Veröffentlichung KWMBl. 2010/15 S. 200 vom 29.06.2010

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Az.: III.2-5 S 5400.16-6.40 459
2235.1.1.5-UK
2235.1.1.5-UK
 
Änderung der Bekanntmachung
Regelungen für das Fach Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 29. Juni 2010 Az.: III.2-5 S 5400.16-6.40 459
 
 
Die Bekanntmachung Regelungen für das Fach Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums vom 11. September 2009 (KWMBl S. 314) wird wie folgt geändert:
 
 
1.
Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
 
"1.3
Die Leistungserhebungen im Rahmen des Additums Musik ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vorspiel bzw. dem Vorsingen. Analog zu den Regelungen für die fachpraktische Prüfung im Abitur (Anlage 8 GSO) werden auch für die Vorspiele in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 jeweils ein Pflichtstück, ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert. Im Ausbildungsabschnitt 12/2 wird nur ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert.
 
1.3.1
Die Vorspielstücke sollen aus verschiedenen Epochen stammen und stilistisch unterschiedlich ausgerichtet sein.
 
1.3.2
Das jeweilige Pflichtstück wird in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 vom Kursleiter gestellt. Für die praktische Abiturprüfung benennt der Fachausschuss möglichst für jedes Instrument drei Vorschläge für Pflichtstücke, aus denen der Prüfling auswählen kann.
 
1.3.3
Die Pflichtstücke sollen den Schülerinnen und Schülern sechs Wochen vor dem Vorspieltermin (ohne Ferien) mitgeteilt werden.
 
1.3.4
Stücke, bei denen eine Klavierbegleitung vorgesehen ist, sollen in dieser Form vorgetragen werden. Ein Klavierbegleiter kann im Regelfall nicht von der Schule gestellt werden.
 
1.3.5
Die Bewertungen der Einzelleistungen von Pflichtstück, Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 sowie in der Abiturprüfung im Verhältnis 2 : 2 : 1 gewichtet. Die Bewertungen der Einzelleistungen von Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) im Ausbildungsabschnitt 12/2 werden im Verhältnis 4 : 1 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gespielten Stücke sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen. Tonträgeraufnahmen von Instrumental- bzw. Gesangsprüfungen sind als Beweismaterial grundsätzlich nicht zulässig.
 
1.3.6
Die Vorspiele werden von mindestens zwei Musik- bzw. Instrumentallehrkräften abgenommen, die an der Schule tätig sind, darunter die Kursleiterin oder der Kursleiter des von der Schülerin oder dem Schüler besuchten grundlegenden Fachunterrichts Musik. Im Zweifelsfall ist die Bewertung der Kursleiterin oder des Kursleiters entscheidend.“
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
 
 
Kufner

Ministerialdirigent