Veröffentlichung KWMBl. 2010/08 S. 127 vom 23.03.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 12b4003d4e09646bee33cdc87bd05a2a3ff1b2ab97af63b1ad6cadcfb1b08617

 

Az.: VI.9-S 4521-6.24 969
2235.1.1.1-UK
2235.1.1.1-UK
 
Änderung der Bekanntmachung über die Aufgaben der
Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 23. März 2010 Az.: VI.9-S 4521-6.24 969
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 14. Juni 2002 (KWMBl I S. 190), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2006 (KWMBl I S. 346), wird wie folgt geändert:
 
 
1.
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
Im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen:
 
1.1
Mitwirkung bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Nachweisen der Hochschulreife und der Fachhochschulreife nach § 6, § 8 und § 25 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV – BayRS 2210-1-1-3 UK/WFK);
 
1.2
Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen bzw. von Bildungsnachweisen, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden, als Nachweis der Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife nach § 11 QualV bzw. § 28 QualV (auch zur Vorlage bei einer Behörde oder einer Schule in Bayern). § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 1 der Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO bleiben unberührt.
 
1.3
Berechnung und Bescheinigung von Durchschnittsnoten von nach Nr. 1.2 anerkannten Bildungsnachweisen nach Anlage 2 Abs. 10 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, für die die jeweilige Universität zuständig ist.“
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor