Veröffentlichung KWMBl. 2010/16 S. 235 vom 02.07.2010

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43-VV 2010-3-26 912/10
6410-F
 
 
6410-F
 
Vertretung des Freistaates Bayern in Anlagenzulassungs-, Planungs- und
abgabenrechtlichen Verfahren
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatskanzlei
und aller Bayerischen Staatsministerien
 
vom 2. Juli 2010 Az.: 43-VV 2010-3-26 912/10
 
 
1.
Vertretung als Grundstückseigentümer in Verfahren insbesondere nach Baugesetzbuch (BauGB), Bundes-Immissionsschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz, Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes, Flurbereinigungsgesetz, Bayerischer Bauordnung (BayBO), Bayerischem Naturschutzgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Bayerischem Straßen- und Wegegesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Bayerischem Wassergesetz
 
1.1
Der Freistaat Bayern wird als Grundstückseigentümer in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durch die Baudienststelle vertreten.
 
1.2
Ansonsten wird der Freistaat Bayern durch folgende Stellen vertreten:
 
1.2.1
bei Grundstücken im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die der Bayerischen Staatsforsten (AöR) zur Bewirtschaftung übertragen sind:
durch die Bayerische Staatsforsten (AöR);
 
1.2.2
bei Grundstücken der Straßenbauverwaltung, der Wasserwirtschaftsämter und der Nationalparkverwaltungen:
durch die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle;
 
1.2.3
bei Grundstücken der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen:
durch diese Verwaltung, die auch Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist;
 
1.2.4
bei allen übrigen Grundstücken:
durch die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle (VV Nrn. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3.1 zu Art. 64 BayHO).
 
 
2.
Besonderheiten bei Betroffenheit des staatseigenen Grundstücks durch Planungsverfahren
 
2.1
Sind von Planungsverfahren (z. B. Bauleitplanverfahren einschließlich des Abschlusses städtebaulicher Verträge) oder von Verfahren der Bodenordnung staatseigene Grundstücke betroffen, die bebaut oder zur Bebauung bestimmt sind, holt die nach Nr. 1 vertretungsberechtigte Stelle/Regionalvertretung die Stellungnahme des zuständigen Bauamts ein, welches im Fall der Nr. 1.2.4 die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle über die Stellungnahme informiert. Dies gilt nicht für im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Bayerischen Staatsforsten (AöR) verwaltete Grundstücke, die zugunsten Dritter mit einem Erbbaurecht belastet oder die zur Veräußerung bestimmt sind.
 
2.2
Befinden sich auf einzelnen staatseigenen Grundstücken Bau- oder Bodendenkmäler oder liegen bebaute oder unbebaute staatseigene Grundstücke innerhalb eines denkmalpflegerischen Ensembles, so ist außerdem das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen (vgl. auch Nr. 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1984 [MABl S. 421, KWMBl S. 561]). Dies gilt auch, wenn sich die Verfahren nur auf einen Teil der Grundstücke erstrecken. An Stelle des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zu beteiligen, wenn von dieser verwaltete Grundstücke Teil des denkmalpflegerischen Ensembles sind.
 
 
3.
Besonderheiten bei der Beteiligung des Freistaates als Nachbar in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
 
3.1
Die Beteiligung einer staatlichen Dienststelle als Nachbar im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 66 BayBO) erfolgt unabhängig einer etwaigen Beteiligung derselben Stelle nach Art. 65 BayBO. Ist zu erwarten, dass die Dienststelle im Baugenehmigungsverfahren auf nicht nachbarschützenden Vorschriften beruhende öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben wird, ist die Nachbarunterschrift mit folgendem Zusatz zu versehen:
„Von dieser Nachbarunterschrift bleibt die Zulässigkeit des Vorhabens nach nicht nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften unberührt.“
 
3.2
Bei Anträgen auf Übernahme von Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 3 BayBO) auf staatseigene Grundstücke im Sinn der Nrn. 1.2.1 und 1.2.3 ist die Stellungnahme der örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern einzuholen.
 
 
4.
Besonderheiten bei Eigentumsfischereirechten
Bei staatseigenen Grundstücken, an denen Eigentumsfischereirechte bestehen, ist die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu beteiligen, soweit es sich nicht um von der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen oder im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Bayerischen Staatsforsten (AöR) verwaltete Fischereirechte handelt.
 
 
5.
Grundstücksgleiche Rechte
Nrn. 1 bis 4 gelten sinngemäß für grundstücksgleiche Rechte.
 
 
6.
Dingliche Sicherung baurechtlicher Voraussetzungen zu Gunsten des Freistaates Bayern
Ist der Freistaat Bayern nicht als Grundstückseigentümer betroffen und eine rechtliche Sicherung öffentlich-rechtlich erforderlich (z. B. im Rahmen des Vollzugs des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 oder Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO oder in Fällen des § 35 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BauGB), wird der Freistaat Bayern durch die Landratsämter als untere Bauaufsichtsbehörde vertreten, soweit zur Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern bestellt werden soll. Die Ermächtigung umfasst auch die Aufhebung und sonstige Verfügungen über die Dienstbarkeit. Die Immobilien Freistaat Bayern ist hierüber zu informieren.
 
 
7.
Schlussbestimmung
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2010 treten die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Staatsministers für Bundesangelegenheiten über die Vertretung des Freistaates Bayern als Grundstückseigentümer in Verwaltungsverfahren vom 19. September 1986 (FMBl S. 303, StAnz Nr. 42) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur rechtlichen Sicherung, insbesondere im Vollzug der Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 4 und 62 Abs. 6 BayBO; hier: Vertretung des Freistaates Bayern vom 16. August 1966 (MABl S. 436) außer Kraft.
 
 
Bayerische Staatskanzlei
Amtschefin der Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei
 
 
G e r n b a u e r
Dr. S t a u n e r
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektorin
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
 
S c h u s t e r
Dr. S c h ö n
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
 
Dr. R o t h e n p i e l e r
E r h a r d
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
 
W e i g e r t
Dr. S c h l e i c h e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
 
L a z i k
N e u m e y e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
 
 
S e i t z
 
Ministerialdirektor