Veröffentlichung KWMBl. 2011/16 S. 187 vom 08.07.2011

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2236-4-1-2-UK
2236-4-1-2-UK
Fünfte Verordnung
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
Vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 329)
Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 68, 86 Abs. 15, Art. 89, 122 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl S. 134, BayRS 2236-4-1-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2007 (GVBl S. 666), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
§§ 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:
„§ 14
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 15
Beaufsichtigung
§ 16
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 17
(aufgehoben)“.
b)
Bei § 29 werden die Worte „Verbot des Wiederholens“ durch die Worte „Wiederholen einer Jahrgangsstufe“ ersetzt.
c)
§§ 58 bis 74 erhalten folgende Fassung:
„§ 58
(aufgehoben)
§ 59
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
§ 60
Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkraft
§ 61
Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
§ 62
Schülersprecher, Schülerausschuss
§ 63
Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher
§ 64
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der SMV
§ 65
(aufgehoben)
Abschnitt II
Elternvertretung
§ 66
Elternvertretung
Abschnitt III
Schulforum
§ 67
Schulforum
Achter Teil
Finanzielle Abwicklung schulischer
Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden
§ 68
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
§ 69
Sammlungen und Spenden
§ 70
(aufgehoben)
§ 71
(aufgehoben)
§ 72
(aufgehoben)
§ 73
(aufgehoben)
Neunter Teil
Folgen von Pflichtverletzungen
§ 74
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen“.
2.
In § 1 Abs. 1 werden die Worte „und die staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflege, Altenpflegehilfe und Hebammen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule“ gestrichen.
3.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
4Insbesondere hat der Schulträger der Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe sicherzustellen, dass zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Schüler ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen wird, welcher mindestens die in § 9 Abs. 2 KrPflG aufgeführten Regelungen enthält. 5Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der praktischen Ausbildung in der Krankenpflegehilfe berechtigt ist, und dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch von seinen gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen; eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist dem Schüler und seinen gesetzlichen Vertretern auszuhändigen; Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.“
b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Worte „Krankenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin“ durch die Worte „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege) oder staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)“ ersetzt.
bb)
In Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Worte „Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer“ durch die Worte „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege), staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege), staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege) oder staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)“ ersetzt.
cc)
In Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Worte „Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer“ durch die Worte „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege) oder staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)“ ersetzt.
dd)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Lebensjahres“ die Worte „oder bei hinreichender persönlicher Ausbildungsreife die Vollendung des 16. Lebensjahres“ eingefügt.
ee)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
bei der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe die Vollendung des 17. Lebensjahres oder bei hinreichender persönlicher Ausbildungsreife die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie
a)
den Hauptschulabschluss und
b)
zusätzlich für eine Teilzeitausbildung nach § 3 Abs. 3 Satz 2, dass der Bewerber nicht mehr der Schulpflicht unterliegt und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt oder von gleicher Dauer einen Familienhaushalt geführt hat.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
bei Bewerbern für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege oder Hebammen Tatsachen vorliegen, die nach Feststellung der zuständigen Regierung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, bzw. bei Bewerbern für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe Tatsachen vorliegen, die nach Feststellung der zuständigen Regierung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden oder“.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
5.
§ 5 Abs. 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und das bestätigt, dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.“
6.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Die Probezeit endet sechs Monate nach Beginn der Ausbildung; in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe (ausgenommen in der Teilzeitform nach § 3 Abs. 3 Satz 2) dauert sie bis zum 15. Dezember.“
7.
In § 9 Abs. 8 werden die Worte „in Pflichtfächern“ durch die Worte „für Maßnahmen zur individuellen Förderung“ ersetzt.
8.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „Schuljahr am“ die Worte „1. September beginnen und am 31. August des folgenden Jahres enden oder am“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „es“ durch die Worte „das erste Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im September und das Schuljahr“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche
1.
im Februar bei Schuljahresbeginn am 1. August;
2.
im März bei Schuljahresbeginn am 1. September;
3.
im April bei Schuljahresbeginn am 1. Oktober.“
9.
§§ 14 bis 16 erhalten folgende Fassung:
㤠14
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (vgl. Art. 30 und 56 BayEUG)
(1) 1Während der Teilnahme an der praktischen Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule haben die Schüler auch den Anordnungen der Praxisanleiter Folge zu leisten. 2Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Unterrichts und der praktischen Ausbildung zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen, und haben das Wohl der zu pflegenden Personen besonders zu beachten. 3Wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Entlassung führen können, kann der Schüler bis zur Entscheidung über die Entlassung von der Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Gefahren für Patienten und andere zu betreuende Personen abzuwehren.
(2) 1Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Berufsfachschule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Berufsfachschule festgelegten Weise zu unterrichten.
(3) 1Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Berufsfachschule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Berufsfachschule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Wird das Zeugnis nicht unverzüglich vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(4) 1Die Befreiung vom Unterricht in Pflichtfächern ist grundsätzlich nicht zulässig. 2In begründeten Ausnahmefällen können Schüler auf schriftlichen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von der Teilnahme an sonstigen Unterrichtsveranstaltungen vom Schulleiter in der Regel zeitlich begrenzt befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 3Den Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben. 4Schüler sind auf schriftlichen Antrag zu beurlauben zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme
1.
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat bzw. in der Jugendvertretung erforderlich sind,
2.
an den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrats oder der (Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
3.
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.
5Schüler sollen zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr beurlaubt werden. 6Soweit die Urlaubszeit nicht bereits nach § 7 Satz 1 KrPflG, § 8 Abs. 1 AltPflG, § 9 Satz 1 HebG auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, ist die Entscheidung der Regierung darüber herbeizuführen, ob die Anrechnung ausnahmsweise gewährt wird (§ 7 Satz 2 KrPflG, § 8 Abs. 2 AltPflG, § 9 Satz 2 HebG). 7Die Schule legt den Antrag mit einer Stellungnahme vor.
(5) Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
§ 15
Beaufsichtigung
(1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen. 3Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler.
§ 16
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen (vgl. Art. 56 BayEUG)
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülern untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten des Schülers erfolgen.“
10.
§ 17 wird aufgehoben.
11.
In § 18 Abs. 1 werden nach dem Wort „HebG“ die Worte „bzw. bei Schülern an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe in entsprechender Anwendung der § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 KrPflG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AltPflG“ eingefügt.
12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 5 wird aufgehoben.
bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5; das Wort „Fachbetreuer“ wird durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.
cc)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 6.
b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei dauernder Behinderung kann Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“
13.
In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.
14.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Ein Schüler, der wegen Note 6 in einem Pflichtfach oder Note 5 in zwei Pflichtfächern oder wegen einer Bemerkung nach § 31 Abs. 2 in einem Pflichtfach das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht hat und der in keinem weiteren Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 aufweist, kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit auf seinen Antrag hin gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 1 BayEUG auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass der Schüler die Mängel in den Pflichtfächern, in denen er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, in absehbarer Zeit beheben wird. 2In das Jahreszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: ,Die Erlaubnis zum Vorrücken in das . . . Schuljahr hat er/sie auf Probe erhalten.‘“
b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:
„(4) Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr in der höheren Jahrgangsstufe nicht als Wiederholungsschüler.“
15.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Wiederholen einer Jahrgangsstufe“.
b)
Es werden folgende neue Abs. 1 bis 3 eingefügt:
„(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit auf Antrag des Schülers kann bei Zustimmung der Einrichtung für die praktische Ausbildung ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden; der Schüler gilt nicht als Wiederholungsschüler.
(2) Schüler, die ein Schuljahr freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschüler.“
c)
Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 4 bis 6.
16.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.
b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Schülers sollen in das Jahreszeugnis aufgenommen werden. 2Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch des Schülers die Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken. 3Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert.“
c)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.
d)
Abs. 7 wird aufgehoben.
17.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) 1Schüler staatlich genehmigter Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe bzw. Altenpflegehilfe können als andere Bewerber an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe bzw. Altenpflegehilfe zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 2Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe angehören und zuvor eine Berufsfachschule für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege besucht und an dieser die Erlaubnis zum Vorrücken in das 3. Schuljahr erhalten haben, können im Anschluss an den Schulbesuch entsprechend ihrer bisherigen Ausbildungsrichtung als andere Bewerber an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 3Die Zulassung ist schriftlich, bei Bewerbern nach Satz 1 bis spätestens 1. März, bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zu beantragen. 4Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
2.
das Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,
3.
die Nachweise über die erforderliche Vorbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bzw. 5,
4.
ein ärztliches Zeugnis gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 oder ein bei der Anmeldung an einer vorher besuchten Berufsfachschule für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe bzw. Altenpflegehilfe vorgelegtes ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als drei Jahre ist,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe bzw. Altenpflegehilfe unterzogen hat, und
6.
bei Bewerbern nach Satz 2 eine Erklärung, dass zwischen dem Besuch der Berufsfachschule für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege und der Anmeldung zur Prüfung als anderer Bewerber nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
5Die Berufsfachschule meldet Namen und Anschrift der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, an die Schulaufsichtsbehörde und leitet die Bewerbungsunterlagen der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Berufsfachschule zu. 6Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Berufsfachschule. 7Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach Satz 4 nicht erbringt, sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat, die Aufnahme entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 zu versagen wäre oder der Bewerber berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)‘ bzw. ,Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)‘ oder ,Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)‘ bzw. ,Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)‘ zu führen. 8Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 9Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei dauernder Behinderung kann Schülern sowie anderen Bewerbern nach Abs. 2 ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“
18.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Abweichend von Abs. 1 bestimmt die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich anderer Bewerber nach § 35 Abs. 2 einen besonderen staatlichen Prüfungsausschuss, sofern diese die Prüfung nicht an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe bzw. Altenpflegehilfe ablegen können.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „soll“ die Worte „, soweit andere Bewerber nach § 35 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind,“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden die Worte „Schüler der Ersatzschule“ durch die Worte „andere Bewerber nach § 35 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b)
In Abs. 7 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „bzw. zum anderen Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
19.
§ 37 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Bewerber nach § 35 Abs. 2.“
20.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Jahresfortgangsnoten“ die Worte „der Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „§ 22“ werden durch die Worte „§ 31“ ersetzt.
bb)
Nach dem Wort „kann“ werden die Worte „oder mehr als fünf Tage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden“ eingefügt.
21.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Worte „Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen“ durch die Worte „andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Schülern“ die Worte „und anderen Bewerbern nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
22.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
23.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
„(1) Andere Bewerber nach § 35 Abs. 2 haben im Fach Grundlagen der Pflege eine mündliche Prüfung abzulegen.“
b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; Satz 4 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „bzw. andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
24.
In § 43 Abs. 1 Satz 7 werden die Worte „Schülern privater Schulen, die staatlich genehmigt, aber nicht staatlich anerkannt sind,“ durch die Worte „anderen Bewerbern nach § 35 Abs. 2“ ersetzt.
25.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Schülers“ die Worte „oder anderen Bewerbers nach § 35 Abs. 2“ und nach dem Wort „Schule“ die Worte „bzw. der besondere staatliche Prüfungsausschuss nach § 36 Abs. 6 Satz 1“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Schüler“ die Worte „oder anderer Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
26.
In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „oder andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
27.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „oder anderer Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „oder andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
28.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „und andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegehilfe“ die Worte „und andere Bewerber nach § 35 Abs. 2“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenpflegehilfe“ die Worte „bzw. des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses nach § 36 Abs. 6 Satz 1“ eingefügt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Andere Bewerber nach § 35 Abs. 2, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.“
d)
Abs. 6 wird aufgehoben.
29.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
2Diese Berechtigung wird von Amts wegen in das Abschlusszeugnis aufgenommen, sofern der Schüler nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzt. 3Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag.“
b)
In Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „§ 36 Abs. 6 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 23. Juli 1998 (GVBl S. 516, ber. S. 917, BayRS 2232-2-UK)“ durch die Worte „§ 59 Abs. 6 der Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK)“ ersetzt.
c)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
5Die geforderten Englischkenntnisse können auch durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat nachgewiesen werden.“
d)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.
30.
§ 49 erhält folgende Fassung:
㤠49
Schulleiter
(1) 1Der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. 2Der Schulleiter erlässt unter Mitwirkung des Schulforums, der Personalvertretung und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1Der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 50 Nr. 2 der Schulleiter; die Entscheidung über die Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.
(3) 1Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. 2Erhebungen, die nicht nur schulintern sind, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 3Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe von Daten verpflichtet. 4Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet der Schulleiter.
(5) 1Im Fall einer gemeinsamen Schulleitung im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HebG nehmen ihre Mitglieder die durch die Gesetze und durch diese Schulordnung dem Schulleiter zugewiesenen Aufgaben gemeinsam wahr. 2Der Schulträger kann Aufgaben einem der beiden Mitglieder allein zuweisen. 3Ist ein Mitglied der Schulleitung mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Schule tätig, so sind die Aufgaben der Schulleitung im erforderlichen Umfang dem mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Schule tätigen Mitglied zu übertragen.“
31.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzugezogen werden, soweit dies angezeigt ist.“
b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen; die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.“
32.
In § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 3, §  53 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vorsitzende“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.
33.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung gestrichen und nach dem Wort „Lehrerkonferenz“ die Worte „, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
34.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.“
35.
§ 58 wird aufgehoben.
36.
§ 59 erhält folgende Fassung:
㤠59
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
(vgl. Art. 53 und 58 BayEUG)
(1) Aufgabe der Klassenkonferenz (Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) ist es auch, über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.
(2) 1Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Pflichtfach der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an. 2Dem Disziplinarausschuss (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören der Schulleiter als Vorsitzender, der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(3) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.“
37.
In der Überschrift des Siebten Teils Abschnitt I wird die Zahl „63“ durch die Bezeichnung „62a“ ersetzt.
38.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkraft“.
b)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkraft entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit dem Schulleiter.“
39.
§§ 61 bis 63 erhalten folgende Fassung:
㤠61
Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
(1) 1Über das Verfahren der Wahl von Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit dem Schulleiter. 2Scheidet ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.
(2) 1Das Zusammentreten der Klassensprecherversammlung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu beantragen. 2Die Klassensprecherversammlungen sind so zu legen, dass Klassensprecher, die sich in der praktischen Ausbildung befinden, an den Versammlungen teilnehmen können, ohne dass die praktische Ausbildung mehr als notwendig unterbrochen werden muss.
§ 62
Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) 1Die Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit dem Schulleiter.
(2) 1Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. 2Die Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecher weiter. 3Scheidet ein Schülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
§ 63
Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher
(vgl. Art. 62 und 62a BayEUG)
(1) Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.
(2) 1Die Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecher der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 3§ 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
40.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 Sätze 2 bis 6 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
2Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer vom Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.“
b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung Handlungen notwendig werden, die Verpflichtungen rechtsgeschäftlicher Art mit sich bringen, bedürfen die handelnden Schüler zum Abschluss des Rechtsgeschäfts der schriftlichen Vollmacht durch den Schulleiter oder einer von diesem beauftragten Lehrkraft.“
41.
§ 66 wird aufgehoben.
42.
Der bisherige § 67 wird § 66.
43.
Nach § 66 wird folgender Abschnitt III angefügt:
„Abschnitt III
Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)
§ 67
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Die Mitglieder des Schulforums haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Mitglied des Schulforums bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 4Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 5Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4§ 51 Abs. 3 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.“
44.
Die Überschrift des Achten Teils erhält folgende Fassung:
„Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden“.
45.
§ 68 erhält folgende Fassung:
㤠68
Finanzielle Abwicklung sonstiger
schulischer Veranstaltungen
1Fallen für die Durchführung von Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Bediensteten. 4Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.“
46.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen.“
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Die Entscheidung trifft der Schulleiter; vor der Entscheidung hat er das Schulforum anzuhören.“
bb)
Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
47.
§§ 70 bis 73 werden aufgehoben.
48.
In der Überschrift des Neunten Teils wird die Zahl „88“ durch die Bezeichnung „88a“ ersetzt.
49.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Worte „und sonstige Erziehungsmaßnahmen“ angefügt.
b)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule. 2Bereiten sich Schüler auf den Unterricht nicht hinreichend vor oder beteiligen sie sich am Unterricht nicht hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so soll dies die Lehrkraft oder der Klassenleiter den Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.“
c)
Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 2 bis 4.
d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
„(5) Im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG ist die sofortige Vollziehung der Entlassung bis zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auszusetzen.“
e)
Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9.
50.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrerkonferenz“ die Worte „oder des Disziplinarausschusses“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Sätze 2 und 3“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.
51.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Fußnote 1 wird gestrichen.
b)
Der Abschnitt „Praktische Ausbildung“ erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
52.
Anlage 2 Abschnitt „Praktische Ausbildung“ erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
53.
In Anlage 4 werden im Abschnitt „Praktische Ausbildung“ die Worte „zur Verteilung auf die beiden o.g. Bereiche“ durch die Worte „Altenpflege in ambulanten und/oder stationären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
54.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)  
In Spalte 2 wird in der Überschrift nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Fußnote „1)“ angefügt.
b)
In der Zeile „Pflegerische Praxis“ wird die Zahl „700“ durch die Zahl „650“ ersetzt.
c)
Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:
1)
Bei einer Ausbildung  in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.“
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1.
mit Wirkung vom 1. Januar 2011
a)
§ 1 Nrn. 17 bis 20 Buchst. a,
b)
§ 1 Nr. 21 Buchst. a für andere Bewerber gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2, die staatlich genehmigte Schulen besucht haben,
c)
§ 1 Nr. 21 Buchst. b und
d)
§ 1 Nrn. 22, 24 bis 28 Buchst. c,
2.
am 1. Januar 2012
a)
§ 1 Nr. 21 Buchst. a für andere Bewerber gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2, die öffentliche oder staatlich anerkannte Schulen besucht haben, und
b)
§ 1 Nr. 23
in Kraft.
München, den 8. Juli 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister
Anlage 1
Praktische Ausbildung

1.
Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen:
a)
in der stationären Versorgung in
aa)
kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochenund Neugeborenenpflege
und
bb)
rehabilitativen und palliativen Gebieten in mindestens zwei der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege
b)
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
2.
Gesundheits- und Krankenpflege (Differenzierungsbereich):
Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
(jeweils mindestens 200 Stunden)
3.
zur Verteilung auf die Bereiche der praktischen Ausbildung
800
500


700
500
Summe praktische Ausbildung 2500

Anlage 2
Praktische Ausbildung

1.
Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen:
a)
in der stationären Versorgung in
aa)
kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochenund Neugeborenenpflege
und
bb)
rehabilitativen und palliativen Gebieten in mindestens zwei der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege
b)
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Differenzierungsbereich):
Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
(jeweils mindestens 120 Stunden)
3.
zur Verteilung auf die Bereiche der praktischen Ausbildung
800
500


700
500
Summe praktische Ausbildung 2500

Anlage