Veröffentlichung KWMBl. 2011/20 S. 345 vom 29.09.2011

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Az.: C 4-H1611/12/2
2210.2-WFK
2210.2-WFK
 
Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs
an den Universitäten in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
vom 29. September 2011  Az.: C 4-H1611/12/2
 
 
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern Folgendes bekannt gegeben:
 
 
1.
Anmeldung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
1Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis
1. Juni 2012 (Ausschlussfrist)
erfolgt sein. 2Die Anmeldung ist ausschließlich online im Portal zur Eignungsprüfung 2011 (SPET-Portal: www-sporteignungstest.uni-regensburg.de) vorzunehmen. 3Die dort aufgeführten Daten sind vollständig einzutragen. 4Das erforderliche Passbild ist im SPET-Portal hochzuladen. 5Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung über das SPET-Portal. 6Die Identität ist bei der Eignungsprüfung durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. 7Das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit (siehe Nr. 2) ist bei der Überprüfung der Identität mit vorzulegen.
 
 
2.
Ärztliches Attest (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
1Für das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit ist der im SPET-Portal (siehe dort Infoblatt zur Eignungsprüfung, Anhang I) herunterzuladende Vordruck zu verwenden. 2Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als drei Monate sein.
 
 
3.
Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
1Die Eignungsprüfung findet am
6. und 7. Juli 2012 (Haupttermin)
für Bewerberinnen am Sportzentrum der Universität Regensburg und für Bewerber am Sportzentrum der Universität Augsburg statt. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die an diesem Termin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können, wird ein Nachtermin am
26. und 27. Juli 2012
eingerichtet. 3Die Teilnahme am Nachtermin ist ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z. B. ärztliches Attest) hochzuladen. 4Auf Antrag ebenfalls zum Nachtermin zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung am Haupttermin nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). 5Der Antrag ist ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest hochzuladen. 6Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist ein weiterer Nachtermin nicht möglich.
 
 
4.
Prüfungsinhalte (zu § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV)
1Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsinhalte festgelegt werden:
 
4.1
Gerätturnen
Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:
 
4.1.1
Männer: Reck (stirnhoch)
Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke
 
4.1.2
Frauen: Holmreck (stirnhoch)
Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung zum Stand
2Grundlage für die Bewertung sind die Bewegungsausführung, der Bewegungsfluss und die Haltung.
 
4.2
Leichtathletik
 
4.2.1
3000 m-Lauf (Männer) bzw. 2000 m-Lauf (Frauen)
 
4.2.2
60 m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando
 
4.2.3
Ballweitwurf (Männer: Vollball 600 g, ca. 105 mm Durchmesser; Frauen: Vollball 400 g, ca. 105 mm Durchmesser), nur Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf), drei Versuche
 
4.3
Tanz
3Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. 4Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im SPET Portal bekannt gemacht. 5Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes. 6Anstelle der Prüfung im Tanz kann bei der Anmeldung auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel nach Nr. 4.5 gewählt werden.
 
4.4
Schwimmen
100-m-Schwimmen auf Zeit (Brust- oder Freistilschwimmen nach Wahl)
7Bei der Anmeldung kann zwischen den Schwimmarten Brust- und Freistilschwimmen gewählt werden. 8Bei groben Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des Brustschwimmens kommt die Bewertung für Freistilschwimmen zur Anwendung.
 
4.5
Sportspiele
Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball
9Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden. 10Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten. 11Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern. 12Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.
 
 
5.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)
Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut Anhang.
 
 
6.
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)
1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
 
6.1
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
 
6.2
in den Teilprüfungen 3000-m-Lauf (Herren) bzw. 2000-m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit ist das Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 ausgenommen. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
 
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 26. Oktober 2010 (KWMBl S. 533) außer Kraft.
 
 
Dr.  W e i ß
Ministerialdirektor

Anlage