Veröffentlichung KWMBl. 2010/12 S. 175 vom 31.05.2010

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Az.: II.7-5 L 1005-1.50 056
2010-UK
2010-UK
 
Rechtsbehelfsbelehrungen bei Verwaltungsakten
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 31. Mai 2010 Az.: II.7-5 L 1005-1.50 056
 
 
1.
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Nach Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), entfällt grundsätzlich das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte vor einer Klage.
Ein fakultatives Widerspruchsverfahren ist hingegen u. a. vorgesehen
für die Bereiche des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen und
in den Bereichen des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds.
In diesen Fällen kann Widerspruch eingelegt werden, es kann aber auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht im Klageweg gegen den Verwaltungsakt vorgegangen werden; es besteht insofern ein Wahlrecht des vom Verwaltungsakt Betroffenen.
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wird in der Regel das fakultative Widerspruchsverfahren Anwendung finden.
 
 
2.
Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch für schriftliche Verwaltungsakte grundsätzlich nicht vorgeschrieben und regelmäßig nicht erforderlich. Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf beginnt aber nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kann noch innerhalb eines ganzen Jahres gegen den Verwaltungsakt vorgegangen werden (§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Eine Rechtsbehelfsbelehrung empfiehlt sich daher beispielsweise bei der Androhung der Entlassung oder der Entlassung nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9 BayEUG.
Widerspruchsbescheide sind immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 73 Abs. 3 VwGO).
 
 
3.
Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung
Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit sind die Art („Widerspruch“ oder „Klage“), die Frist und die Form des Rechtsbehelfs – einschließlich der Angabe der Behörde oder des Gerichts, bei der bzw. dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, mit Anschrift – drucktechnisch hervorgehoben; dies wird nachfolgend beispielhaft durch Fettdruck und Zentrierung deutlich gemacht.
 
3.1
Für die Verwaltungsakte staatlicher Behörden (auch Schulen)
gegen die das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet ist, und
die sich nur an einen Betroffenen wenden,
lautet die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Wenn Sie gegen diesen Bescheid einen Rechtsbehelf ergreifen wollen, können Sie hiergegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe nach Ihrer Wahl entweder Widerspruch einlegen oder Klage erheben.
 
1.
Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei […Behörde/ Schule, die den Bescheid erlassen hat …] in […] einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in […], Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
 
2.
Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in […],
Postfachanschrift: […],
Hausanschrift: […],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.“
Der Rechtsbehelfsbelehrung sollen folgende Hinweise angefügt werden:
„–
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.“
 
3.2
Ist ein Widerspruchsbescheid einer staatlichen Behörde zu erlassen, lautet dort die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Widerspruchsbescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in […],
Postfachanschrift: Postfach […],
Hausanschrift: […],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.“
Der Rechtsbehelfsbelehrung sollen folgende Hinweise angefügt werden:
„–
„Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.“
 
3.3
Für alle übrigen Fälle (mehr als ein Betroffener, kein fakultatives Widerspruchsverfahren) sind auf der vom Staatsministerium des Innern verantworteten Homepage  www.widerspruchsverfahren.bayern.de  Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen und Hinweise zu Einzelfragen elektronisch verfügbar gemacht.
 
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. August 2007 (KWMBl I S. 320, ber. S. 423) aufgehoben.
 
Erhard
Ministerialdirektor