Veröffentlichung KWMBl. 2010/04 S. 39 vom 27.01.2010

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Az.: B 5-K 2021/3-12a/986
2248-WFK
2248-WFK
 
Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
vom 27. Januar 2010 Az.: B 5-K 2021/3-12a/986
 
 
Der Freistaat Bayern fördert vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender Mittel durch den Bayerischen Landtag durch Zuschüsse für Ateliers im jeweiligen Förderzeitraum bis zu 100 bildende Künstlerinnen und Künstler in Bayern.
 
 
1.
Fördergrundsätze
 
1.1
Es werden Zuschüsse gewährt für die Kosten
 
1.1.1
für angemietete oder anzumietende Ateliers
 
1.1.2
für selbst erstellte oder gekaufte Ateliers, deren Finanzierung noch nicht abgeschlossen ist.
 
1.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt 230,00 Euro monatlich. Er wird für die Dauer von 24 Monaten gewährt. Eine Verlängerung oder erneute Gewährung des Zuschusses ist nicht möglich.
 
1.3
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
 
 
2.
Persönliche Voraussetzungen
 
Um eine Atelierförderung können sich freischaffende bildende Künstlerinnen und Künstler bewerben. Eine Altersgrenze besteht nicht. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
2.1
abgeschlossene künstlerische Ausbildung;
 
2.2
ständiger Hauptwohnsitz in Bayern seit mindestens drei Jahren;
 
2.3
nachgewiesener finanzieller Bedarf einer Atelierförderung.
 
 
3.
Verfahren
 
3.1
Bewerbungen können bei der Regierung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers befindet, bis zu einem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgelegten Termin eingereicht werden. Dabei ist der amtliche Bewerbungsbogen des Ministeriums zu verwenden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
3.1.1
anschauliche Unterlagen über das künstlerische Schaffen des Bewerbers (Fotos, Kataloge, DVDs und CDs etc.);
 
3.1.2
Nachweise über die Kosten des Ateliers (Miete bzw. Schuldentilgung bei Kauf/Bau);
 
3.1.3
Nachweise über die Einkommensverhältnisse der letzten zwei Jahre (Steuerbescheide, Bescheide der Künstlersozialkasse etc).
 
3.2
Die Regierungen prüfen die Zulässigkeit der Bewerbungen sowie die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten dem Ministerium zu dem vom Ministerium angegebenen Termin alle zulässigen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen zu.
 
3.3
Die Atelierkostenzuschüsse werden auf der Grundlage von Vorschlägen einer Auswahlkommission vergeben. Der Auswahlkommission gehören mindestens fünf Fachleute an, die einen Überblick über das künstlerische Schaffen in Bayern haben und aus verschiedenen bayerischen Regionen kommen sollen.
 
3.4
Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Den Vorsitz der Kommission führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist.
 
3.5
Die Auswahlkommission tritt alle zwei Jahre zusammen und wählt aufgrund der eingereichten Unterlagen jeweils bis zu 100 geeignete Künstlerinnen und Künstler aus.
 
3.6
Das Ministerium übermittelt den Regierungen eine Liste mit den Namen der aus dem jeweiligen Regierungsbezirk ausgewählten Künstlerinnen und Künstler. Gleichzeitig werden den Regierungen vom Ministerium die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen. Die Regierungen erlassen die Bewilligungsbescheide, zahlen die Zuschüsse aus und prüfen ihre ordnungsgemäße Verwendung.
 
 
4.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Bekanntmachung über das Bayerische Atelierförderprogramm für bildende Künstler vom 14. September 2000 (KWMBl I S. 460), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (KWMBl I 2002 S. 58), wird aufgehoben.
 
 
Dr. Wolfgang Heubisch
Staatsminister