Veröffentlichung KWMBl. 2010/09 S. 142 vom 12.04.2010

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Az.: VII.8-5 S 9641-6-7.13 669
2236.7.1-UK
2236.7.1-UK
 
Schulversuch „Seminarfach an der Fachoberschule und Berufsoberschule“
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 12. April 2010 Az.: VII.8-5 S 9641-6-7.13 669
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf Grund von Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) den Schulversuch „Seminarfach an der Fachoberschule und Berufsoberschule“ nach Maßgabe folgender Regelungen durch:
 
 
1.
Allgemeines
Mit dem Schulversuch „Seminarfach an der Fachoberschule und Berufsoberschule“ soll erprobt werden, ob durch Einführung eines zweistündigen Seminarfachs in der 13. Klasse der Fachoberschule und Berufsoberschule die Hinführung zu wissenschaftsorientiertem Arbeiten intensiver und systematischer erfolgen kann, als das bisher allein im Rahmen der Seminarphase am Ende der 12. Jahrgangsstufe der Fall war.
 
 
2.
Versuchsschulen
Die Versuchsschulen werden vom Staatsministerium durch gesonderten Bescheid bestimmt.
 
 
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind das BayEUG und die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (FOBOSO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
 
 
4.
Aufnahme
Schulen, die in den Schulversuch aufgenommen werden wollen, haben ein Konzept bei dem für die Schule zuständigen Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) einzureichen, das die Ausgestaltung des Seminarfachs darlegt. Auf Grund des Konzeptes entscheidet das Staatsministerium über die Teilnahme am Schulversuch.
 
 
5.
Inhalt und Organisation des Unterrichts
 
5.1
Das Seminarfach gliedert sich in einen allgemeinen und einen themenbezogenen Teil. Der allgemeine Teil in der Blockphase am Ende der Jahrgangsstufe 12 (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO) dient der Einführung in wissenschaftspropädeutische Arbeitstechniken und umfasst mindestens 60 Stunden. Der themenbezogene Teil in der Jahrgangsstufe 13 dient der Anwendung derartiger Arbeitstechniken an einer konkreten Thematik in der Seminargruppe sowie in der Einzelarbeit und umfasst zwei Wochenstunden.
 
5.2
Die Wochenstundenzahl in der Jahrgangsstufe 13 darf für die Klasse insgesamt nicht erhöht werden. Als Ausgleich werden ein oder zwei Fächer, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, um insgesamt zwei Wochenstunden gekürzt; es muss trotz Kürzung in jedem Pflichtfach nach der Stundentafel eine Note erteilt werden.
 
5.3
Vor Beginn der Seminarphase in der 12. Jahrgangsstufe informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler über die angebotenen Rahmenthemen für die einzelnen Seminare, ggf. externe Partner, vorgesehene Fahrten, die Kriterien der Leistungsbewertung und die Erwartungen an die Seminararbeiten und ihre Präsentation. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den von der Schule angebotenen Rahmenthemen eines aus. Für die Rahmenthemen werden jeweils Seminargruppen gebildet; ein Anspruch auf Teilnahme an einer bestimmten Seminargruppe besteht nicht. Bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 werden in den Seminargruppen anhand des jeweiligen Rahmenthemas grundlegende sowie fachspezifische Methoden erlernt und die Einzelthemen für die Seminararbeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt. Die Themenstellungen sollen über das engere Fachgebiet hinausreichen und so interdisziplinäres Denken und Allgemeinbildung fördern. Durch das gemeinsame Arbeiten an einem Rahmenthema sollen die Schüler lernen, komplexere Themengebiete zu strukturieren, sich dabei abzustimmen und die einzelnen Beiträge der Mitglieder der Seminargruppe zu einem sinnvollen Ganzen zusammenzuführen. Im Verlauf des Seminars werden Zwischenergebnisse der Schülerinnen und Schüler präsentiert und diskutiert. Es sollen nicht nur die Inhalte selbst, sondern auch die Vorgehensweise bei der Informationsbeschaffung, Auswertung, Schwerpunktsetzung und Strukturierung thematisiert werden.
 
5.4
Jede Schülerin und jeder Schüler hat eine aus der Beschäftigung mit dem Rahmenthema hervorgehende individuelle Seminararbeit zu fertigen. Das Thema der Seminararbeit soll in der Regel spätestens bis zum Ende der Blockphase der 12. Jahrgangsstufe gewählt werden; für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 27 Abs. 6 FOBOSO in die Fachoberschule oder gemäß § 28 Abs. 6 FOBOSO in die Berufsoberschule aufgenommen werden, gilt abweichend davon die in § 46 Abs. 3 Satz 1 FOBOSO genannte Frist, sofern sie nicht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 an der Seminarphase der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen. Abgabetermin für die Seminararbeit ist der erste Unterrichtstag der zweiten vollen Schulwoche nach den Weihnachtsferien.
 
5.5
Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Seminararbeit zu präsentieren und Fragen dazu zu beantworten.
 
 
6.
Klassen- und Gruppenbildung
 
6.1
Die Gruppenstärke soll 12 bis max. 14 Schüler betragen, die Gruppen können klassenübergreifend gebildet werden.
 
6.2
Für jede 13. Klasse mit mindestens 15 Schülern werden vier Lehrerwochenstunden für das Seminarfach zur Verfügung gestellt. Die Lehrkräfte betreuen das Seminarfach im Rahmen ihres Pflichtstundendeputats.
 
 
7.
Bewertung des Seminarfachs
Grundlage der Bewertung des Seminarfachs sind die Leistungen während der Seminarphase, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit. Analog § 46 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung abgehalten werden, wenn die Gesamtleistung bestehend aus den erbrachten Leistungen im Rahmen der Seminarphase, der schriftlichen Arbeit und der Präsentation insgesamt mit der Note 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) bewertet wurde, ausgenommen bei Nichtabgabe oder erwiesenem Plagiat der Seminararbeit. Im Übrigen findet auf Grund der im Rahmen der Seminarphase erbrachten Leistungen und der Präsentation nach Satz 2 keine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
 
 
8.
Beendigung der Teilnahme am Schulversuch
 
8.1
Die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch ist dem Staatsministerium von der jeweiligen Schule spätestens am 1. März zum kommenden Schuljahr anzuzeigen.
 
8.2
Die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule haben keinen Anspruch auf Fortführung des Schulversuchs.
 
 
9.
Zeugnisse
Das Seminarfach wird als Pflichtfach im Zeugnis über die fachgebundene Hochschulreife ausgewiesen. Es fließt in die Berechnung der Durchschnittsnote ein.
 
 
10.
Inkrafttreten, Dauer
 
10.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
 
10.2
Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2010/11 und endet spätestens mit dem Schuljahr 2015/16.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor