Veröffentlichung KWMBl. 2012/10 S. 165 vom 12.04.2012

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Az.: II.5-5 P 1136-1b.18 790
2030.2.2-UK
2030.2.2-UK
Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(VV-ModQV-StMUK)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 12. April 2012  Az.: II.5-5 P 1136-1b.18 790
 
1Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Genehmigung des Landespersonalausschusses nachfolgende Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der modularen Qualifizierung. 2Soweit dieses Konzept keine Regelungen zur modularen Qualifizierung für andere Fachlaufbahnen bzw. andere fachliche Schwerpunkte enthält, bleibt die modulare Qualifizierung nach genehmigten Konzepten anderer oberster Dienstbehörden oder Ernennungsbehörden unbenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ModQV).
1.
Zuständigkeit und Verfahren
1.1
1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern übertragen. 2Sie trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1.2
1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Sie unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde.
2.
Inhalt und Dauer der Maßnahmen
2.1
1Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. 2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung sollen sich über einen angemessenen Zeitraum verteilen.
2.2
Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.
3.
Nachweis der Teilnahme
3.1
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. 2Die oberste Dienstbehörde wird von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern schriftlich informiert. 3Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich. 4Die oberste Dienstbehörde erhält einen Abdruck der schriftlichen Begründung.
3.2
1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die oberste Dienstbehörde wird gleichzeitig informiert. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Entscheidung schriftlich gegenüber der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer. 3Die oberste Dienstbehörde erhält einen Abdruck der schriftlichen Begründung.
3.3
1Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14.
4.
Übergangsregelung
4.1
1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. 2Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. 3Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.
4.2
1Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich gemäß § 11 Abs. 3 ModQV für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren. 2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist aus der Übersicht 1 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG erfolgreich zu absolvieren, für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 aus der Übersicht 1 mindestens eine weitere Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG. 3Die Entscheidung, welche Maßnahmen erfolgreich zu absolvieren sind, trifft die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage des Verwendungsbereichs.
5.
Beteiligung und Genehmigung
5.1
Beteiligung
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
5.2
Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
6.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

Anlagen