Veröffentlichung KWMBl. 2010/14 S. 185 vom 09.06.2010

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Az.: VI.9-5 S 5500-6.39 060
2235.1.1.1-UK
2235.1.1.1-UK
 
Änderung der Bekanntmachung
Hilfsmittel bei der Anfertigung von schriftlichen Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 9. Juni 2010 Az.: VI.9-5 S 5500-6.39 060
 
 
Die Bekanntmachung Hilfsmittel bei der Anfertigung von schriftlichen Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien vom 10. Juni 2008 (KWMBl S. 194) wird wie folgt geändert:
 
 
1.
In Nr. 1.1 werden in Satz 2 nach dem Wort „Taschenrechner“ die Worte „, graphikfähige Taschenrechner (GTR) und Taschenrechner mit einem Computer-Algebra-System (CAS)“ eingefügt. Die Worte „Einschränkungen hinsichtlich der Funktionalitäten des Taschenrechners werden durch KMS geregelt“ werden durch die Worte „genauere Regelungen hinsichtlich der Funktionalitäten werden durch KMS getroffen“ ersetzt.
 
 
2.
In Nr. 1.3 werden die Worte „ein ein- und zweisprachiges Wörterbuch“ durch die Worte „ein- und zweisprachige Wörterbücher“ ersetzt und nach dem Semikolon die Worte „elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen;“ eingefügt.
 
 
3.
In Nr. 1.5 werden die Worte „und Geographie“ gestrichen und nach den Worten „(neunjähriges Gymnasium)“ die Worte „und in Geographie“ eingefügt.
 
 
4.
Nr. 1.9 erhält folgende Fassung:
„in Mathematik ab Jahrgangsstufe 10 (achtjähriges Gymnasium) die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik, die vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen und die vom Staatsministerium zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen; im neunjährigen Gymnasium die vom Staatsministerium zugelassene mathematische bzw. physikalische Formelsammlung;“
 
 
5.
Es wird folgende Nr. 1.10 angefügt:
 
"1.10
in naturwissenschaftlichen Fächern und Informatik ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente; darüber hinaus ab Jahrgangsstufe 10 (achtjähriges Gymnasium) die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik sowie die vom Staatsministerium zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen; im neunjährigen Gymnasium die vom Staatsministerium zugelassene mathematische bzw. physikalische Formelsammlung.“
 
 
6.
In Nr. 2 werden nach den Ziffern „1.1“ die Worte „, Nr. 1.5 für Geographie, Nr. 1.7“ eingefügt, der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:
„Nr. 1.3 gilt im achtjährigen Gymnasium auch bei angekündigten kleinen schriftlichen Leistungsnachweisen, wenn es die Lehrkraft zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält.“
 
 
7.
In Nr. 3 wird Satz 2 gestrichen.
 
 
8.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
8.1
In Satz 1 werden die Worte „den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern“ durch die Worte „Mathematik, den naturwissenschaftlichen Fächern und Informatik“ und die Worte „(des achtjährigen Gymnasiums) und 11 (des neunjährigen Gymnasiums)“ durch die Worte „(achtjähriges Gymnasium) sowie in Geographie in allen Jahrgangsstufen (ohne Abiturprüfung)“ ersetzt.
 
8.2
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Aus dem gleichen Grund kann im achtjährigen Gymnasium in den modernen Fremdsprachen in der Jahrgangsstufe 10, bei spät beginnenden Fremdsprachen in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 die Benutzung der Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.“
 
8.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei angekündigten Leistungsnachweisen ist der Ausschluss der Hilfsmittel den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.“
 
 
9.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor