Veröffentlichung KWMBl. 2010/08 S. 127 vom 25.03.2010

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Az.: S 3-5 S 7641.2/10/1
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
 
Kooperationsmodelle Haupt-/Mittelschule – Berufsschule
Schulversuch Berufsorientierungsklasse
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 25. März 2010 Az.: S 3-5 S 7641.2/10/1
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen den Schulversuch „Kooperationsmodelle Haupt-/Mittelschule – Berufsschule: Berufsorientierungsklasse“ nach der Maßgabe folgender Regelungen durch:
 
1.
Allgemeines
Mit dem Schulversuch werden an den teilnehmenden Hauptschulen besondere Klassen der Jahrgangsstufe 9 (Berufsorientierungsklassen) für Schülerinnen und Schüler eingerichtet, die auf der Grundlage des Art. 38 BayEUG die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. Die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen können einen Hauptschulabschluss erwerben und gleichzeitig eine besondere Vorbereitung auf eine Berufsausbildung erhalten. Die berufsorientierten Ausbildungselemente werden in Kooperation mit einer Berufsschule gestaltet.
 
Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2009/2010 und endet voraussichtlich mit Ende des Schuljahres 2010/2011.
 
Der Schulversuch wird vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitet und nach Abschluss evaluiert.
 
2.
Ziele
Mit dem Schulversuch soll eine besondere Form der Übergangsbegleitung erprobt werden, mit dem Ziel, die Chancen von Jugendlichen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, zu erhöhen.
 
Im Einzelnen soll Folgendes erreicht werden.
 
-
Der Anteil der Schüler, die im Rahmen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule (mindestens) den erfolgreichen Hauptschulabschluss erreichen, soll erhöht werden.
-
Schülerinnen und Schüler sollen bei der Berufsorientierung sowie bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstützt werden.
-
Der Übergang zwischen Hauptschule und Berufsschule soll erleichtert werden.
-
Die Kooperation soll für beide Partnerschulen zu Synergieeffekten führen.
-
Die pädagogische und fachliche Qualität des Unterrichts soll durch die Kooperation von Lehrkräften beider Schularten gesteigert werden.
 
3.
Ausgestaltung
Das Kooperationsmodell besteht aus
a)
einer Berufsorientierungsklasse der Hauptschule (B-Klasse) und
b)
einer berufsvorbereitenden Klasse der Berufsschule (z.B. BVJ/k).
 
An jeder teilnehmenden Hauptschule wird eine besondere Klasse der Jahrgangsstufe 9 (Berufsorientierungsklasse) eingerichtet. Der Unterricht in der Berufsorientierungsklasse findet in der Regel in Räumen der Partnerberufsschule statt.
 
Die Hauptschule und die Berufsschule erarbeiten ein gemeinsames Konzept für die Kooperation und legen dieses über die zuständige Regierung dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Genehmigung vor. Die Regierung hat dabei zu prüfen, ob die in dieser Bekanntmachung genannten Voraussetzungen für die Genehmigung der Kooperation vorliegen. Das Staatliche Schulamt berät die Hauptschulen bei der Ausgestaltung des Konzepts.
 
Berufsorientierungsklassen sind Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG; es gelten die Mindest- und die Höchstschülerzahlen für Hauptschulklassen.
 
In die Berufsorientierungsklassen werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule freiwillig wiederholen mit dem Ziel, den erfolgreichen Hauptschulabschluss, ggf. auch den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu erwerben (Art. 38 BayEUG). In der Berufsorientierungsklasse sollen auch Lehrkräfte einer Berufsschule unterrichten. Im Rahmen der Kooperationsmodelle sollen im Gegenzug auch Lehrkräfte der Hauptschule an der Partnerberufsschule unterrichten. Der Austausch der Lehrerstunden sollte in einem möglichst ausgeglichenen Verhältnis erfolgen.
 
Die Partnerklassen der Haupt- und Berufsschule sollen so organisiert sein, dass eine gemeinsame, kooperative Beschulung in enger Verzahnung der Kollegien möglich ist.
 
Die kooperierenden Schulen erhalten im Schulversuch je eine Anrechnungsstunde.
 
Die Genehmigung eines Kooperationsmodells setzt voraus, dass auch die beteiligten Schulaufwandsträger der Kooperation zustimmen und eine Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung von Räumen der Berufsschule durch die Berufsorientierungsklasse treffen. Ungeachtet dessen bleibt die Berufsorientierungsklasse eine Klasse der Hauptschule, für deren notwendigen Schulaufwand der Aufwandsträger für die Hauptschule aufzukommen hat.
 
Mit dem erfolgreichen Besuch der Berufsorientierungsklasse sind Schülerinnen und Schüler von der Berufsschulpflicht befreit (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayEUG).
 
4.
Unterricht
Der Unterricht der Berufsorientierungsklasse wird auf der Grundlage des geltenden Lehrplans für die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule erteilt.
 
Für die Berufsschulklasse gelten die Rahmenbedingungen der jeweiligen Klasse der Berufsvorbereitung.
 
Ein gemeinsamer Unterricht der Berufsorientierungsklasse und der berufsvorbereitenden Klasse in einzelnen Fächern sollte ermöglicht werden.
 
Neben dem Unterricht nehmen die Schülerinnen und Schüler der B-Klasse im Umfang von durchschnittlich zwei Tagen/Woche an Praxismaßnahmen teil; auch die Praxiselemente sind schulische Veranstaltungen der Hauptschule.
 
Der Praxisanteil macht für die Berufsorientierungsklasse Abweichungen von der Stundentafel der Jahrgangsstufe 9 erforderlich. Soweit über die Berufsorientierungsklasse die Möglichkeit zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses geboten werden soll, gilt die beigefügte Rahmenstundentafel (Anlage). Die Schülerinnen und Schüler sind vor Aufnahme in die Berufsorientierungsklasse zu informieren, ob die Möglichkeit besteht, über diese Klasse den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu erwerben.
 
In das Zeugnis für die Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierungsklasse soll ein Hinweis auf die für diese Klasse geltenden besonderen Rahmenbedingungen aufgenommen werden.
 
5.
Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
Mit dem erfolgreichen Besuch der Berufsorientierungsklasse wird der erfolgreiche Hauptschulabschluss verliehen. § 51 Abs. 1 VSO ist zu beachten. Für die im Rahmen des fachlichen Unterrichts an der Berufsschule erzielten Leistungen setzt der Klassenlehrer in Absprache mit der Lehrkraft der Berufsschule eine Note fest.
 
6.
Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Schüler der B-Klasse können den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben, wenn sich der Unterricht an beiliegender Rahmenstundentafel orientiert.
 
Schüler der Berufsschulklasse können als externe Teilnehmer an der Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss teilnehmen.
 
7.
Finanzierung des Praxisanteils
Für die Finanzierung des Praxisanteils werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus Mittel bereit gestellt. Vereinbarungen mit einem Kooperationspartner werden auf Vorschlag der Hauptschule von der zuständigen Regierung für den Freistaat Bayern abgeschlossen. Vergaberechtliche Bestimmungen sind dabei zu beachten.
 
8.
Schülerbeförderung
Schulort für die Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierungsklasse ist – in der Regel – die Berufsschule; der Aufwandsträger der Hauptschule hat daher eine notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler zum Gebäude der Berufsschule sicherzustellen (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG).
 
9.
Inkrafttreten, Dauer
Diese Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Schulversuch hat bereits im Schuljahr 2009/10 begonnen. Zum Ende des Schuljahres 2010/11 wird auf der Grundlage der Evaluation des Schulversuchs über eine Fortsetzung bzw. über die Überführung in die Regelform entschieden.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor

Anlage