Veröffentlichung KWMBl. 2012/13 S. 195 vom 29.05.2012

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Az.: VII.8-5 S 9641-6-7a.50 053
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
Schulversuch zum Einsatz von
Computer-Algebra-Systemen im
Mathematikunterricht an Fachoberschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 29. Mai 2012  Az.: VII.8-5 S 9641-6-7a.50 053
1.
Gegenstand und Ziel des Versuchs
1.1
Gegenstand des Schulversuchs ist der Einsatz von Computer-Algebra-Systemen (CAS) im Mathematikunterricht in der Ausbildungsrichtung Technik der Fachoberschule, beginnend ab der Jahrgangsstufe 11.
1.2
Ziel ist die Erprobung neuer Medien im Mathematikunterricht. Die didaktischen Möglichkeiten der dabei verwendeten Computer-Algebra-Systeme gehen weit über die Möglichkeiten herkömmlicher Taschenrechner hinaus. Sie sollen einen stärker eigentätigen, dynamischen und anschaulichen Zugang zu vielen mathematischen Inhalten erlauben.
2.
Teilnehmende Schulen
Die folgenden Staatlichen Beruflichen Oberschulen werden mit der Ausbildungsrichtung Technik der Fachoberschule ab dem Schuljahr 2012/13 am Schulversuch teilnehmen:
Staatliche Berufliche Oberschule Neu-Ulm
Staatliche Berufliche Oberschule Friedberg
Staatliche Berufliche Oberschule München-Technik
Staatliche Berufliche Oberschule Ingolstadt
Staatliche Berufliche Oberschule Wasserburg am Inn
Staatliche Berufliche Oberschule Rosenheim
Lothar-von-Faber-Schule, Staatliche Fachoberschule Nürnberg
Friedrich-Fischer-Schule, Staatliche Berufliche Oberschule Schweinfurt
Staatliche Berufliche Oberschule Erlangen
3.
Durchführung des Schulversuchs
3.1
Es ist geplant, pro Schule jeweils eine 11. Klasse einzurichten, in der neben dem herkömmlichen Taschenrechner CAS im Unterricht eingesetzt wird. Sollten sich an einer Schule erheblich mehr Schülerinnen und Schüler um Aufnahme in eine CAS-Klasse bewerben als in eine Klasse aufgenommen werden können, so ist mit dem Staatsministerium Rücksprache zu nehmen.
3.2
Die Schülerinnen und Schüler können sich im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten für den Besuch einer CAS-Klasse anmelden; die Schülerinnen und Schüler treffen zu Beginn des Schuljahres ihre Wahl. An jeder der oben genannten Schulen wird neben der CAS-Klasse mindestens eine weitere Klasse der Ausbildungsrichtung Technik ohne CAS geführt.
3.3
Zu Beginn jedes Schuljahres können die Schülerinnen und Schüler der am Schulversuch teilnehmenden Schulen grundsätzlich neu entscheiden, ob sie in der CAS-Klasse bleiben oder in eine Klasse ohne CAS wechseln möchten. Auch der Wechsel von einer Klasse ohne CAS in eine CAS-Klasse ist zu Beginn der 12. Jahrgangstufe grundsätzlich möglich. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit in eine CAS-Klasse zu wechseln aus schulorganisatorischen Gründen nicht garantiert werden kann.
3.4
Im Schuljahr 2013/14 wird im Rahmen des Schulversuchs erstmals eine Fachabiturprüfung angeboten, die auch Teile enthalten wird, die mit CAS zu bearbeiten sind. Es besteht für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer der am Schulversuch teilnehmenden Schulen Wahlfreiheit, ob sie die Fachabiturprüfung im Rahmen des Schulversuchs mit CAS-Teil ablegen oder ob sie an der Prüfung im bisherigen Format teilnehmen möchten. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich diesbezüglich bis zum 1. März des jeweiligen Schuljahres entscheiden.
4.
Zulassung der zu verwendenden Geräte
4.1
Im Rahmen des Schulversuchs können unterschiedliche Computer-Algebra-Systeme eingesetzt werden. Neben Handgeräten mit entsprechender Software können auch hardwareunabhängige Softwarelösungen erprobt werden. Die eingesetzten Computer-Algebra-Systeme benötigen eine Zulassung, deren Vergabe dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorbehalten ist.
4.2
Für Leistungserhebungen sind zugelassen:
ClassPad 330 von Casio,
TI-Nspire CAS von Texas Instruments,
Voyage 200 von Texas Instruments,
MathCAD,
GeoGebra.
4.3
Die am Schulversuch teilnehmenden Schulen wählen für ihre CAS-Klassen jeweils ein System aus, das dann während des Schuljahres ausschließlich verwendet wird.
4.4
In den Leistungserhebungen wird CAS in angemessenem Umfang berücksichtigt.
5.
Finanzierung der CAS-Rechner
Die Kosten für die CAS-Geräte werden von den nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern erbracht. Den Schulen steht es frei, nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen alternative Finanzierungsmodelle (Sponsoring, Wiederverkauf etc.) zu erproben.
6.
Budgetneutralität
Für die Teilnahme am Schulversuch ist kein Budgetzuschlag vorgesehen.
7.
Auswertung der Ergebnisse
Der Schulversuch wird durch einen Arbeitskreis am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitet und evaluiert. Die teilnehmenden Schulen wirken am Evaluationsverfahren mit.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent