Veröffentlichung KWMBl. 2010/18 S. 303 vom 22.06.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 038a63a09dc33291767124ec9b306f68708be536b39d12ca72b619e41e8efb9e

 

46 - O 1430/1 - 017 - 26 752/09
600-F
600-F
 
Vollzug der Vertretungsverordnung
(VollzBekVertrV)
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatskanzlei,
der Bayerischen Staatsministerien
und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
 
vom 22. Juni 2010   Az.: 46 - O 1430/1 - 017 - 26 752/09
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
A. Hinweise zur Vertretungszuständigkeit
 
1.
Geltungsbereich (§ 1 VertrV)
1.1
Allgemeines
1.2
Besonderheiten in einzelnen Gerichtszweigen und Verfahrensarten (§ 1 Abs. 1 VertrV)
1.2.1
Ordentliche Gerichtsbarkeit
1.2.2
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1.2.3
Verfahren der Zwangsvollstreckung
1.2.4
Verfahren kostenrechtlicher Art
1.3
Vertretungsregelungen außerhalb der Vertretungsverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV)
 
2.
Behördenbegriff (§ 3 VertrV)
2.1
Behörde
2.2
Beschäftigungsbehörde
2.3
Ausgangsbehörde (§ 3 Abs. 2 VertrV)
 
3.
Vertretung der Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 VertrV) und den Gerichten für Arbeitssachen (§ 4a VertrV) sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 7a VertrV)
 
4.
Kraft Gesetzes gemäß § 5 OEG und § 81a BVG übergehende Ansprüche (§ 12 VertrV)
 
B. Verfahrenshinweise
 
5.
Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern
5.1
Verfahren vor der Ausgangsbehörde
5.2
Befugnisse der Ausgangsbehörden
5.3
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern
5.4
Kosten
 
6.
Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern
6.1
Anhörung des Betroffenen
6.2
Streitverkündung
6.3
Behandlung von Rückgriffsansprüchen
 
7.
Behandlung von Ansprüchen des Freistaates Bayern
7.1
Außergerichtliche Geltendmachung
7.2
Abgabe an die Vertretungsbehörde
7.3
Übertragung der Vertretung auf die Ausgangsbehörde
7.4
Verfahren bei der Vertretungsbehörde
 
8.
Berichtspflichten
8.1
Allgemeines
8.2
Berichtspflichten der Ausgangsbehörden
8.3
Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen
8.4
Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Führung von Arbeitsgerichtsprozessen
8.5
Weitere Berichtspflichten
 
9.
Fehlerhafte Zustellungen
9.1
Verfahrenseinleitende Schriftstücke
9.2
Gerichtliche Entscheidungen
9.3
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
 
10.
Nachweis der Vertretungsmacht
 
11.
Einzelvollmachten
11.1
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
11.2
Beitreibung von Forderungen in der Einzelzwangsvollstreckung und in Fällen der Insolvenz
11.3
Vornahme von Prozesshandlungen und Terminsvertretung
11.4
Prozesse außerhalb Bayerns
 
12.
Rechtsmitteleinlegung
 
C. Besondere Vorschriften
 
13.
Gemeinsame Bekanntmachungen
 
14.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
 
15.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
16.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
D. Schlussbestimmungen
 
17.
Inkrafttreten
 
18.
Außerkrafttreten
 
 
Beim Vollzug der Vertretungsverordnung (VertrV) sind folgende Grundsätze zu beachten:
 
 
A.
Hinweise zur Vertretungszuständigkeit
 
 
1.
Geltungsbereich (§ 1 VertrV)
 
1.1
Allgemeines
 
1.1.1
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern einschließlich der Staatsbetriebe (vgl. Art. 26 BayHO; VV Nr. 1.1 zu Art. 26 BayHO).
 
Sie gelten nicht für die Vertretung der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern oder der Unternehmen, an deren Kapital der Freistaat Bayern beteiligt ist (vgl. Art. 65 BayHO).
 
1.1.2
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten unabhängig davon, ob der Freistaat Bayern Haupt- oder Nebenpartei des Rechtsstreits (Kläger, Beklagter, Streitverkündungsempfänger, Nebenintervenient usw.) ist.
 
1.1.3
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten auch, wenn der Freistaat Bayern im Rechtsstreit eine andere Partei vertritt (vgl. z. B. die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nach §§ 1, 3, 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 [BGBl I S. 157], zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 [BGBl I S. 1426]).
 
1.1.4
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten nicht, wenn eine Partei (z. B. die Bundesrepublik Deutschland) nicht durch den Freistaat Bayern, sondern durch eine ausdrücklich bestimmte Behörde des Freistaates Bayern vertreten wird. Ein derartiger Fall liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde des Freistaates Bayern Untervertreterin einer Bundesbehörde ist.
 
Ist eine Behörde des Freistaates Bayern selbst Beteiligte des Verfahrens (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), findet die Vertretungsverordnung keine Anwendung.
 
1.1.5
Der Anwendungsbereich der Vertretungsverordnung erstreckt sich auf alle Verfahren im Sinn des § 1 Abs. 1 VertrV (einschließlich Mahnverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Prozesskostenhilfeverfahren, Kostenfestsetzungsverfahren, selbständiges Beweisverfahren usw.) in sämtlichen Instanzen.
 
Das Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz wird nicht vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VertrV umfasst.
 
1.2
Besonderheiten in einzelnen Gerichtszweigen und Verfahrensarten § 1 Abs. 1 VertrV)
 
1.2.1
Ordentliche Gerichtsbarkeit
 
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten für Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VertrV). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt grundsätzlich das Ressortprinzip (vgl. aber § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e VertrV).
 
1.2.2
Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
Soweit es sich nicht um eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 8 VertrV genannten Verfahren handelt, richtet sich die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 3 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 554, BayRS 34-3-I).
 
Die Vertretung des Freistaates Bayern in den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 VertrV genannten Verfahren umfasst auch die Vertretung in damit zusammenhängenden Verfahren, welche eine Wert-, Kosten- oder Entschädigungs- bzw. Vergütungs-Festsetzung zum Gegenstand haben, sofern nicht der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist. Bei Beteiligung der Staatskasse bestimmt sich deren Vertretung nicht nach den Vorschriften der VertrV, sondern nach § 4 LABV.
 
1.2.3
Verfahren der Zwangsvollstreckung
 
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 VertrV hat in vielen Fällen nur subsidiäre Bedeutung. Die im 8. Buch der ZPO erwähnten Klagen, Rechtsbehelfe und besonderen Verfahren gehören bereits zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 6 VertrV genannten Verfahren.
 
Eigenständige Bedeutung erlangt § 1 Abs. 1 Nr. 8 VertrV etwa bei Rechtsbehelfen (z. B. Vollstreckungsgegenklagen) gegen einen Vollstreckungstitel, der aus einem Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgegangen ist. Richtete sich die Vertretung des Freistaates Bayern im Erkenntnisverfahren nach den Vorschriften der Vertretungsverordnung (z. B. Aktivprozess nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VertrV), wird der Freistaat Bayern auch im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige Vertretungsbehörde, und nicht durch die nach § 3 LABV berufenen Stellen vertreten.
 
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten nicht für:
die Zwangsvollstreckung auf Grund von vollstreckbaren Verwaltungsakten,
Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund von Vollstreckungstiteln, die aus einem Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens) hervorgegangen sind, in dem der Freistaat Bayern durch eine Behörde vertreten war, die die Vertretung des öffentlichen Interesses in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnimmt (vgl. § 3 LABV).
 
1.2.4
Verfahren kostenrechtlicher Art
 
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren, die eine Wert-, Kosten- oder Entschädigungs- bzw. Vergütungs-Festsetzung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand haben, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist (vgl. z. B. § 4 JVEG; § 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 56 RVG).
 
Die Rechte, die dem Freistaat Bayern in diesen Verfahren in seiner Eigenschaft als Prozesspartei oder als sonstigem Verfahrensbeteiligten zustehen, nimmt diejenige Behörde wahr, die im Einzelfall nach den Vorschriften der Vertretungsverordnung zur Vertretung des Freistaates Bayern als Prozesspartei oder sonstiger Verfahrensbeteiligter berufen ist.
 
Zur Vertretung in Verfahren kostenrechtlicher Art vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. Nr. 1.2.2.
 
Zur Regelung der Vertretung der Staatskasse vgl. Nr. 3.
 
1.3
Vertretungsregelungen außerhalb der Vertretungsverordnung § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV)
 
Neben der nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV bei den Finanzämtern im Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses verbliebenen Zuständigkeit zur Geltendmachung und Verfolgung von Abgabeforderungen, auf die die AO 1977 anzuwenden ist (vgl. § 17 Abs. 2 FVG), einschließlich Gebühren und Kosten, sind die Finanzämter zudem zuständig für die
Vollstreckung von Abgabenforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 249, 322 AO 1977; § 9 Nr. 1 ZVG),
Vollstreckung gemäß Art. 25 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
 
 
2.
Behördenbegriff (§ 3 VertrV)
 
2.1
Behörde
 
Behörde im Sinn der Vertretungsverordnung ist jedes mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestattete Organ des Freistaates Bayern, das mit Außenzuständigkeit Verwaltungsfunktionen wahrnimmt. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen handelt.
 
2.2
Beschäftigungsbehörde
 
Beschäftigungsbehörde im Sinn der Vertretungsverordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 VertrV) ist diejenige Stelle, die in Fragen der Einstellung und Eingruppierung gegenüber den Arbeitnehmern im eigenen Namen auftritt.
 
2.3
Ausgangsbehörde
 
Ausgangsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 VertrV die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Bayern erhobene Anspruch hergeleitet wird. In den übrigen Fällen ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist.
 
2.3.1
Wird ein gegen den Freistaat Bayern erhobener Anspruch auf das Verhalten mehrerer Behörden gestützt, so ist jede Behörde Ausgangsbehörde.
 
2.3.2
Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer nicht mehr bestehenden Behörde geltend gemacht und sind die Aufgaben jener Behörde auf eine andere Behörde übergegangen, so werden von dieser Behörde die Aufgaben der Ausgangsbehörde wahrgenommen.
 
Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde abgeleitet, die nicht mehr besteht und deren Aufgaben von keiner anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde übernommen worden sind, so werden die Aufgaben der Ausgangsbehörde von der zuständigen Vertretungsbehörde wahrgenommen. Zuständig ist diejenige Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die staatliche oder nichtstaatliche Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch hergeleitet wird, ihren Sitz hatte.
 
2.3.3
Werden Ansprüche des Freistaates Bayern gegen Beamte oder Arbeitnehmer wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten geltend gemacht, so ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, bei der die verantwortliche Person zur Zeit der Entstehung des Anspruchs beschäftigt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VertrV).
 
2.3.4
Werden die staatlichen Behörden für das Bauwesen und die Wasserwirtschaft in Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I) in Verbindung mit der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen (OrgBauV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl S. 626, BayRS 200-25-I) bzw. in Verbindung mit der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft (OrgWasV) vom 4. Dezember 2005 (GVBl S. 623, BayRS 200-27-UG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben tätig, so sind diese Behörden Ausgangsbehörden für die aus dem Bauvertrag für oder gegen den Freistaat Bayern abgeleiteten Ansprüche.
 
2.3.5
In vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern gemäß  §§ 107 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 15. Juli 2005 (BGBl I S. 2114) sind die staatlichen Vergabestellen zuständige Ausgangsbehörden.
 
2.3.6
Auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, an denen staatliche Kraftfahrzeuge beteiligt sind, durch die Dienststelle Augsburg des Landesamts für Finanzen im sog. konzentrierten Verfahren wird hingewiesen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 1996 [Az.: 62 - O 1430/1 - 15/90 - 70 523] sowie vom 1. August 2005 [Az.: 46 - O 1800 - 029 - 29 029/05]).
 
 
3.
Vertretung der Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 VertrV), den Gerichten für Arbeitssachen (§ 4a VertrV) sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 7a VertrV)
 
Die Rechte, die dem Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als Prozesspartei oder als sonstigem Verfahrensbeteiligten zustehen, nehmen auch in denjenigen Verfahren, die in § 4 Abs. 1 Nr. 6, §§ 4a und 7a VertrV aufgeführt sind, die nach §§ 2 und 7 ff. VertrV zuständigen allgemeinen Vertretungsbehörden wahr (z. B. bei Kostenfestsetzungen nach den §§ 103 bis 107 ZPO, bei Festsetzungen der gesetzlichen Vergütungen von Rechtsanwälten nach § 11 RVG, bei Wertfestsetzungen nach § 63 GKG). Soweit dagegen an den in § 4 Abs. 1 Nr. 6, §§ 4a und 7a VertrV aufgeführten Verfahren die Staatskasse – allein oder neben den Prozessparteien – beteiligt ist, vertritt vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen der Bezirksrevisor die Staatskasse sowie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Prüfungsbeamte beim Landessozialgericht die Staatskasse (vgl. § 63 GKG, § 31 KostO, §§ 55, 56 RVG, § 4 JVEG).
 
 
4.
Kraft Gesetzes gemäß § 5 OEG und § 81a BVG übergehende Ansprüche (§ 12 VertrV)
 
§ 12 VertrV befasst sich nur mit der Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Zur Vertretung des Freistaates Bayern in Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche, die gemäß § 5 OEG, § 81a BVG übergegangen sind, sind die allgemeinen Vertretungsbehörden berufen (vgl. § 1 Buchst. c der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1988 [BGBl I S. 911]).
 
 
B.
Verfahrenshinweise
 
 
5.
Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern
 
5.1
Verfahren vor der Ausgangsbehörde
 
5.1.1
Ansprüche gegen den Freistaat Bayern werden von der Ausgangsbehörde bearbeitet.
 
5.1.2
Die Ausgangsbehörde soll innerhalb angemessener Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem sie durch die antragstellende Person erstmals von dem Anspruch erfahren hat, der antragstellenden Person mitteilen, ob sie den Anspruch ablehnt, anerkennt oder zu einer gütlichen Einigung bereit ist.
 
Die anspruchstellende Person ist zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass die Ausgangsbehörde ihr Anliegen nicht innerhalb angemessener Frist erledigen kann (Zwischenmitteilung). Der Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt sollen angegeben werden.
 
5.1.3
Ergibt sich aus dem Vorbringen der antragstellenden Person, dass mehrere Behörden Ausgangsbehörden im Sinn der Vertretungsverordnung sind, so sind die weiteren als Ausgangsbehörden in Frage kommenden Stellen rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn anzunehmen ist, dass sich die antragstellende Person mit ihrem Anliegen gleichzeitig an mehrere Behörden gewandt hat. Die beteiligten Behörden wirken auf eine einheitliche Haltung hin. Die Entscheidung soll der antragstellenden Person von der Behörde, an die sie sich (zuerst) gewandt hat, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Entscheidung aller beteiligten Behörden handelt, bekannt gegeben werden.
 
5.1.4
Gibt die Ausgangsbehörde dem Anspruch ganz oder teilweise statt, so hat sie die tragenden Gründe für diese Entscheidung aktenkundig zu machen.
 
5.1.5
Ein Vergleich ist anzustreben, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist und der Abschluss eines Vergleichs für den Freistaat Bayern zweckmäßig und wirtschaftlich ist (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO; VV Nr. 2 zu Art. 58 BayHO). Wird ein Vergleich über einen Schadensersatzanspruch, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs oder einen Aufopferungsanspruch gegen den Freistaat Bayern abgeschlossen, so soll – soweit möglich und zumutbar – in den Vergleich eine Erklärung der geschädigten Person aufgenommen werden, dass mit diesem Vergleich alle etwaigen Ansprüche aus dem Schadensereignis, insbesondere auch etwaige Ansprüche wegen gegenwärtig nicht vorhersehbarer Folgen des Schadensereignisses, gleichgültig, ob sich diese etwaigen Ansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten richten, endgültig und vollständig abgefunden werden.
 
Kommt ein Vergleich zustande, so sind die für seinen Abschluss bestimmenden Erwägungen aktenkundig zu machen.
 
5.1.6
Lehnt die Ausgangsbehörde den Anspruch ab, so hat sie der antragstellenden Person die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der antragstellenden Person ist außerdem mitzuteilen, welche Vertretungsbehörde zuständig ist.
 
5.2
Befugnisse der Ausgangsbehörden
 
5.2.1
Die Befugnisse der Ausgangsbehörden, unbegründete Ansprüche gegen den Freistaat Bayern abzulehnen, begründete Ansprüche anzuerkennen und zu erfüllen oder einen Vergleich zu schließen, richten sich nach den für die einzelnen Behörden getroffenen besonderen Bestimmungen und den landes- bzw. bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften. Auch im Falle der Rechtshängigkeit bleibt die Befugnis der Ausgangsbehörde zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches bestehen. Dieser hat in Abstimmung mit der Vertretungsbehörde zu erfolgen, für die die Berichtspflichten (vgl. Nr. 8.3) entsprechend gelten.
 
5.2.2
Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, das Begehren der antragstellenden Person hervorzuheben, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.
 
5.2.3
Verfügt eine Behörde nicht über rechtskundige Bedienstete, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, so darf sie Ansprüche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht völlig zweifelsfrei sind und deren Wert 2.500 € übersteigt, nur nach Beteiligung der zuständigen Vertretungsbehörde ablehnen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausgangsbehörde auf Grund einer für den Einzelfall ergangenen Weisung einer übergeordneten Behörde entscheidet.
 
5.3
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern
 
Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat auf Ersuchen der Vertretungsbehörde die Ausgangsbehörde umgehend unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen, schriftlichen Bericht abzugeben. Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.
 
5.4
Kosten
 
5.4.1
Für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
 
5.4.2
Die einer antragstellenden Person im Verfahren vor der Ausgangsbehörde erwachsenen Kosten (z. B. Anwaltskosten, Reisekosten usw.) sind zu ersetzen,
wenn und soweit die antragstellende Person einen begründeten Schadensersatzanspruch geltend macht und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Schadens anzusehen sind, insbesondere zu den Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
wenn und soweit der Freistaat Bayern mit der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs in Verzug ist und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Verzugsschadens anzusehen sind, insbesondere zu denjenigen Kosten gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
wenn und soweit in einem Rechtsstreit die Pflicht des Freistaates Bayern festgestellt wird, die außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei zu tragen.
 
 
6.
Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern
 
6.1
Anhörung des Betroffenen
 
Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, der einen Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen einen Staatsbediensteten begründen kann, so soll der Betroffene vor einem Anerkenntnis des Anspruchs und vor Abschluss eines Vergleichs gehört werden.
 
6.2
Streitverkündung
 
6.2.1
Wird gegen den Freistaat Bayern ein Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht, so hat die Vertretungsbehörde zur Wahrung der Rückgriffsbelange alsbald zu prüfen, ob eine Streitverkündung erforderlich ist. Sie wird in der Regel angebracht sein, wenn mit einem Unterliegen des Freistaates Bayern gerechnet werden muss, ein Rückgriffsanspruch voraussichtlich begründet ist und der Bedienstete eine Ersatzpflicht nicht anerkennt. Bei der Prüfung des Rückgriffsanspruchs ist die zuständige Beschäftigungsbehörde zu beteiligen.
 
6.2.2
Die Streitverkündung soll unterbleiben, wenn
der Bedienstete ausdrücklich erklärt, er wolle ein ergehendes Urteil auch ohne Streitverkündung gegen sich gelten lassen oder
mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Rückgriffsforderung in vollem Umfang oder bis auf einen nicht nennenswerten Teil wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen voraussichtlich dauernd nicht einziehbar sein wird (vgl. Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) oder auch nur eine teilweise Einziehung für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde (vgl.  Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO). Der endgültigen Entscheidung über die Niederschlagung bzw. über den Erlass durch die nach Haushaltsrecht zuständige Stelle wird damit nicht vorgegriffen.
 
6.3
Behandlung von Rückgriffsansprüchen
 
6.3.1
Wird ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern, wenn auch nur im Wege eines Vergleichs oder zu einem Teilbetrag, für begründet erklärt, so ist die Frage des Rückgriffs gegen die dafür in Betracht kommenden Bediensteten vom Dienstvorgesetzten zu prüfen, sofern nicht bereits ein Erstattungsverfahren eingeleitet ist. Dabei sind Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 sowie Art. 70 BayPVG zu beachten.
 
Auf folgende Vorschriften zur Frage, welchem Dienstvorgesetzten diese Prüfungspflicht obliegt, wird hingewiesen:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden vom 30. September 2002 (JMBl S. 169);
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen vom 19. Juli 2007 (Az.: Z 1/025-2030-4-A/1/07).
 
6.3.2
Erkennt der Bedienstete seine Ersatzpflicht an, so ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er zur Ersatzleistung herangezogen werden soll.
 
