Veröffentlichung KWMBl. 2011/15 S. 146 vom 22.06.2011

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2236-7-1-UK
2236-7-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Fachober- und Berufsoberschulordnung

Vom 22. Juni 2011  (GVBl S. 286)


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In den Überschriften von Teil 2 Abschnitt 6 und § 22 werden jeweils die Worte „an der Fachoberschule“ gestrichen.

b)
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

aa)
Anlagen 4 bis 6 werden durch folgende Anlage 4 ersetzt:

„Anlage 4  
Schulaufgaben an der Beruflichen Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule)“.

bb)
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 5.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitwirkung“ die Worte „des Schulforums,“ eingefügt und Halbsatz 2 gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulleiter“ die Worte „; die Entscheidung über die Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen“ eingefügt.

3.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Elternbeirats.“

4.
In § 21 Abs. 1 werden die Worte „Zu Beginn“ durch die Worte „Möglichst frühzeitig nach Beginn“ ersetzt.

5.
In den Überschriften von Teil 2 Abschnitt 6 und § 22 werden jeweils die Worte „an der Fachoberschule“ gestrichen.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulleiter“ die Worte „im Einvernehmen mit dem Schulforum“ eingefügt und Halbsatz 2 gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „bei der Fachoberschule“ und die Worte „, bei der Berufsoberschule den Schülerausschuss“ gestrichen.

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „als Wiedereintritt unter der Voraussetzung des § 38 Abs. 4 Satz 1“ durch die Worte „bei Vorliegen einer Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 12“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
an einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe besucht hat,“.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach der Zahl „5“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Berufstätigkeit“ die Worte „, ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges betreutes Berufspraktikum in Vollzeit“ eingefügt.

b)
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
an einer Berufsoberschule zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe besucht hat,“.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort „Fachhochschulreife“ werden die Worte „oder das Vorliegen einer Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 13“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in den Vorkurs, wenn dieser oder die Vorklasse bereits einmal besucht wurde.“

10.
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen sowie Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe gestattet wurde, unterliegen einer Probezeit; keine Probezeit besteht im Vorkurs, im Abschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs sowie in der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule, wenn diese in unmittelbarem Anschluss an die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule und die Seminarphase gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 besucht wird.“

bb)
Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Als Neuaufnahme gilt auch ein Wiedereintritt nach Unterbrechung des Schulverhältnisses sowie ein Wechsel der Ausbildungsrichtung. 3Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe ohne Unterbrechung des Schulverhältnisses stellt keine Neuaufnahme dar. 4Wenn auf Grund ungenügender Mitarbeit oder mangelnder Leistungsbereitschaft das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, entscheidet die Lehrerkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler im Wiederholungsjahr einer erneuten Probezeit unterliegt.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des Schulversuchs zur Erprobung“ gestrichen.

c)
Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Abs. 6 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden Abs. 6 und 7.

12.
§ 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter bis spätestens 15. Dezember eines Schuljahres über die Möglichkeit des einmaligen Rücktritts in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bzw. in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule; zurückgetretene Schülerinnen und Schüler gelten im Folgejahr bei nicht unterbrochenem Schulbesuch in der höheren Jahrgangsstufe nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. Wiederholungsschüler. 2Satz 1 gilt für einen Rücktritt aus der Jahrgangsstufe 12 in die Vorklasse entsprechend; dies gilt nicht, sofern die Schülerin oder der Schüler die Vorklasse bereits einmal besucht hat.“

13.
In § 35 werden im Klammerhinweis der Überschrift nach der Abkürzung „Art.“ die Worte „30 und“ eingefügt.

14.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Austritt während des Schuljahres und bei Nichtbestehen der Probezeit gilt die betreffende Jahrgangsstufe als ohne Erfolg besucht.“

b)
In Abs. 5 werden die Worte „den Abs. 1 und 2 und Abs. 4 Satz 2“ durch die Worte „Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

15.
In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „an der Fachoberschule“, die Worte „, an der Berufsoberschule im Einvernehmen mit dem Schülerausschuss“ und das Wort „jeweils“ gestrichen.

16.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die Worte „und Projekte“ durch die Worte „sowie andere individuelle Leistungen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „im Schulhalbjahr“ gestrichen und nach dem Wort „erheben“ die Worte „, darunter mindestens eine Kurzarbeit im Schulhalbjahr oder mindestens drei Stegreifaufgaben im Schuljahr“ eingefügt.

bb)
Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 und folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:

2Die Fächer und die Mindestzahl der Schulaufgaben bestimmen sich nach Anlage 4. 3Eine Kurzarbeit oder eine Schulaufgabe kann durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung ersetzt werden, die der Art nach für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein muss; ein Referat ist kein Ersatz für eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit. 4Die Entscheidung über die Art der Leistungsnachweise trifft die Klassenkonferenz; die Entscheidung über die Zahl der Schulaufgaben trifft die Lehrerkonferenz, wobei die Mindestzahl an Schulaufgaben nicht unterschritten werden darf. 5Die Entscheidungen der Klassen- und Lehrerkonferenz werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt. 6Eine Mischung von Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben im selben Fach derselben Klasse ist unzulässig.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 7; die Worte „oder ein Unterrichtsbeitrag“ werden durch die Worte „, ein Unterrichtsbeitrag oder ein Referat“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 8.

c)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(5) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“

17.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Im bisherigen Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 4 wird aufgehoben.

18.
§ 46 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „, ausgenommen bei Nichtabgabe der Seminararbeit,“ eingefügt.

b)
In Halbsatz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Worte „außer im Fall eines erwiesenen Plagiats“ eingefügt und die Worte „, ausgenommen bei Nichtabgabe oder erwiesenem Plagiat“ gestrichen.

19.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Referate, Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

20.
In § 48 Abs. 1 werden nach den Worten „zwei Wochen“ die Worte „und Seminararbeiten in der Regel spätestens bis zum Schulhalbjahr“ eingefügt.

21.
§ 49 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 (0 Punkte) zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen.“

22.
In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Worte „wird entweder ein weiterer Nachtermin oder gegen Ende des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres“ ersetzt und das Wort „werden“ gestrichen.

23.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Zwischenergebnisse und das Jahresfortgangsergebnis werden unter Aufrundung auf zwei Nachkommastellen berechnet. 4Das Jahresfortgangsergebnis wird danach außer im Fall des § 67 Abs. 1 Satz 3 auf einen ganzzahligen Wert gerundet, wobei Nachkommastellen unter 0,50 abgerundet, Nachkommastellen ab 0,50 aufgerundet werden; Werte unter 1,00 sind stets mit 0 Punkten zu bewerten.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Einer Nachprüfung in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres können sich unterziehen:

1.
Schülerinnen und Schüler mit Vorrückungserlaubnis, die in einem Fach, das in der Jahrgangsstufe 11 abgeschlossen wurde, die Jahresfortgangsnote 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) erzielt haben oder

2.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule, die wegen der Note 6 (0 Punkte) in einem Pflichtfach oder Note 5 (1 bis 3 Punkte) in zwei Pflichtfächern oder wegen einer Bemerkung nach § 58 Abs. 2 in einem Pflichtfach das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach eine schlechtere Note als ausreichend (weniger als 4 Punkte) aufweisen.“


bb)
Sätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

5Wurden in der Nachprüfung Ergebnisse erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. 6Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Ergebnisse an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsergebnisse treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Zeugnisnoten auf der Nachprüfung beruhen.“

24.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Worte „, § 54 Abs. 2“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

25.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Abs. 1 wird Satz 1.

b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Satz 2.

26.
In § 55 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1“ gestrichen.

27.
§ 56 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt (§ 31 Abs. 2).“

28.
In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Februar“ der Klammerhinweis „(Ende des ersten Schulhalbjahres)“ eingefügt.

29.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

c)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommissionen berufen oder zur Bewertung schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten heranziehen.“

30.
§ 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4)
§ 44 Abs. 5 gilt entsprechend.“

31.
§ 64 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Technik“ werden die Worte „und in den technischen Ausbildungsberufen des DBFH-Bildungsgangs“ eingefügt.

b)
Nach dem Wort „Agrarwirtschaft“ werden die Worte „, Bio- und Umwelttechnologie“ eingefügt.

c)
Die Worte „,Verwaltung und Rechtspflege der Fachoberschule bzw. in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft der Berufsoberschule“ werden durch die Worte „und Verwaltung und in den kaufmännischen Ausbildungsberufen des DBFH-Bildungsgangs“ ersetzt.

32.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Das Gesamtergebnis wird zunächst ebenfalls unter Aufrundung mit zwei Nachkommastellen berechnet; dieser Wert wird anschließend auf einen ganzzahligen Wert gerundet, wobei Nachkommastellen unter 0,50 abgerundet, Nachkommastellen ab 0,50 aufgerundet werden und Werte unter 1,00 stets mit 0 Punkten zu bewerten sind.“

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „das Prüfungsergebnis wird auf einen ganzzahligen Wert auf- bzw. abgerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig“ durch die Worte „für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend“ ersetzt.

33.
In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

34.
§ 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

35.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden das Wort „Wahlpflichtunterricht“ durch das Wort „Unterricht“ ersetzt und nach dem Wort „Fremdsprache“ die Worte „zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife“ eingefügt.

bb)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 des achtjährigen Gymnasiums oder 7 bis 10 der sonstigen allgemeinbildenden Schulen, wenn im Zeugnis der Jahrgangsstufe 9 des achtjährigen Gymnasiums oder 10 der sonstigen allgemeinbildenden Schulen oder einer höheren Jahrgangsstufe mindestens die Note 4 erzielt wurde,“.

b)
In Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Schuljahr am Wahlpflichtunterricht“ durch die Worte „Kalenderjahr am Unterricht“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschulreife“ die Worte „oder am Unterricht in Französisch (fortgeführt)“ eingefügt.

c)
Abs. 5 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 6 bis 11 werden Abs. 5 bis 10.

36.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „hat“ die Worte „; als Erklärung ist auch die Vorlage der Teilnahmebescheinigung an dem Lehrgang ,Virtuelle Berufsoberschule Bayern‘ ausreichend“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Worte „der Fachoberschule“ eingefügt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 wird vor dem Wort „Fachhochschulreife“ das Wort „uneingeschränkte“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 3 wird nach dem Wort „abgeschlossen,“ das Wort „oder“ gestrichen.

ccc)
In Nr. 4 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

ddd)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
die Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule bereits zweimal ohne Erfolg besucht hat, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat zwischenzeitlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen.“

bb)
In Satz 3 werden nach der Zahl „1“ die Worte „Satz 1 Halbsatz 1“ eingefügt.

37.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „sowie drei weitere von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählende Pflichtfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Darüber hinaus hat die Bewerberin oder der Bewerber drei weitere Pflichtfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung zu wählen; hierbei ist sie oder er bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an die Fächer der Stundentafel der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule und bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an die Fächer der Stundentafel der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule und der Berufsoberschule gebunden.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Agrarwirtschaft“ die Worte „, Bio- und Umwelttechnologie“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 3 werden die Worte „, Verwaltung und Rechtspflege der Fachoberschule bzw. Wirtschaft der Berufsoberschule“ durch die Worte „und Verwaltung“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)
Abs. 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Bei den mündlichen Prüfungen soll auch auf Lehrplaninhalte eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 5Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben.“

38.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Für die mündliche Prüfung benennt die staatlich genehmigte Ersatzschule Schwerpunktthemen; § 75 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt. 4Die Entscheidung über die Auswahl trifft die prüfende Schule.“

b)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 69 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend bezüglich des Besuchs einer staatlich genehmigten Schule.“

39.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. I wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. B wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Worte „,Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Worte „und Verwaltung“ ersetzt.

bbb)  
In Spalte 1 wird in Zeile 11 nach dem Klammerhinweis „(fortgeführt)“ die Fußnote „5)“ eingefügt.

bb)
In Buchst. D werden in der Überschrift die Worte „, Bio- und Umwelttechnologie“ angefügt.

b)
In Nr. II wird das Wort „Wahlpflichtfächer“ durch das Wort „Fächer“ ersetzt.

c)  
In Fußnote 5) werden die Worte „Musik und / oder Kunsterziehung als“ gestrichen.

40.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. I wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. B werden in der Überschrift die Worte „und Verwaltung“ angefügt.

bb)
In Buchst. D werden die Worte „, Bio- und Umwelttechnologie“ angefügt.

b)
In Nr. II wird das Wort „Wahlpflichtfächer“ durch das Wort „Fächer“ ersetzt.

41.
Anlagen 4 bis 6 werden durch Anlage 4 ersetzt, die die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung erhält.

42.
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 5; in der Fußnote werden die Worte „Bei der Fachoberschule“ durch die Worte „Beim Fachabitur“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

München, den 22. Juni 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Dr. Ludwig  S p a e n l e
Staatsminister

Anlage