Veröffentlichung KWMBl. 2011/16 S. 178 vom 08.07.2011

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2235-1-1-1-UK
2235-1-1-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung

Vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)


Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 640), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des § 34 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
b)
In der Überschrift des § 34a werden die Worte „Übertritt in der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
c)
§§ 47 bis 51a erhalten folgende Fassung:
㤠47
Wahl des Kursprogramms in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer
 § 47a
(aufgehoben)
 § 48
(aufgehoben)
 § 49
Wahl der Fächer und Seminare
 § 49a
(aufgehoben)
 § 50
Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase
 § 50a
(aufgehoben)
 § 51
Seminare
 § 51a
(aufgehoben)“.
d)
In der Überschrift des § 56 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
e)
In der Überschrift des § 56a werden die Worte „Facharbeit (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
f)
In der Überschrift des § 61 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
g)
In der Überschrift des § 61a werden die Worte „Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
h)
In der Überschrift des § 72 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
i)
In der Überschrift des § 72a werden die Worte „Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
j)
§§ 74 bis 89a erhalten folgende Fassung:
㤠74
Zeitpunkt
 § 74a
(aufgehoben)
 § 75
Zulassung
 § 75a
(aufgehoben)
 § 76
Prüfungsausschuss
 § 76a
(aufgehoben)
 § 77
Fachausschüsse, Unterausschüsse
 § 77a
(aufgehoben)
 § 78
Verfahren
 § 78a
(aufgehoben)
 § 79
Prüfungsgegenstände
 § 79a
(aufgehoben)
 § 80
Schriftliche Prüfung
 § 80a
(aufgehoben)
 § 81
Mündliche Prüfung
 § 81a
(aufgehoben)
 § 82
Bewertung der Prüfungsleistungen
 § 82a
(aufgehoben)
 § 83
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
 § 83a
(aufgehoben)
 § 84
Festsetzung der Gesamtqualifikation
 § 84a
(aufgehoben)
 § 85
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
 § 85a
(aufgehoben)
 § 86
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
 § 86a
(aufgehoben)
 § 87
Verhinderung der Teilnahme
 § 87a
(aufgehoben)
 § 88
Unterschleif
 § 89
Prüfungswiederholung
 § 89a
(aufgehoben)“.
k)
§§ 90 bis 95a erhalten folgende Fassung:
㤠90
Allgemeines
 § 90a
(aufgehoben)
 § 91
Zulassung
 § 91a
(aufgehoben)
 § 92
Prüfungsgegenstände und -verfahren
 § 92a
(aufgehoben)
 § 93
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation
 § 93a
(aufgehoben)
 § 94
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
 § 94a
(aufgehoben)
 § 95
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
 § 95a
(aufgehoben)“.
l)
Anlagen 4 bis 13b erhalten folgende Fassung:
„Anlage 4
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
 Anlage 4a
(aufgehoben)
 Anlage 5
Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
 Anlage 5a
(aufgehoben)
 Anlage 6
Belegungsverpflichtung (Gymnasium und Kolleg)
 Anlage 6a
(aufgehoben)
 Anlage 6b
Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium)
 Anlage 7
Stundentafel für Einführungsklassen
 Anlage 7a
(aufgehoben)
 Anlage 8
Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
 Anlage 8a
(aufgehoben)
 Anlage 9
Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
 Anlage 9a
(aufgehoben)
 Anlage 10
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Gymnasium und Kolleg)
 Anlage 10a
(aufgehoben)
 Anlage 10b
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium)
 Anlage 11
Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung
 Anlage 12
Umrechnungstabelle (Punkte in Noten)
 Anlage 12a
(aufgehoben)
 Anlage 13a
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten
 Anlage 13b
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten“.
2.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Abkürzung „(BayVwVfG)“ eingefügt.
3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Realschule“ durch die Worte „Haupt- oder Realschule“ ersetzt.
b)
In Abs. 5 werden das Wort „musikalische“ durch das Wort „einschlägige“ und die Worte „letzte Zeugnisnote im Fach Musik“ durch die Worte „Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis“ ersetzt.
4.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nrn. 1, 3 oder 4“ durch die Worte „Nr. 1 oder 3“ ersetzt.
5.
In § 29 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums bzw. 12/1 des neunjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
6.
In § 30 Abs. 7 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums bzw. in die Jahrgangsstufe 13 des neunjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
7.
In § 31 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „; eine Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 Satz 2 entfällt“ gestrichen.
8.
In der Überschrift des § 34 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
9.
§ 34a wird aufgehoben.
10.
In § 35 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „am neunjährigen Gymnasium die Jahrgangsstufen 12 und 13, am achtjährigen Gymnasium“ gestrichen.
11.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird aufgehoben.
12.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Strichpunkt wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
b)
Halbsatz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
3Das Zeugnis ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; anderenfalls gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.“
13.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zehn (Kurzform: acht) Schuljahre.“
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 3 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „im achtjährigen Gymnasium bzw. Jahrgangsstufen 11 bis 13 im neunjährigen Gymnasium“ und die Worte „bzw. § 85a Abs. 1“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
f)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 5 und 6.
14.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
b)
Abs. 2a wird aufgehoben.
15.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird aufgehoben.
bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
b)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
c)
Abs. 6 wird aufgehoben.
16.
In § 46 werden die Worte „bzw. 6“ gestrichen.
17.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „15. Dezember“ durch die Worte „31. Januar“ ersetzt.
18.
§§ 47a und 48 werden aufgehoben.
19.
In der Überschrift des § 49 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
20.
§ 49a wird aufgehoben.
21.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
c)
Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) 1Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. 2Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. 3Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. 4Abs. 2 bleibt unberührt.“
22.
§ 50a wird aufgehoben.
23.
In der Überschrift des § 51 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
24.
§ 51a wird aufgehoben.
25.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
b)
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.“
c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
d)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Zur Frage eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens trifft das Staatsministerium gesonderte Festlegungen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung kann die oder der Ministerialbeauftragte ggf. nach Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst Nachteilsausgleich gewähren.“
26.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
bb)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Film“ die Worte „, biologisch-chemisches Praktikum“ eingefügt.
bbb)
In Buchst. e werden nach dem Wort „Instrumentalensemble“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Film“ die Worte „sowie biologisch-chemisches Praktikum“ eingefügt.
ccc)
In Buchst. f werden die Worte „werden anstelle schriftlicher Leistungsnachweise zwei Konversationsübungen im Halbjahr“ durch die Worte „tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine Konversationsübung“ ersetzt und das Wort „, abgehalten“ gestrichen.
b)
Abs. 3a wird aufgehoben.
c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „bzw. 12 und 13“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „bzw. 13“ gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden die Worte „bzw. 12 und 13“ gestrichen.
27.
In der Überschrift des § 56 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
28.
§ 56a wird aufgehoben.
29.
In § 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Facharbeiten bzw.“ gestrichen.
30.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „bzw. 87a“ gestrichen.
b)
In Abs. 5 werden die Worte „bzw. 78a“ gestrichen.
31.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „angekündigten“ durch das Wort „großen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „angekündigte“ durch das Wort „große“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden.“
32.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „Satz 2“ gestrichen.
33.
§ 61a wird aufgehoben.
34.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.
c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; in Satz 2 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
d)
Der bisherige Abs. 5a wird aufgehoben.
35.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.
36.
§ 72 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 50 Abs. 9 aufgenommen. 2Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.“
37.
§ 72a wird aufgehoben.
38.
In der Überschrift des § 74 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
39.
§ 74a wird aufgehoben.
40.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „Schüler“ werden die Worte „und ggf. den Erziehungsberechtigten“ eingefügt.
bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
2Bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit 0 Punkten bewertet wird. 3Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.“
41.
§ 75a wird aufgehoben.
42.
In der Überschrift des § 76 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
43.
§ 76a wird aufgehoben.
44.
In der Überschrift des § 77 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
45.
§ 77a wird aufgehoben.
46.
§ 78 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.“
c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 53 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.“
47.
§ 78a wird aufgehoben.
48.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Satz 4 werden nach der Zahl „81“ die Worte „Abs. 1 und 3“ eingefügt.
c)
In Abs. 5 Satz 3 werden nach der Zahl „81“ die Worte „Abs. 1 und 2“ eingefügt.
49.
§ 79a wird aufgehoben.
50.
In der Überschrift des § 80 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
51.
§ 80a wird aufgehoben.
52.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
5In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hörbeispiele erhalten.“
bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; nach dem Wort „machen“ werden die Worte „; bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend“ eingefügt.
cc)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 bis 8.
c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 1 werden die Worte „über das“ durch die Worte „ausgehend vom“ ersetzt.
bbb)
In Nr. 2 wird das Wort „Problemstellungen“ durch die Worte „den Lerninhalten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Halbjahr“ durch das Wort „Ausbildungsabschnitt“ ersetzt.
d)
Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:
1.
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.“
53.
§ 81a wird aufgehoben.
54.
In der Überschrift des § 82 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
55.
§ 82a wird aufgehoben.
56.
§ 83 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Zahl „81“ die Worte „Abs. 1 und 3“ eingefügt.
c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Kunst oder“ gestrichen.
bb)
In Nr. 2 werden die Worte „bzw. mündlichen“ gestrichen.
57.
§ 83a wird aufgehoben.
58.
In der Überschrift des § 84 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
59.
§ 84a wird aufgehoben.
60.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
in mindestens drei der fünf Abiturprüfungsfächer, darunter eines der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache, in den nach § 83 ermittelten Prüfungsergebnissen mindestens 20 Punkte und zudem in einem weiteren Abiturprüfungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache mindestens 16 Punkte erreicht wurden und“.
61.
§ 85a wird aufgehoben.
62.
§ 86 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „Chor oder Orchester“ durch die Worte „Vokalensemble oder Instrumentalensemble“ ersetzt.
bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.“
c)
In Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
63.
§ 86a wird aufgehoben.
64.
§ 87 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „81“ die Worte „Abs. 1 und 3“ eingefügt.
65.
§ 87a wird aufgehoben.
66.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird aufgehoben.
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte „5 Satz 7“ werden durch die Worte „4 Satz 7 Halbsatz 1“ ersetzt.
67.
§ 89a wird aufgehoben.
68.
In der Überschrift des § 90 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
69.
§ 90a wird aufgehoben.
70.
§ 91 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben.“
71.
§ 91a wird aufgehoben.
72.
§ 92 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Geschichte“ die Worte „bzw. Geschichte + Sozialkunde“ eingefügt.
c)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verwendet“ die Worte „; § 79 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
73.
§ 92a wird aufgehoben.
74.
In der Überschrift des § 93 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
75.
§ 93a wird aufgehoben.
76.
In der Überschrift des § 94 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
77.
§ 94a wird aufgehoben.
78.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „den doppelt gewichteten Punktzahlen der Schulaufgaben“ durch die Worte „der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe“ ersetzt.
79.
§ 95a wird aufgehoben.
80.
§ 96 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „77a“ durch die Zahl „77“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)  
Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.
bbb)
Die Bezeichnung „89a“ wird durch die Zahl „89“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
81.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
Fußnote 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Das Fach Psychologie kann auch Leitfach für ein Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung sein.“
bb)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
82.
Anlage 4a wird aufgehoben.
83.
In der Überschrift der Anlage 5 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
84.
Anlage 5a wird aufgehoben.
85.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(Gymnasium und Kolleg)“ ersetzt.
b)
In Fußnote 7 Satz 2 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Sätze 1 und 2“ ersetzt.
86.
Anlage 6a wird aufgehoben.
87.
In Anlage 6b wird das Wort „Belegverpflichtung“ durch das Wort „Belegungsverpflichtung“ ersetzt.
88.  
In Anlage 7 werden in der Zeile „Profilstunden4)“ in Spalte 2 die Worte „4 (+2)“ durch die Worte „4 (2)“ ersetzt.
89.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
b)
In Nr. 3 wird das Wort „Interpretationsaufgaben“ durch die Worte „acht Aufgaben, die die Schülerin oder der Schüler aus 14 vorgelegten Aufgaben auswählt,“ ersetzt.
c)
Nr. 6 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 2 bis 5.
90.
Anlage 8a wird aufgehoben.
91.
Anlage 9 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
92.
Anlage 9a wird aufgehoben.
93.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(Gymnasium und Kolleg)“ ersetzt.
b)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
aa)  
In Satz 1 werden nach dem Wort „ersetzen“ die Worte „; Fußnote 9) bleibt unberührt“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Ausnahmen: Abiturprüfungsfächer sowie die Naturwissenschaft, sofern nur eine gewählt wurde)“ gestrichen.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Einbringungsverpflichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie in den Naturwissenschaften bleibt unberührt.“
94.
Anlage 10a wird aufgehoben.
95.
In Anlage 11 wird folgender Satz 6 eingefügt:
6Bei einem Ergebnis (elffache Wertung) von unter 11 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.“
96.
In der Überschrift der Anlage 12 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
97.
Anlage 12a wird aufgehoben.
98.
Die Überschrift der Anlage 13a erhält folgende Fassung:
„Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten“.
99.
Die Überschrift der Anlage 13b erhält folgende Fassung:
„Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten“.


§ 2
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 1 Buchst. c, e, g, j, k und l, Nrn. 13, 20, 22, 28, 33, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77, 79, 82, 84, 86, 90, 92, 94 und 97 am 1. Januar 2012 in Kraft.


München, den 8. Juli 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister
Anlage

Anlage 9

Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
1.
Kolloquium (§ 81 Abs. 2)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere Regelungen getroffen:
aa)
In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 1 etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Zusammen mit den Themenbereichen für den 1. Prüfungsteil werden den Schülerinnen und Schülern auch thematische Schwerpunktsetzungen für den 2. Prüfungsteil bekannt gegeben.
2.
Zusatzprüfung (§ 81 Abs. 3)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere Regelungen getroffen:
aa)
In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 81 Abs. 3 Satz 5:
1.
Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.
bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 3 Satz 5 etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Den Schülerinnen und Schülern werden rechtzeitig thematische Schwerpunktsetzungen bekannt gegeben.

Anlage