Veröffentlichung KWMBl. 2012/16 S. 222 vom 09.07.2012

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2032-3-4-5-UK
2032-3-4-5-UK
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vergütungen
bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
Vom 9. Juli 2012 (GVBl. S. 406)
Auf Grund des Art. 65 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 Satz 3 BayBesG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl S. 202, BayRS 2032-3-4-5-UK), geändert durch Verordnung vom 17. November 2005 (GVBl S. 577), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Worte „der Bundesbesoldungsordnung C“ durch die Worte „, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen“ und das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Für die staatliche Zwischenprüfung im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:“.
b)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung
je Vorschlag
12,60 €“.
c)
In Nr. 4 werden die Worte „und im Fach Musik bei der praktischen Prüfung,“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Worten „beim Ersten Prüfungsabschnitt“ die Worte „nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) sowie den praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen nach der Ordnung der Ersten Prüfung für Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK)“ eingefügt.
b)
In Nr. 2 werden nach den Worten „praktischen Prüfung“ die Worte „sowie der praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen“ eingefügt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchst. a wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Buchst. b bis e werden Buchst. a bis d.
b)
In Nr. 7 Buchst. a und b werden jeweils die Worte „§ 30“ durch die Worte „§ 29“ ersetzt.
c)
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Buchst. e eingefügt:
„e)
Kunstpraxis
je Kandidat insgesamt

6,70 €“.
bb)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 8 Buchst. a und b werden jeweils die Worte „§ 30“ durch die Worte „§ 29“ ersetzt.
b)
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchst. a bis c werden aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Buchst. d bis f werden Buchst. a bis c.
cc)
Es werden folgende Buchst. d und e angefügt:
„d)
Der Mensch und seine Umgebung
je Kandidat insgesamt

5,60 €
(Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.)
 e)
Vermittlung der eigenen künstlerischen Position mit Erläuterung in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen
je Kandidat insgesamt


12,60 €
(Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.)“
6.
§ 6 Nr. 2 wird aufgehoben; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
§ 2
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2Sie gilt nicht für die Auszahlung von Prüfungsvergütungen, Vergütungen für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse, Vergütungen für örtliche Prüfungsleiter und Vergütungen für Aufsichtführende, die auf Leistungen beruhen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erbracht wurden.
München, den 9. Juli 2012
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister