussetzung der Zuwendung ist, dass eine offene Ganztagsschule im Sinne der Nr. 1.1 und 1.2 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.2.1
Die offene Ganztagsschule bietet Bildungs- und Betreuungsangebote grundsätzlich im Anschluss an den Vormittagsunterricht an mindestens vier Wochentagen mit wöchentlich mindestens zwölf Stunden an. Grundsätzlich ist eine Betreuung bis mindestens 16.00 Uhr zu gewährleisten.
3.1.2.2
Die offene Ganztagsschule bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartiger Freizeitangebote umfassen muss. Nach Möglichkeit soll das Angebot durch zusätzliche Lernhilfen und Förderangebote ergänzt werden.
3.1.2.3
Die offene Ganztagsschule findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung oder in Zusammenarbeit mit einem freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule statt.
3.1.2.4
Der offenen Ganztagsschule liegt ein von der Schulleitung bzw. dem Kooperationspartner gemäß Nr. 3.1.2.3 im Benehmen mit dem Elternbeirat erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist dabei auch im Rahmen der offenen Ganztagsschule zu verwirklichen.
3.1.2.5
Die offene Ganztagsschule erreicht die Mindestteilnehmerzahl im Sinne von Nr. 3.5.1.
3.1.3
Im Übrigen liegen die Organisation der offenen Ganztagsschule und die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der Abschluss von Kooperationsverträgen oder von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers.
3.1.4
An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können auch Ganztagsschulen in gebundener, rhythmisierter Form nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gefördert werden. Die Festbetragsfinanzierung nach Nr. 3.3 wird dabei jedoch nicht je Gruppe gemäß Nr. 3.5.1, sondern je gebundener Ganztagsklasse gewährt.
 
3.2
Personal
Die Bildungs- und Betreuungsangebote müssen von einer Lehrkraft oder sonstigen pädagogischen Fachkraft (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) geleitet werden. Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der offenen Ganztagsschule eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals.
 
3.3
Förderung
3.3.1
Der Freistaat Bayern gewährt für jede nach Maßgabe der Nr. 3.5 gebildete Gruppe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den Personalaufwand in Form eines Festbetrages. Der Festbetrag je Gruppe und Schuljahr beträgt für die offene Ganztagsschule an
Hauptschulen
21.500 Euro
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, Sonderpädagogischen Förderzentren:
25.000 Euro
Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymnasien
18.000 Euro
 
3.3.2
Die Zuwendung wird ausschließlich für den Personalaufwand für die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule gewährt. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.3.3
Der durch die Einrichtung und den Betrieb der offenen Ganztagsschule anfallende zusätzliche Sachaufwand ist vom jeweiligen Schulträger zu tragen.
3.3.4
Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung durch den Freistaat nach Nr. 3.3.1 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand in Höhe von 5.000 Euro je Gruppe und Schuljahr in Abzug gebracht.
3.3.5
Soweit dem Schulträger staatliche Lehrkräfte zugewiesen werden, können je nach Verfügbarkeit und pädagogischem Konzept auch Lehrerwochenstunden dieser Lehrkräfte in die Bildungs- und Betreuungsangebote der offenen Ganztagsschule eingebracht werden. Die Zahl der eingebrachten Lehrerwochenstunden ist bei der Antragstellung anzugeben. Der Festbetrag je Gruppe verringert sich um den Gegenwert dieser Lehrerwochenstunden (bei Hauptschulen um 1.708 €, bei Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, und Sonderpädagogischen Förderzentren um 2.000 € und bei Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien um 2.125 € je Lehrerwochenstunde). Dabei entspricht ein Einsatz für Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule im Umfang von 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft.
 
3.4
Anmeldung und Teilnahme
3.4.1
Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für die offene Ganztagsschule vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. Im Übrigen wird das Verfahren von Schulleitung und Schulträger in eigener Verantwortung festgelegt.
3.4.2
Anmeldung und Teilnahme an der offenen Ganztagsschule müssen mindestens für zwei Nachmittage und damit zugleich im Umfang von sechs Wochenstunden erfolgen. Zur Erfüllung dieser Mindestteilnahmeverpflichtung kann auch ein Nachmittag berücksichtigt werden, an dem Pflichtunterricht stattfindet.
3.4.3
Die Anmeldung soll nach dem in der ANLAGE 3 beigefügten Muster erfolgen.
3.4.4
Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Anwesenheits- und Teilnahmepflicht.
 