6.3.3
Bestreitet der Bedienstete seine Ersatzpflicht, obwohl sie zweifelsfrei feststeht, wird regelmäßig geboten sein, im Wege der Aufrechnung gegen die Leistungen des Dienstherrn (Art. 5 Abs. 1 BayBG) Rückgriff zu nehmen. Die in Nr. 6.3.1 genannte Stelle teilt der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen (Bezügestelle) die für die Aufrechnung erforderlichen Angaben mit.
 
Soweit gegen Bedienstete ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht, ist die Aufrechnung auch gegen den unpfändbaren Teil der Leistungen des Dienstherrn zulässig (Art. 11 Abs. 2 Halbsatz 2 BayBG). Die Aufrechnung kann auf einen angemessenen Teil der Dienstbezüge beschränkt werden.
 
Die Aufrechnung soll regelmäßig erst erklärt werden, nachdem der Schadensersatzanspruch durch Leistungsbescheid (wegen  Art. 34 Satz 3 GG nicht in Rückgriffsfällen, die aus Amtshaftungsfällen folgen) geltend gemacht und unanfechtbar geworden ist oder Leistungsklage gegen den Bediensteten erhoben worden ist und das Urteil rechtskräftig ist. Bei eindeutiger Rechtslage kann die Aufrechnung ausnahmsweise unter Verzicht auf das Vorliegen eines Titels (Leistungsbescheid oder Leistungsurteil) erklärt werden.
 
Die Vertretung des Freistaates Bayern im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten (wegen der Rechtswegverweisung in Art. 34 Satz 3 GG für einen Rückgriff in Amtshaftungsfällen) und vor den Verwaltungsgerichten richtet sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VertrV. Zur Kostenersparnis wird es sich häufig empfehlen, nur einen Teilbetrag des Rückgriffsanspruches einzuklagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bediensteten der Rückgriff voraussichtlich nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden kann. Wegen des Restbetrages ist erforderlichenfalls einer Verjährung bzw. einem Erlöschen (Art. 78 Abs. 1 BayBG,  Art. 71 Abs. 2 AGBGB) entgegenzuwirken.
 
Die Aufrechnungsmöglichkeit soll nicht dazu benützt werden, in einem gerichtlichen Verfahren die Parteirollen umzukehren. Bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage wird daher, wenn nicht dadurch die Durchsetzung des Rückgriffsanspruches gefährdet wird, eine Aufrechnung nicht in Betracht kommen.
 
 
7.
Behandlung von Ansprüchen des Freistaates Bayern
 
7.1
Außergerichtliche Geltendmachung
 
Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Freistaates Bayern obliegt den Ausgangsbehörden. Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.
 
7.2
Abgabe an die Vertretungsbehörde
 
Soll ein Anspruch des Freistaates Bayern gerichtlich geltend gemacht werden, hat die Ausgangsbehörde unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen schriftlichen Sachbericht gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde abzugeben. Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung von Ansprüchen des Freistaates Bayern gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.
 
7.3
Übertragung der Vertretung auf die Ausgangsbehörde
 
Die Vertretung kann nach § 15 VertrV auch auf die Ausgangsbehörde übertragen werden. Eine Übertragung kommt in Betracht, wenn der Schwerpunkt des Falles im Bereich der Tatsachenermittlung und -bewertung liegt. In diesem Fall soll auf Wunsch der jeweiligen Ausgangsbehörde die Prozessführung übertragen werden.
 
In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist zu einer Übertragung der Prozessvertretung auf die Ausgangsbehörde die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache mehr als 250.000 € beträgt.
 
Eine Rückübertragung von der Ausgangsbehörde auf die Vertretungsbehörde ist grundsätzlich ausgeschlossen.
 
Im Einzelnen wird zur Übertragung der Vertretung auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. August 2005 (Az.: 46 - O 1430/1 - 017 - 29 027/05) und Nr. 2.2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Buchung von Ausgaben und Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen und auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen (BuchProzVerglBek) vom 2. Januar 2004 (FMBl S. 1; StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Juli 2007 (FMBl S. 255), hingewiesen.
 
7.4
Verfahren bei der Vertretungsbehörde
 
7.4.1
Die Vertretungsbehörden haben zu prüfen, ob der mit einer gerichtlichen Verfolgung/Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs oder zur Bedeutung des Rechtsstreits steht. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
 
Die Personal- und Sachkosten, die im weiteren Verlauf voraussichtlich bei der Vertretungsbehörde, bei anderen Behörden oder bei den Gerichten entstehen könnten,
die wirtschaftliche Lage des Schuldners (insbesondere die Aussichten einer späteren Zwangsvollstreckung),
eine etwaige Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits; in diesem Fall ist der Abschluss eines Vergleichs in Erwägung zu ziehen.
 
In der Regel ist davon auszugehen, dass die Verfolgung eines Anspruchs im Mahnverfahren oder im Verfahren der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig ist, wenn der geltend gemachte Anspruch den in der jeweils geltenden Fassung der Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO betreffend die Behandlung von Kleinbeträgen genannten Betrag nicht erreicht. Gleiches gilt für die Weiterverfolgung eines Anspruchs im streitigen gerichtlichen Verfahren und im Verfahren der Zwangsvollstreckung sowie im Insolvenzverfahren unter den qualifizierten Voraussetzungen der  Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO, wenn der in der jeweils geltenden Fassung dieser Vorschrift genannte Betrag nicht überschritten wird.
 
