Veröffentlichung KWMBl. 2011/22 S. 358 vom 06.12.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 11e549602a4183baf68810ae7b8fd0c36bd2737140a7b92b07c6e210fee55d02

 

 
Hinweis
 
Mit Art. 20 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) wurde die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„Art. 20
Änderung der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVBl S. 869), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird bei §§ 15 und 17 jeweils das Wort „Volksschulen,“ gestrichen.
2.
§ 14a erhält folgende Fassung:
㤠14a
Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen
(zu Art. 31 BaySchFG)
1Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG oder für Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden. 2Der Schulträger kann Zuschüsse zum Schulaufwand der zu fördernden Schule auch für den Personalaufwand und umgekehrt verwenden.“
3.
In §§ 15 und 17 wird in der Überschrift jeweils das Wort „Volksschulen,“ gestrichen.
(…)
Art. 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1.
Art. 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2010,
2.
Art. 14 bis 16 am 1. Mai 2011,
3.
Art. 19 Nrn. 1 bis 3 und Art. 20 am 1. August 2011 und
4.
Art. 19 Nr. 4 am 1. August 2012
in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
(4) Art. 109 BayBesG tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.“