Veröffentlichung KWMBl. 2011/19 S. 287 vom 23.08.2011

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Az.: VII.8-5 S 9610-6-7a.63 948
2236.7.2-UK
2236.7.2-UK
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug
der Schulordnung für die Berufliche Oberschule
– Fachoberschulen und Berufsoberschulen;
hier: Zeugnismuster
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 23. August 2011  Az.: VII.8-5 S 9610-6-7a.63 948
 
Die Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 10. März 2009 (KWMBl S. 174), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. März 2011 (KWMBl S. 50) wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 1.7 werden nach dem Klammerzusatz „(Anlagen 8 und 17)“ die Worte „und der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 9a und 18a)“ eingefügt.
2.
Der Nr. 1.8 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Anlagen 9a und 18a sind die Bemerkungen unterhalb des Vermerks über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache anzubringen.“
3.
Es wird folgende Nr. 1.9 angefügt:
"1.9
Die Anlagen 9a und 18a werden nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 ausgestellt, die die notwendigen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache spätestens zum Datum des Abiturzeugnisses nachweisen.“
4.
Es wird folgende Nr. 1.10 angefügt:
"1.10
Sofern an der Fachoberschule in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung im Wahlpflichtfach Französisch (fortgeführt) mindestens die Note ausreichend (4 Punkte) erreicht wurde, ist im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage 5) unterhalb des Vermerks nach Nr. 1.6 dieser Bekanntmachung folgender Satz einzufügen:
,Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in Französisch entsprechend der Niveaustufe B1+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.‘
Im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlage 8) ist unterhalb des Vermerks nach Nr. 1.7 dieser Bekanntmachung und im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 9a) unterhalb des Vermerks nach Nr. 1.8 dieser Bekanntmachung folgender Satz einzufügen:
,Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in Französisch entsprechend der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.‘ “
5.
Die bisherigen Anlagen 7, 8 und 17 werden durch die Anlagen 7, 8 und 17 dieser Bekanntmachung ersetzt.
6.
Es werden folgende Anlagen 9a und 18a gemäß dieser Bekanntmachung eingefügt.
7.
Die Nrn. 1 bis 3 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2011, die Nrn. 4 und 5 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
 
Dr.  Müller
Ministerialdirigent
 

Anlagen