3.5
Schüler und Gruppen
3.5.1
Die Festbetragsfinanzierung im Sinne von Nr. 3.3 wird je Gruppe in der offenen Ganztagsschule zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Gruppen bestimmt sich nach der Zahl der angemeldeten und teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Die Mindestanzahl für die Bildung einer offenen Ganztagsschule beträgt an Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien 14 Schülerinnen und Schüler. Die Bestimmung der Zahl der Gruppen nach der jeweiligen Schülerzahl erfolgt für diese Schularten anhand folgender Tabelle:
Zahl der Schüler
Gruppen
von
(Mindestzahl)
bis
(Höchstzahl)
 
14
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
 
Die Mindestanzahl für die Bildung einer offenen Ganztagsschule beträgt an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (Hauptschulstufen), und Sonderpädagogischen Förderzentren (Hauptschulstufen) acht Schülerinnen und Schüler. Die Bestimmung der Zahl der Gruppen nach der jeweiligen Schülerzahl erfolgt für diese Schulart anhand folgender Tabelle:
Zahl der Schüler
Gruppen
von
(Mindestzahl)
bis
(Höchstzahl)
 
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
 
Eine hiervon abweichende Bestimmung der Zahl der Gruppen ist unzulässig.
3.5.2
Die Bestimmung der Zahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Förderung. Für die praktische Durchführung der jeweiligen Bildungs- und Betreuungsangebote kann eine davon abweichende Größe und Aufteilung der Gruppen festgelegt werden.
3.5.3
Ein Schüler wird bei der Bestimmung der Gruppenzahl berücksichtigt, wenn er mindestens zwölf Wochenstunden an der offenen Ganztagsschule teilnimmt. Pflichtunterricht am Nachmittag kann darin einberechnet werden. Auch Schüler, die mehr als zwölf Wochenstunden teilnehmen, werden nur im Umfang von zwölf Wochenstunden berücksichtigt und erhöhen darüber hinaus durch ihre zusätzlich gebuchten Wochenstunden nicht die für die Gruppenbildung maßgebliche Schülerzahl.
3.5.4
Die Zeiten mehrerer Schüler, die jeweils weniger als zwölf Wochenstunden an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, können zusammengerechnet werden. Die Summe dieser Betreuungszeiten wird durch zwölf dividiert. Der sich daraus ergebende Wert wird als zusätzliche Schülerzahl neben den nach Nr. 3.5.3 zu berücksichtigenden Schülern bei der Feststellung der Gruppenzahl einbezogen. Zahlen mit Dezimalstellen sind auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Die Mindestbetreuungszeit je Schüler gemäß Nr. 3.4.2 muss jeweils eingehalten werden.
 
3.6
Teilnehmerbeitrag
Für die Angebote der offenen Ganztagsschule können an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.
 
3.7
Räumlichkeiten
Für die offene Ganztagsschule müssen geeignete Räume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung stehen. Die offene Ganztagsschule findet in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
 
3.8
Antragsverfahren
3.8.1
Der Antrag auf Förderung einer offenen Ganztagsschule ist für jedes Schuljahr zu stellen. Er ist von der Schulleitung vorzubereiten. Der Antrag ist vom Schulträger jeweils bis zum 10. Juni für das darauffolgende Schuljahr – bei Hauptschulen über die Staatlichen Schulämter bzw. bei Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien über die MB-Dienststellen, bei Förderschulen (Hauptschulstufe) direkt – bei der zuständigen Regierung zu stellen. Für den Antrag ist das Formblatt der ANLAGE 4 zu verwenden. Dem Antrag ist der in ANLAGE 5 beigefügte Meldebogen der Schule beizulegen.
3.8.2
Die Förderung der offenen Ganztagsschule wird durch die jeweils zuständige Regierung bewilligt. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird. Der Bewilligungsbescheid kann auch bei Wegfall von Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1.2 widerrufen werden.
3.8.3
Die zuständige Regierung ist berechtigt, selbst oder durch Beauftragte die Durchführung der Förderung und Betreuung vor Ort, die Teilnahme der gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie die Angaben im Antrag insbesondere auch durch Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.
 
4.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
4.1
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
 
4.2
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Juli 2010 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur offenen Ganztagsschule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 an staatlichen Schulen, kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft vom 1. Juli 2009 (KWMBl S. 270) außer Kraft.
 
4.3
Anlagen
Die genannten Anlagen sind auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter www.stmuk.bayern.de ► Schule ► Ganztagsschule ► offene Ganztagsschule verfügbar.
 
 
E r h a r d
Ministerialdirektor