7.4.2
Unabhängig davon ist die Durchführung eines Rechtsstreits geboten, wenn er der Klärung grundsätzlicher Fragen bzw. der Geltendmachung laufend wiederkehrender Leistungen dient oder der Anspruchsgegner die Bestimmungen dieser Nummer ausnützt.
 
7.4.3
Art. 98 BayHO, wonach der Oberste Rechnungshof zu hören ist, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden, bleibt unberührt.
 
 
8.
Berichtspflichten
 
8.1
Allgemeines
 
8.1.1
Der Berichtspflicht unterliegen Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite.
 
8.1.2
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist anzunehmen, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Tragweite ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 400.000 € übersteigt.
 
8.2
Berichtspflichten der Ausgangsbehörden
 
8.2.1
Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite erhoben, so haben die Ausgangsbehörden, wenn sie von einer nach Nr. 5.2.2 eingeholten Stellungnahme einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde grundlegend abweichen wollen, insbesondere entgegen der Auffassung der Dienststelle des Landesamts für Finanzen den streitigen Anspruch anerkennen, erfüllen, ablehnen oder über ihn einen Vergleich schließen wollen, vorher der ihr vorgesetzten Staatsbehörde zu berichten.
 
8.2.2
Die zuständige oberste Staatsbehörde entscheidet nach Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen.
 
8.3
Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen
 
8.3.1
Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen haben, soweit sie an einer Entscheidung der Ausgangsbehörden nach Nr. 5.2.3 als zuständige Vertretungsbehörden zu beteiligen sind, vor einer Stellungnahme gegenüber den Ausgangsbehörden dem Staatsministerium der Finanzen und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite und in Fällen entsprechend  Nr. 8.3.2 Buchst. b zu berichten.
 
In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.
 
8.3.2
Werden die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren tätig, so haben sie dem Staatsministerium der Finanzen und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen zu berichten,
a)
wenn gegen den Freistaat Bayern ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite anhängig gemacht wird oder für den Freistaat Bayern ein derartiger Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll;
b)
wenn sie einen streitigen Anspruch anerkennen oder auf ihn verzichten, eine Klage zurücknehmen, der Zurücknahme einer Klage zustimmen, einen Vergleich abschließen, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag ablehnen oder einen Rechtsbehelf einlegen, nicht einlegen, darauf verzichten, diesen zurücknehmen oder seiner Zurücknahme zustimmen wollen und der Wert der Hauptsache 300.000 € übersteigt. Unter dem Wert der Hauptsache im Sinn dieser Vorschrift ist bei Abschluss eines Vergleichs über den Anspruch des Freistaates Bayern der Wert des erhobenen Anspruchs, bei Abschluss eines Vergleichs über einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern der Wert der Vergleichsverpflichtung zu verstehen;
c)
wenn ein Verfahren vor einem oberen Bundesgericht eingeleitet wird oder beendet worden ist;
d)
wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die Bedeutung für eine größere Zahl der in § 1 Abs. 1 VertrV erwähnten Verfahren haben kann.
 
In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als allgemeine Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren unbeschadet der Nrn. 8.4 und 8.5 selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.
 
Die vorstehenden Regelungen finden auch in den Fällen Anwendung, in denen das Staatsministerium der Finanzen dem Landesamt für Finanzen die Vertretung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 VertrV überträgt.
 
8.3.3
In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. a und c ist grundsätzlich zu Beginn und nach Abschluss einer Instanz unter Bezugnahme auf verfahrenseinleitende (z. B. Klageschrift) bzw. instanzabschließende (z. B. Urteil) Schriftstücke zu berichten. Über den Fortgang des Verfahrens soll das Staatsministerium der Finanzen und durch Abdruckschreiben der Präsident des Landesamts für Finanzen in am Prozessfortschritt orientierten regelmäßigen Abständen durch zusammenfassenden Bericht unter Vorlage entscheidungserheblicher Schriftstücke und Verfügungen informiert werden.
 
In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. b haben die Dienststellen des Landesamts für Finanzen unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen schriftlichen Sachbericht abzugeben. Dem Bericht sind eine rechtliche Würdigung und ein begründeter Entscheidungsvorschlag beizufügen.
 
Wegen der Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen ist auf eine rechtzeitige Vorlage und entsprechend angemessene gerichtliche Fristen zu achten.
 
In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. d ist dem Bericht ein Abdruck der Entscheidung beizufügen.
 
8.4
Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Führung von Arbeitsgerichtsprozessen
 
Auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Führung von Arbeitsgerichtsprozessen vom 17. Juli 1985 (Az.: 25 - P 2038/1 - 595 - 38 313) wird hingewiesen.
 
8.5
Weitere Berichtspflichten
 
8.5.1
Beabsichtigt die Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde, in einem Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite in ihrem Sachvortrag oder in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von der Auffassung der Ausgangsbehörde grundlegend abzuweichen, so hat sie der Ausgangsbehörde Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überprüfen und ggf. eine Stellungnahme der ihr vorgesetzten obersten Staatsbehörde herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein streitiger Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet, die Klage zurückgenommen, einer Zurücknahme der Klage zugestimmt, ein Vergleich geschlossen, ein Rechtsbehelf eingelegt bzw. nicht eingelegt, darauf verzichtet, dieser zurückgenommen oder seiner Zurücknahme zugestimmt werden soll. Will die Dienststelle des Landesamts für Finanzen nicht so verfahren, wie in einer Stellungnahme einer obersten Staatsbehörde empfohlen wird, so hat sie dem Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
 
8.5.2
Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Staatsbehörde.
 
 
9.
Fehlerhafte Zustellungen
 
9.1
Verfahrenseinleitende Schriftstücke
 
Wird eine Klage (bzw. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Streitverkündung, ein Prozesskostenhilfegesuch, ein Mahnbescheid, ein Rechtsbehelfsschriftsatz usw.) einer Behörde zugestellt, die zweifelsfrei zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, so hat diese Behörde das zugestellte Schriftstück unverzüglich an das Gericht zurückzusenden. Gleichzeitig ist dem Gericht mitzuteilen, dass das fragliche Schriftstück nicht der für die gesetzliche Vertretung des Freistaates Bayern zuständigen Behörde zugestellt worden ist. Eine Einlassung zur Sache hat zu unterbleiben.
 
In Zweifelsfällen hat die Behörde, der das Schriftstück zugestellt wurde, unverzüglich die zuständige allgemeine Vertretungsbehörde zu verständigen. Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass dem Freistaat Bayern aus der Versäumung eines gesetzten Termins oder eines Rechtsbehelfs keine Rechtsnachteile entstehen.
 
In geeigneten Fällen kann die unzuständige Behörde das zugestellte Schriftstück unmittelbar an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiten.
 
Im Falle der Zustellung an eine unzuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen ist das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
 
9.2
Gerichtliche Entscheidungen
 
Wird eine gerichtliche Entscheidung einer Behörde zugestellt, die zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, so hat diese Behörde unverzüglich die zuständige Vertretungsbehörde in geeigneter Weise zu verständigen und dieser gleichzeitig das zugestellte Schriftstück zu übersenden. Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass gegen die gerichtliche Entscheidung, soweit erforderlich, rechtzeitig der statthafte Rechtsbehelf ergriffen wird.
 
9.3
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
 
9.3.1
Wird ein Pfändungs- und (oder) Überweisungsbeschluss oder eine Benachrichtigung nach § 845 ZPO nicht der zuständigen Vertretungsbehörde zugestellt (§ 5 Abs. 1 VertrV; § 46 AO 1977), so ist das zugestellte Schriftstück umgehend dem Gläubiger oder der von ihm bevollmächtigten Person, die die Zustellung veranlasst hat, zurückzusenden und ihm unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VertrV bzw. § 46 AO 1977 anheim zu geben, die Zustellung gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde zu bewirken.
 
Auskünfte über die zuständige Vertretungsbehörde dürfen unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit nur nach Rücksprache mit der für zuständig befundenen Vertretungsbehörde erteilt werden.
 
9.3.2
Von einer Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an die zuständige Vertretungsbehörde ist in allen Fällen Abstand zu nehmen.
 
9.3.3
Auf folgende das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen regelnde Bekanntmachungen wird hingewiesen:
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen vom 7. März 1980 (FMBl S. 114, StAnz Nr. 11), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 2005 (FMBl 2006 S. 6, StAnz 2006 Nr. 2);
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen vom 5. September 1980 (JMBl S. 213), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 2006 (JMBl S. 34).
 
 
10.
Nachweis der Vertretungsmacht
 
Den Nachweis der Vertretungsmacht haben die Bediensteten des Freistaates Bayern auf Verlangen durch eine allgemeine oder für den Einzelfall ausgestellte schriftliche Bestätigung zu führen. Sofern das Landesamt für Finanzen Vertretungsbehörde ist, ist diese Bestätigung vom Präsidenten des Landesamts für Finanzen oder vom Leiter der vertretungsbefugten Dienststelle des Landesamts für Finanzen oder der jeweiligen Stellvertretung zu unterzeichnen. Ist eine andere Behörde Vertretungsbehörde, ist diese Bestätigung von der Leitung der Vertretungsbehörde, ihrer Stellvertretung oder dem hierfür nach der Geschäftsordnung der Vertretungsbehörde zuständigen Beamten zu unterzeichnen.
 
Bei der Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Bediensteten diese Bestätigung zur Vermeidung von Säumnisfolgen mit sich zu führen, falls sie dem Gericht noch nicht vorgelegt worden ist.
 
 
11.
Einzelvollmachten
 
11.1
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
 
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist nicht von der Ausgangsbehörde, sondern grundsätzlich von der nach den §§ 2 bis 15 VertrV zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen. Die zuständige Vertretungsbehörde kann jedoch im Einvernehmen mit einer anderen Behörde einer geeigneten bediensteten Person dieser Behörde für den Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Einzelfällen Vollmacht erteilen, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und eines Vollstreckungsbescheides zu stellen.
 
11.2
Beitreibung von Forderungen in der Einzelzwangsvollstreckung und in Fällen der Insolvenz
 
Nr. 11.1 gilt sinngemäß für die Beitreibung von Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren und für die Anmeldung von Forderungen des Freistaates Bayern in Insolvenz-, Konkursverfahren sowie in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, soweit die Vertretung des Freistaates Bayern in diesen Verfahren den Vorschriften der Vertretungsverordnung unterliegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV; Nr. 1.3).
 
11.3
Vornahme von Prozesshandlungen und Terminsvertretung
 
11.3.1
Die Vertretungsbehörde kann unbeschadet der Nrn. 11.1 und 11.2 einer geeigneten bediensteten Person der Ausgangsbehörde bzw. einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen, soweit diese im Einzelfall nicht Vertretungsbehörde ist, oder einer anderen staatlichen Behörde Vollmacht zur Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, zur Güteverhandlung oder zur Beweisaufnahme, oder für die Aufnahme einzelner Prozesshandlungen außerhalb eines derartigen Termins (z. B. Einreichung eines Schriftsatzes) erteilen. Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.
 
11.3.2
Die Vollmacht ist im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde zu erteilen. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, für eine geeignete Terminsvertretung zu sorgen.
 
11.3.3
Die Vertretungsbehörde soll von ihrer Möglichkeit der Vollmachtserteilung nach  Nr. 11.3.1 zurückhaltend (also regelmäßig nur in rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fällen) und nur im Interesse einer vereinfachten Verwaltung, insbesondere zur Ersparnis von Reisekosten Gebrauch machen.
 
11.3.4
Die Vorschriften der Nr. 11.3 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite (vgl. Nr. 8.1.2).
 
11.4
Prozesse außerhalb Bayerns
 
Bei Prozessen, die im Inland außerhalb Bayerns stattfinden, ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 bzw. 3 ZPO anzustreben. Ist ein Gerichtstermin außerhalb Bayerns wahrzunehmen, für den niemand mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt werden konnte, ist in der Regel eine staatliche Behörde mit Sitz im Bezirk des zuständigen Gerichts zu bevollmächtigen. Eine vertretungsberechtigte Person der zuständigen Vertretungsbehörde soll nur dann anreisen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass bei einem Obsiegen im Prozess die allgemeinen Kosten beigetrieben werden können. Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.
 
 
12.
Rechtsmitteleinlegung
 
Hat ein Gericht zugunsten eines Bürgers entschieden, so soll ein Rechtsmittel für den Freistaat Bayern nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastungen erfordert.
 
Interessen des Staates und der Rechtsordnung, die unter Berücksichtigung der dem Bürger erwachsenden Belastung eine Rechtsmitteleinlegung rechtfertigen können, können vor allem gegeben sein, wenn
eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung einer für die Praxis bedeutsamen Rechtsfrage insbesondere im Interesse der Gesamtheit der Betroffenen oder der Allgemeinheit oder zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit (Gleichbehandlung der Bürger) herbei geführt werden soll,
Entscheidungen unterer Gerichte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen oder hiervon bewusst abweichen,
durch einen Musterprozess eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden kann,
Fragen der öffentlichen Sicherheit betroffen sind oder umfangreiche öffentliche Vorhaben, insbesondere Planungen, auf dem Spiele stehen,
ein Rechtsmittelverzicht die Gefahr der rechtswidrigen Erlangung von Fördermitteln erhöht und damit den Erfolg der gesamten Förderungsmaßnahme in Frage stellt,
ein Überspannen der Pflichten des Staates und seiner Bediensteten ein geordnetes staatliches Tätigwerden in Frage stellt,
bei der Entscheidung vorgreiflicher Verfahren die möglichen Auswirkungen auf die nachfolgenden Schadensersatz- oder Regressverfahren dies gebieten,
ein länderübergreifendes einheitliches Vorgehen vereinbart worden ist (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden als Arbeitgeber).
 
Keine Bedenken bestehen gegen
die Einlegung von (Erfolg versprechenden) Anschlussrechtsmitteln,
die vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln durch die Vertretungsbehörde zur Fristwahrung ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine ausreichende Abstimmung über die Erforderlichkeit der Rechtsmitteleinlegung mit den Ausgangsbehörden bis zum Fristablauf nicht möglich ist.
 
 
C.
Besondere Vorschriften
 
Die besonderen Vorschriften folgender Bekanntmachungen und Entschließungen in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:
 
 
13.
Gemeinsame Bekanntmachungen
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und den Rückgriff gegen Fahrer staatlicher Fahrzeuge (Kraftfahrthaftungsbekanntmachung – KH-Bek –) vom 12. Juli 2004 (FMBl S. 132, StAnz Nr. 30).
 
 
14.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden vom 30. September 2002 (JMBl S. 169).
 
 
15.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Buchung von Ausgaben und Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen und auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen (BuchProzVerglBek) vom 2. Januar 2004 (FMBl S. 1, StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Juli 2007 (FMBl S. 255);
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Ermächtigung der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden zu außergerichtlichen Anerkenntnissen und zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche vom 18. August 2003 (FMBl S. 269), geändert durch Bekanntmachung vom 4. September 2006 (FMBl S. 184);
Teil 9 Abschnitt 1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2002 (StAnz Nr. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2004 (FMBl S. 97, StAnz Nr. 22).
 
 
16.
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen vom 19. Juli 2007 (Az.: Z 1/025-2030-4-A/1/07).
 
 
D.
Schlussbestimmungen
 
 
17.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt am 01. Juli 2010 in Kraft.
 
 
18.
Außerkrafttreten
 
Mit Ablauf des 30. Juni 2010 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über den Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertrV) vom 30. März 2004 (FMBl S. 80) außer Kraft.
 
 
Bayerische Staatskanzlei
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Gernbauer
Schuster
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr.  Schön
Dr.  Rothenpieler
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Erhard
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr
und Technologie
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Dr.  Schleicher
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Neumeyer
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Dr.  Stauner
Dr.  Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektorin
Präsident