Veröffentlichung KWMBl. 2011/11 S. 102 vom 13.05.2011

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Az.: B 4-K 5133.0-12c/1 260
2242.1.2-WFK
2242.1.2-WFK
Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme
des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetz – DSchG)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 13. Mai 2011  Az.: B 4-K 5133.0-12c/1 260
 
 
1.
Der Entschädigungsfonds
1Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, verwaltet wird. 2Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 DSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. 3Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 DSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 DSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gemäß Art. 4 DSchG ergibt.
 
2.
Das Verwaltungsverfahren im Vollzug des Art. 4 Abs. 1 DSchG
2.1
Zentrale Bedeutung des Datenbogens
1Wesentliches Instrument des Verwaltungsverfahrens bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds ist der sog. Datenbogen. 2Er enthält alle für das Entschädigungsfondsverfahren relevanten Informationen zum Baudenkmal, zur vorgesehenen Maßnahme, zu den zwingend erforderlichen Antragsunterlagen, zum chronologischen Ablauf des Verfahrens sowie zu den Zuständigkeiten der beteiligten Behörden. 3Die aktuelle Version des Datenbogens sowie sonstige Unterlagen zum Verfahren sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter
abrufbar.
2.2
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
2.2.1
Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst geeignete Objekte aus.
2.2.2
Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die betroffene Gemeinde und die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und übermittelt diese dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
2.2.3
1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilt die Freigabe zur Antragstellung (Teil II des Datenbogens) und leitet die Teile I und II des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde weiter. 2Der Denkmaleigentümer und das Landesamt für Denkmalpflege erhalten hiervon nachrichtlich eine Kopie. 3Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
2.2.4
Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil III des Datenbogens) und setzt diese parallel in Lauf:
2.2.4.1
Ein Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend den denkmalfachlichen Teil wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
2.2.4.2
1Ein weiteres Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers) wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst übermittelt. 2Der Unteren Denkmalschutzbehörde bleibt es freigestellt, dabei eine eigene Stellungnahme zur Zumutbarkeit beizufügen.
2.2.5
Das Landesamt für Denkmalpflege schließt die Bearbeitung nach Antragstellung mit Übersendung des abschließenden Prüfvermerks (Teil IV) des Datenbogens an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ab.
2.2.6
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst entscheidet abschließend über den Antrag und legt Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest.
2.2.7
1Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. 2Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt ggf. die Höhe der zustehenden Zuwendungen; es macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend.
2.2.8
1Für Zuwendungen aus Mitteln des Entschädigungsfonds sind die einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VV) entsprechend anzuwenden. 2Auf die nachfolgenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO wird ausdrücklich hingewiesen:
Nr. 1.3 in Verbindung mit Nr. 1.4
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns,
Nr. 2.6
Berücksichtigung von Vorsteuererstattungen bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten,
Nr. 8.4
Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides.
2.2.9
1Die Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds erfolgt subsidiär. 2Bei der Beurteilung, inwieweit ein unzumutbares Sonderopfer vorliegt, sind steuerliche Vorteile und Zuwendungen anderer Finanzierungsgeber – insbesondere der öffentlichen Hand – zu berücksichtigen. 3Der Entschädigungsfonds ist aufgrund seiner gesetzlichen Vorgaben weder zur Vermögensmehrung des Zuwendungsempfängers noch zur Realisierung wirtschaftlicher Ziele geeignet. 4Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Zuwendungsbescheide um eine Wertausgleichsklausel ergänzt sowie um die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, zugunsten des Freistaats Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.
2.3
Nachfinanzierungsverfahren
1Soweit in Ausnahmefällen die Untere Denkmalschutzbehörde aufgrund veränderter und unvorhersehbarer Sachverhalte eine Nachfinanzierung für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich und unmittelbar beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu beantragen. 2Der Antrag der Unteren Denkmalschutzbehörde ist auf die veränderten Sachverhalte zu beschränken. 3Hierbei wird es sich in der Regel um Aussagen zur Höhe der Kosten (Kostenberechnung), deren Finanzierung (Finanzierungsplan) und ggf. um Feststellungen zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Zuwendungsempfängers (Zumutbarkeitsprüfung) handeln.
 
3.
Das Verwaltungsverfahren aufgrund von Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 DSchG sowie bei unmittelbaren Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 DSchG
1Soweit die Untere Denkmalschutzbehörde Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 DSchG bzw. unmittelbare Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 DSchG in Erwägung zieht und hierfür eine Beteiligung des Entschädigungsfonds für notwendig erachtet, hat sie vor Einleitung entsprechender Schritte das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst herzustellen. 2Hierzu sind dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Unterlagen vorzulegen:
Im Einvernehmen mit dem LfD ausgearbeitetes Sicherungsprojekt,
Kostenunterlage,
Entwurf der vorgesehenen Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 DSchG bzw. der vorgesehenen Duldungsanordnung nach Art. 4 Abs. 3 DSchG,
Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers, verbunden mit einem Vorschlag der Unteren Denkmalschutzbehörde hinsichtlich des dem Eigentümer zumutbaren Eigenanteils.
3Auf die vorherige Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers kann ausnahmsweise bei besonderer Eilbedürftigkeit verzichtet werden. 4In diesem Fall ist sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde baldmöglichst nachzureichen; in der vorgesehenen Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 DSchG bzw. der vorgesehenen Duldungsanordnung nach Art. 4 Abs. 3 DSchG ist dann festzulegen, dass die Untere Denkmalschutzbehörde die Entscheidung darüber, inwieweit dem Denkmaleigentümer eine finanzielle Beteiligung an der Maßnahme zuzumuten ist, erst nachträglich treffen wird.
 
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
4.2
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über das Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 24. Januar 2000 (KWMBl I S. 37) außer Kraft.
 
 
Dr. Weiß
Ministerialdirigent