Veröffentlichung KWMBl. 2011/16 S. 198 vom 15.07.2011

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2038-3-4-9-3-UK
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Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Zweite Prüfung der
Förderlehrerinnen und Förderlehrer
(Förderlehrerprüfungsordnung II – ZAPO/FöL II)

Vom 15. Juli 2011 (GVBl S. 387)


Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses, folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht


Teil 1
Zweite Prüfung und Gesamtprüfungsnote

Abschnitt 1
Organisation und Durchführung der Zweiten Prüfung

§   1
Zweck der Prüfung, Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung
§   2
Durchführung der Prüfung
§   3
Prüfungsausschuss
§   4
Prüfungsämter, Prüfungskommissionen
§   5
Notenskala und Notenbildung
§   6
Wiederholung der Prüfung
§   7
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
§   8
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
§   9
Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung
§ 10
Zulassung zur Prüfung

Abschnitt 2
Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 11
Einteilung der Prüfung
§ 12
Schriftliche Prüfung
§ 13
Schulpraktische Prüfung
§ 14
Mündliche Prüfungen
§ 15
Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz

Abschnitt 3
Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 16
Prüfungsergebnis
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
§ 18
Bildung der Gesamtprüfungsnote
§ 19
Zeugnis, Platzziffer
§ 20
Prüfungslisten

Teil 2
Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst

§ 21
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 22
Vorbereitungsdienst
§ 23
Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Teil 3
Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen

§ 24
Änderung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung



Teil 1
Zweite Prüfung und Gesamtprüfungsnote

Abschnitt 1
Organisation und Durchführung
der Zweiten Prüfung


§ 1
Zweck der Prüfung, Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung
(1) 1Die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ist eine Qualifikationsprüfung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes. 2Die Prüfung dient zusammen mit der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern der Feststellung, ob die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter die Qualifikation als Förderlehrkraft erworben hat. 3Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung wird die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben.
(2) 1Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung finden insbesondere bei der Notenskala, dem Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung, dem Unterschleif, dem Beeinflussungsversuch und dem Ordnungsverstoß Anwendung.


§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) durchgeführt. 2Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungsausschuss und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sowie beauftragte Beamtinnen und Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie der prüfenden Personen teilzunehmen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiterin oder der Leiter des jeweils zuständigen Prüfungsamts haben Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(5) 1Nach Abschluss der Prüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 15 verlangen. 2Ort, Dauer, Zeitpunkt und Modalitäten der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.


§ 3
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied, zwei Seminarleiterinnen oder Seminarleitern sowie einer Schulaufsichtbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der nach der Geschäftsverteilung des Staatsministeriums hierfür zuständig ist. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte sein. 2Sie werden vom Staatsministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter, und im Bedarfsfall Förderlehrerinnen oder Förderlehrer, können zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme. 5Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 6§ 7 APO findet Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuss
1.
bestimmt die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung,
2.
entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln,
3.
entscheidet über grundsätzliche, über die einzelne Prüfung vor Ort hinausgehende Fragen des Prüfungsverfahrens,
4.
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Prüfung vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere
1.
die Termine der Prüfungen zu bestimmen,
2.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung einzuholen,
3.
die Prüfung unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Frist für die Meldung zur Prüfung und der allgemeinen Termine der Prüfungsteile im Amtsblatt des Staatsministeriums und in Amtlichen Schulanzeigern der Regierungen bekannt zu machen,
4.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
5.
unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen; hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben,
6.
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer festzustellen.


§ 4
Prüfungsämter, Prüfungskommissionen
(1) Für die Prüfungsämter handeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ihre Leiterinnen oder Leiter.
(2) 1Die Regierungen bestimmen für die Dauer von drei Jahren die Leiterinnen oder die Leiter der Prüfungsämter, die Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte der Regierung sein müssen; Entsprechendes gilt für Stellvertreter. 2Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter können zu ihrer Beratung in fachlichen Fragen zwei Personen hinzuziehen; diese können Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte, Seminarleiterinnen oder Seminarleiter und Förderlehrerinnen oder Förderlehrer sein.
(3) Die Prüfungsämter
1.
entscheiden über die Zulassung zur Prüfung,
2.
bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfung; ausgewählt können Personen werden, die zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt werden können,
3.
bilden die Prüfungskommissionen für die schulpraktische Prüfung und für die mündlichen Prüfungen,
4.
entscheiden über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung,
5.
entscheiden in allen sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(4) 1Die Prüfungskommissionen bestehen bei der schulpraktischen Prüfung aus drei Mitgliedern: einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter und zwei Schulaufsichtsbeamtinnen bzw. Schulaufsichtsbeamten. 2Ansonsten bestehen sie aus zwei Mitgliedern: einer Schulaufsichtsbeamtin bzw. einem Schulaufsichtsbeamten und einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter.


§ 5
Notenskala und Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
1.
sehr gut
=
1
(eine besonders hervorragende Leistung),
2.
gut
=
2
(eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft),
3.
befriedigend
=
3
(eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
4.
ausreichend
=
4
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),
5.
mangelhaft
=
5
(eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),
6.
ungenügend
=
6
(eine völlig unbrauchbare Leistung).

2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder Prüfungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. 2Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Ein so errechneter Zahlenwert ergibt
1.
von 1,00 bis einschließlich 1,50 die Note sehr gut,
2.
von 1,51 bis einschließlich 2,50 die Note gut,
3.
von 2,51 bis einschließlich 3,50 die Note befriedigend,
4.
von 3,51 bis einschließlich 4,50 die Note ausreichend,
5.
von 4,51 bis einschließlich 5,50 die Note mangelhaft,
6.
von über 5,50 die Note ungenügend.
(3) Das in der Prüfung erzielte Gesamtergebnis wird mit einem der folgenden Gesamturteile bewertet:
1.
von 1,00 bis einschließlich 1,50 mit Auszeichnung bestanden,
2.
von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut bestanden,
3.
von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend bestanden,
4.
von 3,51 bis einschließlich 4,50 bestanden.


§ 6
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal und nur im Rahmen der nächsten allgemeinen Prüfung wiederholen; die Wiederholung setzt das erneute Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. 2Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb der nach Satz 2 genehmigten Frist abzulegen. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungssausschusses spätestens vier Wochen nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung nach § 19 Abs. 2 zu stellen.
(2) 1Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung einmal wiederholt werden. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Anstelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. 4Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. 5Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis für die erste Prüfung zurückzugeben. 6Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das bisher erstellte Zeugnis vorlegt. 7Auf dem ersten Zeugnis wird von der Leiterin oder von dem Leiter des Prüfungsamts vermerkt, dass und in welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde und welches der beiden Prüfungsergebnisse gilt. 8Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. 9Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) 1Die Prüfung ist im Fall des Abs. 1 oder 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Mit der Meldung zur Prüfung kann im Fall des Abs. 2 beantragt werden, dass die im schulpraktischen Teil erzielte Note angerechnet wird. 3Bei Prüfungen nach Abs. 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz (§ 15) aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.
(4) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Wiederholungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.


§ 7
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
(1) Können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird.
(3) 1Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsunterlagen nicht abgegeben werden.
(4) 1Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag das Fernbleiben genehmigen. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Haben sich Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnten. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) 1Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Sind die Gründe nicht zu vertreten, so sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) 1Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vor der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet. 2Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag der betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses voraus. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.


§ 8
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht Abs. 1, werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüferinnen oder Prüfern entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
(3) 1Ist das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Rechte der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 3Der Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 4Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
(4) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr getroffen werden.
(5) Durch einen Antrag im Sinn des Abs. 1 oder 3 wird die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs nicht gewahrt.


§ 9
Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung
(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils im Amtsblatt des Staatsministeriums und in den amtlichen Schulanzeigern der Regierungen unter Hinweis auf die Personen, die an der Prüfung teilzunehmen haben, den Termin und Ersatztermin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der schulpraktischen und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) ausgeschrieben. 2Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung sind ebenfalls bekannt zu machen.
(3) 1Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. 2Muss der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
(4) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.


§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
1.
für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
2.
die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs.1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.



Abschnitt 2
Prüfungsleistungen im Einzelnen


§ 11
Einteilung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer schulpraktischen Prüfung und zwei mündlichen Prüfungen; in die Gesamtnote fließt auch die gemäß § 15 Abs. 3 gebildete Durchschnittsnote ein.


§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich unterrichtsbezogener Praxisfelder zu fertigen.
(2) 1Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden. 2Es werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt. 3Davon ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einheitlich vom Staatsministerium gestellt und an allen Prüfungsorten zur selben Zeit bearbeitet.
(4) 1Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Personen selbstständig und unabhängig voneinander bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). 2Bei abweichender Beurteilung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. 3Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamts. 4Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
(5) 1Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2In dieser Niederschrift ist festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit gelöst wurden. 3Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.


§ 13
Schulpraktische Prüfung
(1) Die schulpraktische Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die schulpraktische Prüfung mit Schülergruppen abzulegen, bei denen sie oder er während der im Stundenplan der Schule fest eingeplanten Wochenstunden mindestens sechs Wochen vor der Prüfung im Vorbereitungsdienst gearbeitet hat.
(3) Die Inhalte der schulpraktischen Prüfung sind den für die jeweilige Schülergruppe erstellten Förderplänen zu entnehmen und dürfen mit dieser noch nicht behandelt sein.
(4) 1Der Termin für die schulpraktische Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich gegen Nachweis durch das zuständige Schulamt bekanntzugeben. 2Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. 3Für Terminverschiebungen auf einen späteren Zeitpunkt beträgt die Frist mindestens eine Woche.
(5) Zu Beginn der schulpraktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission selbstständig abgefasste Ausarbeitungen in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welchen die Inhalte und der Ablauf der schulpraktischen Prüfung im Sinn des Abs. 1 hervorgehen.
(6) 1Die Bewertung der Leistung einer jeden Prüfungsteilnehmerin oder eines jeden Prüfungsteilnehmers in der schulpraktischen Prüfung erfolgt jeweils durch die drei Kommissionsmitglieder gemeinsam. 2Bei abweichender Bewertung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. 4Die Note wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung mündlich bekannt gegeben.
(7) 1Über den Verlauf der schulpraktischen Prüfung sowie über die Vorzüge und Mängel der dabei gezeigten Leistungen wird eine Niederschrift angefertigt, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.


§ 14
Mündliche Prüfungen
(1) 1Die zwei mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Didaktik und Methodik der Fächer Deutsch und Mathematik. 2Ferner sind die für die Tätigkeit der Förderlehrerinnen oder Förderlehrer wesentlichen Bestimmungen des Schulrechts sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung mit einzubeziehen.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen finden an einem Tag statt. 2Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfung 30 Minuten.
(3) 1Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung erfolgt jeweils durch die zwei Kommissionsmitglieder. 2§ 13 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 zu bilden. 2Dabei haben die beiden Prüfungen gleiches Gewicht.
(5) 1Die Hauptfragen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung der Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden in einer Niederschrift festgehalten. 2Die Bewertung ist kurz zu begründen. 3Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts zugeleitet.


§ 15
Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz
(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Gutachten, in denen
1.
die Unterrichtskompetenz,
2.
die erzieherische Kompetenz und
3.
die Handlungs- und Sachkompetenz
einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers unter Verwendung von Notenstufen bewertet werden. 2In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten, z. B. die Mitwirkung bei Projekten oder bei außerunterrichtlichen Aktivitäten einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist auch die Mitwirkung bei Prozessen der inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Die Schulleitungen der Schulen, an denen die Bewerberin oder der Bewerber während des Vorbereitungsdienstes eingesetzt ist, teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkraft den Seminarleiterinnen und Seminarleitern schriftlich mit, die die Beobachtungen bei Abfassung der Gutachten berücksichtigen.
(3) 1Aus den nach Abs. 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 gebildet. 2Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.



Abschnitt 3
Feststellung des Prüfungsergebnisses


§ 16
Prüfungsergebnis
(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst.
(2) Diese wird gebildet aus
1.
der Note der schriftlichen Prüfung,
2.
der Note der schulpraktischen Prüfung,
3.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen und
4.
der nach § 15 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
(3) 1Dabei werden die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der schulpraktischen Prüfung fünffach, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach und die nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach gezählt; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 12. 2Im Fall des § 6 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.


§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
die Note der schulpraktischen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist,
3.
die Durchschnittsnote aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist, oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
(2) Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.


§ 18
Bildung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Aus den Gesamtnoten der bestandenen Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und der Zweiten Prüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Dabei werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung und der Zweiten Prüfung gleich gewertet. 3Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Abschlussprüfung nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (FölSO) bestanden hat.


§ 19
Zeugnis, Platzziffer
(1) 1Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (§ 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FölSO), die Noten der Leistungen gemäß § 16 sowie die Gesamtprüfungsnote (§ 18) als Gesamturteil im Sinn des § 5 Abs. 3 und als Zahlenwert enthält. 2Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterschrieben.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3) 1Für diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Platzziffern fest. 2Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in der schulpraktischen Prüfung zur niedrigeren Platzziffer. 3Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erhält die nächstbeste Prüfungsteilnehmerin oder der nächstbeste Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(4) 1Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine besondere Bescheinigung. 2Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.
(6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.


§ 20
Prüfungslisten
1Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.



Teil 2
Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst


§ 21
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer
1.
die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und
2.
neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.


§ 22
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Widerruf. 2Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Förderlehreranwärterin“ oder „Förderlehreranwärter“.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Schuljahre. 2Er ist an öffentlichen Grund-, Haupt- oder Mittelschulen abzuleisten. 3Die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter kann mit ihrer oder seiner Zustimmung zur teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden. 4Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.


§ 23
Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes ist es, der Förderlehreranwärterin und dem Förderlehreranwärter die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zu vermitteln. 2Durch eigene Unterrichtstätigkeit, durch Hospitation, durch die Zusammenarbeit mit den Klassenlehrkräften sowie durch die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen soll die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter in die Lage versetzt werden, die förderlehrerspezifischen Aufgaben qualifiziert und umfassend zu erfüllen. 3Die Inhalte hierfür werden vom Staatsministerium bestimmt.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab. 2Die Förderlehreranwärterin und der Förderlehreranwärter sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme und Mitwirkung an den Seminarveranstaltungen verpflichtet.



Teil 3
Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen


§ 24
Änderung der Förderlehrerstudienordnung
Die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 331), wird wie folgt geändert:
1.
In § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Gesamtprüfungsnote“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
2.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „das Gesamtprüfungsergebnis“ durch die Worte „die Gesamtnote“ ersetzt.


§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 24 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2011 treten
1.
die Ordnung der Zweiten Prüfung der Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II – FölPO II) vom 22. Januar 1974 (GVBl S. 47, BayRS 2038-3-4-9-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 1995 (GVBl S. 661, ber. 1996, S. 50), und
2.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Förderlehrer an Volksschulen vom 29. August 1972 (GVBl S. 410, ber. S. 440, BayRS 2038-3-4-9-2-UK), geändert durch Verordnung vom 22. August 1995 (GVBl S. 661, ber. 1996, S. 50),
außer Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 gilt für Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer die Förderlehrerprüfungsordnung II in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter, wenn sie
1.
ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2011 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, auch wenn sie in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 die Prüfung wegen Nichtbestehens oder freiwillig wiederholen, oder
2.
den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2011 begonnen und nicht mehr als drei Jahre unterbrochen haben.



München, den 15. Juli 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister