Veröffentlichung KWMBl. 2010/11 S. 162 vom 05.05.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): ea886073ecbaa3f1989b220dbeba5d412b261b427dba0c875f93725c78123c5b

 

Az.: V.8-5 K 6270-3.42 382
2160-UK
2160-UK
 
Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 5. Mai 2010 Az.: V.8-5 K 6270-3.42 382
 
 
Aufgrund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 4./5. Juni 2009 wird die seit dem Jahr 1999 bestehende einheitliche Jugendleiterinnen-/Jugendleiter-Card Juleica durch die Entwicklung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandards weiterentwickelt.
 
Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:
 
1.
Verwendungszweck
1.1
Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern insbesondere dienen
a)
zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen;
b)
zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Jugendämter, Polizei, Konsulate);
c)
zum Nachweis der auf Basis der Qualitätsstandards erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten (persönliches Portfolio);
d)
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiterinnen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen.
1.2
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in den Ländern der Bundesrepublik nach den dort jeweils geltenden Regelungen in Anspruch genommen werden.
1.3
Eine Verpflichtung zur Führung des Ausweises besteht nicht. Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
 
2.
Voraussetzungen
2.1
Der Ausweis wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter ausgestellt. Das sind alle Leiterinnen und Leiter oder Helferinnen und Helfer in der Jugendarbeit, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.
Andere – haupt- oder nebenberuflich tätige – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine Juleica erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, z. B. wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.
2.2
Voraussetzung ist in der Regel, dass die Jugendleiterin/der Jugendleiter
a)
für eine dem Bayerischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband, Jugendgemeinschaft oder Jugendring) oder
b)
für einen sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
c)
für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
tätig ist.
In Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter bei einem (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgestellt werden, sofern dieser einen Antrag auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring oder auf öffentliche Anerkennung gestellt hat und nachweisbar bereits förderungswürdige Arbeit leistet.
2.3
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).
b)
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe ist im Umfang eines einschlägigen „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
c)
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens die folgenden Inhalte/Themenschwerpunkte:
Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin/des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
weitere aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Prävention sexueller Gewalt, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch sowie verbandsspezifische Themen.
d)
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ist durch den jeweiligen Träger zu bestätigen. Auf Antrag kann eine erfolgreich absolvierte einschlägige Berufsausbildung als Juleica-Qualifizierung anerkannt werden.
e)
Die Ausweisinhaber sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
2.4
Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine neue Card zu beantragen. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
2.5
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
 
3.
Herstellung und Bestellung der Juleica
3.1
Die Juleica wird bundeszentral nach einem einheitlichen Muster hergestellt, das unter http://dbjr.de/juleica abrufbar ist.
3.2
Sie wird im Online-Antragsverfahren unter www.juleica.de oder https://www.juleica-antrag.de beantragt. Voraussetzung sind neben den unter Nr. 2 genannten eine E-Mail-Adresse des Antragsstellers/der Antragstellerin sowie ein digitales Portrait-Foto.
3.3
Die einzelnen Schritte zur Antragsstellung sind selbsterklärend. Nach der Antragstellung wird die Jugendleiterin/der Jugendleiter per E-Mail über die weiteren Bearbeitungsschritte informiert und kann so nachverfolgen, wann der Antrag zum Druck freigegeben wird. In Bayern wird je nach Kreis- oder Stadtjugendring die Juleica entweder direkt von der Druckerei an die Antragstellerin/den Antragsteller gesandt oder über den Kreis- oder Stadtjugendring übermittelt.
 
4.
Zuständigkeit und Kosten
4.1
Zuständig für die Ausstellung der Juleica (d. h. konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter. Das Staatsministerium empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. In den darüber gem. Art. 32 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 AGSG zu treffenden Vereinbarungen ist u. a. zu regeln, wie die anfallenden Kosten erstattet bzw. verrechnet werden.
4.2
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die Jugendleiterin/der Jugendleiter tätig ist.
4.3
Für die Ausstellung der Juleica, die im öffentlichen Interesse liegt, ist keine Gebühr zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Card kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.
 
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bekanntmachung über die Juleica vom 26. März 1999 (KWMBl I S. 105) außer Kraft.
Abweichend von Nr. 2.3 Buchst. a bis c und Nr. 2.4 kann die fachliche Qualifikation zum Erwerb der Juleica bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach den bisher geltenden Regelungen nachgewiesen werden.
 
E r h a r d
Ministerialdirektor